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Das Kammergericht will am Dienstag über eine Sammelklage von rund 40 Gasag-Kunden verhandeln, die sich – unter Regie der Verbraucherzentrale – gegen eine rund elfprozentige Preiserhöhung von 2005 gewehrt hatten. In erster Instanz hatten sie bereits 2006 gewonnen, woraufhin die Gasag Berufung einlegte. „Wir hoffen, dass sich das Kammergericht der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anschließen wird“, sagte Gabriele Francke, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale. Welche Gasag-Kunden letztlich profitieren könnten, sei noch unklar.
Bereits vor drei Jahren, am 1. Oktober 2005, hatten mehrere Hundert Kunden der Berliner Gasag mit Unterstützung der Berliner Verbraucherzentrale gegen eine 11-prozentige Preiserhöhung eine Sammelklage eingereicht. Diese Klage wurde jetzt durch den 21. Zivilsenat des Kammergerichts bestätigt. Die Erhöhung der Gaspreise durch den Berliner Energieversorger sei unwirksam, heißt es nach Informationen von Morgenpost Online im Urteil. Die Gasag habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vage formuliert, wann und auf welcher Grundlage sie bei Ölpreiserhöhungen auch die Gastarife erhöhen dürfe. Zudem ergebe sich aus der entsprechenden Klausel der AGB auch keine Verpflichtung, die Tarife bei sinkenden Ölpreisen zu reduzieren. Nach Auffassung der Oberlandesrichter sie diese Klausel zu vage formuliert und stelle so eine unzulässige Benachteiligung des Kunden dar. Damit bestätigte das Kammergericht ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 19. Juni 2006, gegen das die Gasag in Berufung gegangen war. Begünstigt durch dieses Urteil, sagte eine Sprecherin des Kammergerichts gegenüber Morgenpost Online, würden aber nur Gasag-Kunden, die ganz konkret gegen die Preiserhöhung vom 1. Oktober 2005 geklagt oder damals nur unter Vorbehalt an das Unternehmen gezahlt hatten.
Bernd Ruschinzik, Jurist in der Berliner Verbraucherzentrale, wies darauf hin, dass es in dem aktuellen Urteil des Kammergerichts nicht um die konkrete Preiserhöhung gegangen sei. \"Es ging darum, ob der Kunde überhaupt die Möglichkeit hatte, die Preiserhöhung anhand der Vorgaben des AGB nachzuvollziehen und zu überprüfen.\" Das sei nicht der Fall. Deswegen sei es für die Richter auch nicht mehr nötig gewesen, zu überprüfen, ob die Preiserhöhung vom 1. Oktober korrekt gewesen und welche Kalkulationsgrundlage dafür herangezogen worden sei.
Berlin, den 16. August 2005 – Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Verfahren eines Kunden gegen die Regionalgas Euskirchen GmbH die Rechtsauffassung der deutschen Gaswirtschaft zur Anpassung der Erdgaspreise bestätigt. Eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB ist bei Heizgas-Sonderkundenverträgen danach unzulässig.
Ohnehin würde eine Bestätigung des Richterspruchs nur jene 340.000 der 700.000 Gasag-Kunden betreffen, die mit ihrem Gas nicht nur kochen, sondern zum Beispiel auch heizen. Nur sie können sich auf mangelnde Transparenz der AGB bei der Gasag berufen. Alle anderen beziehen ihr Gas im Rahmen einer allgemeinen Gasversorgungsverordnung.
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