Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie  (Gelesen 10742 mal)

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Offline kamaraba

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Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline nomos

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #1 am: 17. Januar 2008, 12:40:58 »
Zitat
Wohlstand für Alle
    Keine Sozialleistungen für Alle, sondern
Wohlstand für Alle!

Ludwig Erhard stand für die Soziale Marktwirtschaft, für einen staatlich überwachten freien Markt, frei von Wettbewerbsbeschränkungen mit dem genannten Ziel. Nachdem aktuell das Kartellamt Geburtstag feiert, darf man daran erinnern.[/list]

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #2 am: 17. Januar 2008, 13:14:15 »
Der Umweltminister ist wohl einer der ersten, der über eine eigene dezentrale Stromerzeugung in einem Windturm nachdenken sollte.

Grundsätzlich jeder Haushalt in Deutschland hat gem. § 36 Abs. 1 EnWG einen Anspruch auf leitungsgebundene Grundversorgung mit Strom und Gas.

In §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ist geregelt, dass die Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind.

Soweit es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, ist auch niemand in der Rolle eines Bittstellers. Es bedarf also auch keiner Appelle und Gnadengesuche.

Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, erfolgt die Lieferung von Strom und Gas so preisgünstig wie möglich. Billiger kann es dann gar nicht gehen.

Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus sind Energieversorgungsunternehmen natürlich nicht Träger der Sozialhilfe. Träger der Sozialhilfe ist der Staat.

Offline Wasserwaage

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #3 am: 17. Januar 2008, 13:24:30 »
@ RR-E-ft

sie als quasi-insider müssten doch wissen, dass sie sicher und umweltverträglich vergessen haben. dazu kommt, dass es keine gewichtung der einzelnen punkte gibt, es sei denn man möchte sie der reihenfolge der aufzählung entnehmen und dann wäre preisgünstig erst nach sicher. dazu kommt dann noch das kleine wörtchen \"möglichst\".

billiger gehts also immer. man müsste nur (so wie sie  ;) ) ein, zwei punkte des zweck des gesetzes streichen.....  ;) ;)

problem ist die einzelne bewertbarkeit und kontrolle jedes einzelnen punktes.

ansonsten gehe ich eindeutig mit ihnen konform dass träger der sozailhilfe der staat ist.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #4 am: 17. Januar 2008, 13:44:54 »
@Wasserwaage

Da haben Sie wohl etwas missverstanden.

Lesen Sie dazu einfach noch einmal im Urteil des BGH vom 02.10.1990 - VIII ZR 240/90 unter III. nach.

Es geht gem. § 1 EnWG  um die - unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit - so preisgünstige Versorgung wie möglich.
Dies folgt aus dem das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsatz der Preisgünstigkeit.

Das Ziel der Umweltverträglichkeit kam 1998 hinzu. Die Ziele sind gleichrangig.

Wenn der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entsprochen wird, was alle Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG gleichermaßen einschließt, dann geht es eben nicht noch preisgünstiger ohne ein anderes Ziel zu vernachlässigen und somit auch gegen § 2 Abs. 1 EnWG zu verstoßen.

Die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG schließt eben auch die Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit... mit ein.

Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, dann und nur dann haben die Energieversorgungsunternehmen ihre (gesetzliche und vertragliche) Schuldigkeit getan.

Zu mehr sind sie nicht verpflichtet. Zu weniger aber eben auch nicht.

Offline Wasserwaage

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #5 am: 17. Januar 2008, 13:51:32 »
\"Wenn der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entsprochen wird, was alle Ziele gleichermaßen einschließt, dann geht es eben nicht noch preisgünstiger ohne ein anderes Ziel zu vernachlässigen und somit auch gegen § 2 Abs. 1 EnWG zu verstoßen.\"

sag ich doch!

für manchen verbraucher wäre das eben aber auch noch zuviel.


und es bleibt immer noch das problem der einzelnen bewertbarkeit und kontrolle. aber dafür können wir ja im zweifelsfall sie, ihre kollegen und die richter heranziehen.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #6 am: 17. Januar 2008, 13:55:30 »
@Wasserwaage

Wenn Sie die genannte Entscheidung des BGH wirklich gelesen haben, dann werden Sie wohl feststellen, dass die Sache längst geklärt ist.

In den StromNEV und GasNEV ist nun sogar noch geregelt, was unter einer angemessenen Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu verstehen ist, so dass man sich auch darüber, was eine angemessene Verzinsung ist, nicht mehr zu streiten braucht.

Sollten Energiepreise, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG, für einzelne Verbraucher wegen geringen Haushaltseinkommens immer noch zu hoch sein, dann ist der Staat als Träger der Sozialhilfe in der Pflicht und keiner sonst.

Wenn Gabriel Sozialtarife für Geringverdiener fordert, dann hätte er wohl ebensogut die Abschaffung der Geringverdiener, also gesetzlichen Mindestlohn und staatlich finanziertes Bürgergeld fordern können, so dass niemand auf Sozialtarife angewiesen ist.

Zudem hätte er wohl eine Benefiz- CD etwa mit einem selbst gesungenen Knut- Song aufnehmen können, um einen eigenen Beitrag zu leisten. Aber wer will das schon.

Offline Netznutzer

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #7 am: 17. Januar 2008, 15:53:57 »
Vertriebe haben in liberalisierten Märkten mit Strom NEV und Gas NEV nichts am Hut, und es sind die Vertriebe, die Strom liefern, nicht Netze!  Oder müssen sich Yello oder Flexstrom seit Neuestem an den Strom NEV und Gas NEV orientieren? NEV steht für NETZENTGELTVERORDNUNG. Falls nicht geläufig, kann ich Ihnen gern den § 1 als Link zur Verügung stellen

Soweit zum Lesen von irgendetwas.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #8 am: 17. Januar 2008, 16:37:20 »
@Netznutzer

Vielen Dank für die versuchte Nachhilfe.

Wer überhaupt einen Hut und ggf. was an einem solchen hat, ist ja nicht wirklich unser Thema. ;)

Jeder Haushalt hat Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 I EnWG. Wohl schon klar, gegen wen sich dieser Anspruch richtet.

YelloStrom gehört meines Wissens \"im Rahmen dieses Gesetzes\" bisher nicht dazu.

Der nach § 36 I EnWG Verpflichtete ist zugleich auch nach § 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet. Auch klar. Schließlich gibt es noch die nach §§ 17, 18, 19, 20 EnWG verpflichteten Energieversorgungsunternehmen.

Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG richtet sich an alle Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG. In der Norm wird \"Energieversorgungsunternehmen\" legaldefiniert.

Klar ist, dass nicht alle nach § 2 Abs. 1 EnWG Verpflichteten auch nach § 36 I EnWG verpflichtet sind. Die nach § 36 I EnWG Verpflichteten bilden also eine Teilmenge der nach § 2 Abs. 1 EnWG Verpflicheten. Auch klar.

Yello Strom hat gegenüber Netzbetreibern einen Anspruch auf eine Entgeltfestsetzung, die § 2 Abs. 1 EnWG entspricht. Ebenso nachgelagerte Netzbetreiber gegenüber vorgelagerten Netzbetreibern, so dass sich nicht alle Kosten unbesehen wälzen lassen, wie das OLG Düsseldorf zutreffend herausgestellt hatte, sondern nur \"angemessene\" Kosten vorgelagerter Netz- und Marktstufen.

Da es sich bei den Netzentgeltgenehmigungen der BNetzA um Höchstpreisgenehmigungen handelt, lässt diese eine Angemessenheitskontrolle nach § 315 BGB regelmäßig nicht entfallen (BGH NJW 1998, 3188, 3192 m.w.N., str.). Insoweit sollten Vertriebe sich auch mit den Bestimmungen der Netzentgeltverordnungen auseinandersetzen.

Schließlich geht es dabei um ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit.

In der genannten BGH- Entscheidung ist nur von einer angemessenen Verzinsung des Kapitals die Rede, ohne dass man nun wüsste, welche Verzinsung dafür \"angemessen\" wäre.

Soweit es sich um das betriebsnotwendige Eigenkapital an Energieversorgungsanlagen handelt, ist die angemssene Verzinsung dafür nunmehr in StromNEV und GasNEV geregelt, so dass etwa Stadtwerke, die selbst ein Verteilnetz betreiben und Energie liefern, einen genauen Anhalt haben, welche Verzinsung für das betriebsnotwendige Eigenkapital angemessen ist. Insoweit gab es also zwischenzeitlich eine Konkretisierung.

Außer an den Energieversorgungsanlagen selbst gibt es doch regelmäßig schon gar kein weiteres (ins Gewicht fallende) betriebsnotwendige Eigenkapital.  Es sei denn, sie messen der Büroausstattung des Vertriebsmitarbeiters für die Preisbildung wirklich großes Gewicht bei, die sie aber regelmäßig nicht haben sollte.

Vielleicht meinen Sie aber auch, die Vertriebe hätten regelmäßig betriebsnotwendig einen teuren \"Hut\", aber nichts an selbigem. Dabei wäre ich mir sicher, dass weder die Kosten eines solchen \"Hutes\" über die Energiepreise umlagefähig sind, ganz zu schweigen von einer Verzinsung.  ;)

Vielleicht schmökern Sie selbst mal bei Gelegenheit in den einschlägigen Kommentierungen zu §§ 1, 2, 36 EnWG.

Insoweit haben Sie Recht:

Man sollte es schon gelesen haben.  ;)

Offline Netznutzer

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #9 am: 17. Januar 2008, 20:18:19 »
Sie sprachen von Verzinsung von Stromvertrieben nach Stom NEV und Gas NEV. Dass Sie sich zu fein sind, zuzugeben, dass Sie da, milde ausgedrückt, Blödssinn geschrieben haben, war mir schon klar. Eben wie immer, vom eigenen Fehler mit viel Geschreibsel versuchen abzulenken. Aber Sie haben natürlich wie immer Recht. Ist klar-

Gruß
NN

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #10 am: 17. Januar 2008, 21:20:00 »
@Netznutzer

Wovon ich wirklich sprach, haben Sie womöglich überhaupt nicht verstanden. Anders erscheinen mir Ihre Kurz- Expertisen, wenn man sie so nennen darf, nicht verständlich.

Ich glaube, Ihre Überlegungen greifen zu kurz. Jedenfalls haben sie mich nicht überzeugt. Das liegt wohl nicht daran, dass ich keine Kenntnis davon hätte, was in den NEV geregelt ist.

Wir können ja einmal fein langsam gemeinsam überlegen:

Der einseitig festgesetzteb Energiepreis eines Grundversorger unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Dies gilt insbesondere im Fall des § 38 EnWG, da es dabei unzweifelhaft schon gar keine vertragliche Preisvereinbarung gibt, die eine Billigkeitskontrolle auschließen könnte.

Die Angmessenheit eines einseitig festgesetzte Energiepreises ist anhand der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu beurteilen.

Wie das zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90.

Dabei spielt unzweifelhaft neben den Kosten der energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung auch ein zugestandener \"angemssener\" Gewinn des EVU zur Erhaltung des Anlagekapitals  eine Rolle. Dieser wiederum soll sich nach der Rechtsprechung an der notwendigen Verzinsung des eingesetzten Kapitals bemessen. Das wiederum kann nur das betriebsnotwenige Eigenkapital sein. Und dessen Verzinsung ist in den NEV geregelt.

Geht es darum, einen einseitig festgesetzten Energiepreis eines Stadtwerks zu kontrollieren, so beinhaltet die Preiskalkulation natürlich auch Netzkosten. Deren gerichtliche  Kontrolle wird durch eine behördliche Höchstpreisgenehmigung nicht ausgeschlossen (BGH NJW 1998, 3188, 3192).

Die Genehmigung der Regulierungsbehörde über die Netzentgelte ist eine solche Höchstpreisgenehmigung, welche  die gerichtliche Billigkeitskontrolle grundsätzlich nicht ausschließt. Der Netzbetreiber ist nämlich nicht daran gehindert, den Rahmen der Genehmigung nicht voll auszuschöpfen und geringere Netzentgelte zu verlangen, freilich diskrimnierungsfrei von allen Netznutzern.

Folglich spielt bei der gerichtlichen Kontrolle eines einseitig festgesetzten Energiepreises natürlich auch die Regelung in der NEV zur Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals eine Rolle.

Möglicherweise haben Sie ja eine Idee, wie man die Angmessenheit eines einseitig festgesetzten Energiepreises anders als danach beurteilen sollte.

Auf einen Vergleich mit den Preisen eines anderen Grundversorgers kann man dabei nicht abstellen, da dieser mit seinen Energiepreisen gem. § 4 NEV völlig anders kalkulierte Netzkosten zu bestreiten hat.

Soweit es sich bei den Netzentgelten um einseitig festgesetzte Entgelte handelt, unterliegen auch diese der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, so dass auch ein Händler vom Netzbetreiber einen Billigkeitsnachweis fordern kann.

Handelt es sich bei der Entgeltgenehmigung der Regulierungsbehörde um eine Höchstpreisgenehmigung, so schließt diese die Billigkeitskontrolle nicht aus (BGH, aaO. ; BGH NJW 2006, 684).

Soweit eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB stattfinden kann, richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit wiederum nach der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG, welcher auch der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes als Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 18 EnWG unterliegt.

Der Netzbetreiber ist also Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 18 EnWG, ist gem. §§ 17, 18, 19 EnWG im Rahmen dieses Gesetzes verpflichtet und unterliegt deshalb auch der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG.

An dem Begriff der \"Versorgung\" (\"Aber der Netzbetreiber versorgt doch gar nicht!\") darf man sich dabei nicht stören, weil sich aus der Gesetzesbegründung zu dieser Norm eindeutig ergibt, dass die entflochtenen  Energieversorgungsunternehmen (Plural!) eigenverantwortlich zusammenarbeiten sollen bei der Erfüllung  der gesetzlichen Verpflichtung  (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesreg. zu § 2 Abs. 1 in: BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 9).


Zitat
Referentenentwurf Zu § 2 (Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen)

Die Vorschrift ergänzt die Zweckbestimmung des Gesetzes nach § 1 um eine grundsätzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen, zu einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden leitungsgebundenen Energieversorgung beizutragen. Sie trägt insbesondere der Erwartung Rechnung, dass infolge der Entflechtungsvorschriften des Zweiten Teiles dieses Gesetzes die Netzbetriebe zukünftig in den meisten Fällen rechtlich selbständige juristische Personen sein werden und die notwendige Zusammenarbeit insbesondere zwischen Energieerzeugern, Netzbetreibern
und Stromhändlern nicht mehr innerhalb einer Gesellschaft erfolgt.


Zitat
Regierungsvorlage Zu § 2 (Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen)

Absatz 1 betont die wirtschaftliche Eigenverantwortung der Unternehmen und ergänzt die Zweckbestimmung des Gesetzes nach § 1 um eine Klarstellung, dass die Eigenverantwortung eine grundsätzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen umfasst, im Rahmen der
Vorschriften zu einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden leitungsgebundenen Energieversorgung beizutragen.

Die Einfügung dieser Vorschrift trägt insbesondere der Erwartung Rechnung, dass infolge der Entflechtungsvorschriften des Teiles 2 dieses Gesetzes die Netzbetreiber zukünftig in den meisten Fällen rechtlich selbständige juristische Personen sein werden und die notwendige Zusammenarbeit zwischen Energieerzeugern, Netzbetreibern und Stromhändlern nicht mehr innerhalb einer Gesellschaft erfolgen wird.

Siehste hier

Soweit der Grundversorger nicht mit dem Netzbetreiber identisch ist, so haben also beide Energieversorgungsunternehmen gemeinsam zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG beizutragen.   Jeder Netzbetreiber ist also immer zugleich auch gem. § 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet, ohne dass er selbst gem. §§ 36 Abs. 1, 38 EnWG  zur Versorgung verpflichtet wäre.

Immer da, wo ein Energiehändler zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz (etwa Versorgungspflicht als Grundversorger)  auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Netzbetreibers angewiesen ist, da unterliegen beide gemeinsam der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG, die im eigenverantwortlichen Zusammenwirken entflochtener Energieversorgungsunternehmen zu erfüllen ist.

Auch vorgelagerte Netzbetreiber und vorgelagerte Energieversorgungsunternehmen, also Stromerzeuger und Gaslieferanten unterliegen deshalb als Energieversorgungsunternehmen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG und nicht etwa nur eine bestimmte Vertriebsgesellschaft, die als Grundversorger zur Versorgung verpflichtet ist.

Anders ginge es doch auch gar nicht, weil der eine allein die gesetzliche Verpflichtung nie und nimmer erfüllen könnte.

Und deshalb kommt es bei der Angemessenheitskontrolle einseitig festgelegter Energiepreise sehrwohl auch auf die Bestimmungen der NEV zur Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals an.

Auch die einseitig festgesetzten Energiepreise eines Grundversorgers, der nicht selbst  Netzbetreiber ist, unterliegen der Billigkeitskontrolle, ohne dass eine Angemessenheitskontrolle der gewälzten Netzkosten zwingend deshalb entfällt, weil die Netzentgelte behördlich genehmigt sind.

Würden sich die vom Grundversorger (Vertrieb) an den Netzbetreiber gezahlten Entgelte für die Netznutzung als unangemessen überhöht erweisen, so wäre es dem Grundversorger verwehrt, diese unangemssenen Kosten innerhalb der von ihm selbst gegenüber den eigenen Kunden einseitig festgesetzten Preise weiterzuwälzen, so m.E. zutreffend OLG Düsseldorf..

Daneben kann ich mir so recht ein betriebsnotwendiges Eigenkapital eines Vertriebs, welches auch noch einer Verzinsung bedürfen sollte, kaum vorstellen.

Klar braucht der Vertrieb auch eigene Betriebsmittel und Räume. Nur werden diese Kosten für die Bildung des Energiepreises so marginal sein, dass es auf diese nicht maßgeblich ankommen wird. Erst recht nicht auf deren Verzinsung.

Zwar erfordert die Versorgungssicherheit den Erhalt der Erzeugungskapazitäten und Versorgungsnetze, nicht aber den wirtschaftlichen Bestand eines einzelnen Energiehändlers, so dass diesem nicht notwendig auch noch ein eigener \"garantierter\" Gewinn (Vertriebsmarge) zuzubilligen ist. Das dieses Ergebnis nicht abwegig ist, ergibt sich daraus, dass in vollkommenem Wettbewerb die Marge des Händlers gegen null tendiert (vgl. Pilgram in: Zenke/ Wollschläger, § 315 BGB, S. 138   )

Deshalb wird man einem Grundversorger schwerlich mehr zubilligen können als bei vollkommenem Wettbewerb.

Fazit:

Gilt es einen einseitig festgsetzten Energiepreis gerichtlich auf seine Angemessenheit zu überprüfen, so hat incident eine Prüfung der Angemessenheit gewälzter Kosten vorgelagerter Netze und Marktstufen zu erfolgen, weil alles andere dem § 2 Abs. 1 EnWG nicht entsprechen würde.

Davon bin ich überzeugt. Ich bin aber offen für jede Anregung, welche sonstige Möglichkeit bestünde, einen einseitig festgesetzten Energiepreis sachdienlich unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Besonderheiten  auf seine Angemessenheit zu kontrollieren.

Denn darum geht es ja.

Wenn die Grundversorger ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG erfüllen, dann ist daneben schlicht und ergreifend gar kein Platz für noch günstigere, besondere  Sozialtarife.

Ich jedenfalls bin weiter davon überzeugt, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines einseitig festgesetzten Energiepreises auch auf die Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals ankommt und dass sich die Anhaltspunkte dafür, was dabei angemessen ist, aus den NEV ergeben.

Diese Meinung muss man nicht teilen. Erst recht nicht, wenn man gute Argumente hat. Aber es hat eben mit Yello und Flexstrom nun einmal nicht das geringste zu tun.

Ich hoffe, Sie sind sich nicht etwa für eine sachliche Diskussion zu fein. Denn das wäre sehr schade.

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #11 am: 18. Januar 2008, 19:58:19 »
Regierungserklärung des Bundesumweltministers



Zitat
Die Entwicklung der Energiepreise und die Bedrohung der hart erarbeiteten Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehört im Jahr 2008 ins Zentrum der integrierten Klima- und Energiepolitik. In den Medien wurde zu Beginn der Woche berichtet, dass allein die Strompreise von 437 Anbietern in den ersten Wochen des Jahres um durchschnittlich gut 7 Prozent steigen werden. Der Strompreis für Privathaushalte ist seit dem Jahr 2000 um 46 Prozent, der Gaspreis sogar um 100 Prozent und der Preis für Heizöl um 70 Prozent gestiegen.
 
Das bedeutet im Ergebnis: Die jährliche Energierechnung eines dreiköpfigen Haushaltes ist seit dem Jahr 2000 von etwa 1.300 Euro auf 2.200 Euro gestiegen. Wohlgemerkt, das durchschnittliche Nettoeinkommen einer Krankenschwester liegt bei 1.440 Euro, und ein Arbeiter im Straßenbau verdient nur 1.200 Euro netto. Da ist es, weiß Gott, nicht egal, ob man im Monat 75 Euro mehr für Energie zahlen muss oder für die Kinder und die Rente sparen kann.
 
Ich halte den Preisanstieg angesichts dieser Zahlen für ein ernstes Problem, insbesondere für die unteren Einkommensgruppen.
 
Ein Niedrigverdiener kann sich nicht ohne Weiteres die staatlichen Fördermittel zur Altbausanierung holen, weil ihm die Eigenmittel fehlen. Ein Niedrigverdiener kann sich auch nicht schnell ein neues Auto kaufen. Deshalb wird es nicht ausreichen, nur auf mehr Wettbewerb zu setzen; denn Wettbewerb und stärkere Wettbewerbskontrolle brauchen Zeit.

Zitat
Der neue Chef von RWE, Jürgen Großmann, hat einen Energiepakt für Deutschland vorgeschlagen und auch selbst erste Maßnahmen zur Stabilisierung der Energiepreise durchgesetzt. Das sind gute Ideen und Ansätze. In einem Energiepaket müssen auch die Energiepreise behandelt werden, vor allen Dingen im Hinblick auf die einkommensschwachen Haushalte. Die Regionalgesellschaften von Eon haben zum Beispiel einen ersten Schritt getan und bieten Sozialtarife an, aber leider zeitlich und vom Kontingent her sehr begrenzt. Wenn das mehr als PR sein soll, dann müssen weitere Schritte folgen. Alle Energieversorger sollten dauerhaft einen solchen Sozialtarif in der Grundversorgung anbieten, wie dies die Europäische Energiecharta vorsieht und die EU-Energiedienstleistungsrichtlinie ermöglicht.
 

Offline nomos

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #12 am: 18. Januar 2008, 21:01:03 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn die Grundversorger ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG erfüllen, dann ist daneben schlicht und ergreifend gar kein Platz für noch günstigere, besondere Sozialtarife.
    RR-E-ft, das gilt doch nicht nur für Sozialtarife. Sind Sie dann auch der Meinung, dass die nachstehende Werbung entweder so nicht stimmen kann, oder sonst bei den Grundversorgungspreisen das EnWG nicht beachtet wurde?

Neben den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung bieten wir Ihnen
unsere Sonderpreismodelle ........... Diese sind preislich günstiger
und .......
[/list]

Offline RR-E-ft

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #13 am: 18. Januar 2008, 21:24:56 »
@nomos

Nein der Meinung bin ich nicht, wenn ich schon so suggestiv gefragt werde. ;)

Ich kenne schon den Hintergrund der genannten Werbung nicht.

Wenn die Frage lautet, ob günstigere Sonderpreise generell einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 EnWG darstellen, so muss diese Frage verneint werden.

So besteht schon bei der Höhe der Konzessionsabgaben bei Gas gem §§ 2 und 3 KAV ein erheblicher Unterschied zwischen Lieferungen an Tarifkunden (Grundversorgung) und Sondervertragskunden, der eine entsprechende Preisspaltung ohne weiteres ermöglicht.

Zudem könnte die Erteilung einer Einzugsermächtigung oder auch einer längeren Vertragsbindung gegenüber der Grundversorgung zu Preisvorteilen führen.

Das war schon oft Gegenstand der Diskussion im Forum.

Natürlich kann eine günstigere Sonderpreisregelung, bei denen sich die Bedingungen der Belieferung überhaupt nicht von den Bedingungen der Grundversorgung unterscheiden und bei der auch keine sachliche Rechtfertigung der Preisspaltung besteht, bei bestehender marktbeherrschender Stellung kartellrechtswidrig sein und auch ohne marktbeherrschende Stellung darauf hinweisen, dass bei den Grundversorgungspreisen gegen § 2 Abs. 1 EnWG verstoßen wird.

Es kommt also auf eine sachliche Rechtfertigung an.

Den Anspruch auf Grundversorgung hat jedoch jeder Haushalt, also auch derjenige, der für sich nachteilige Vertragsabreden wie eine längere Vertragsbindung nicht eingehen möchte.

Sozialtarife bei der Grundversorgung müssten durch alle anderen grundversorgten Kunden subventioniert werden.

Auf die überhöhten Gewinne der Versorger, zu deren Lasten die Sozialtarife gehen sollen (so VZBV- Vorstand Billen), kann man nicht verweisen, wenn man solche unangemessen hohen Gewinne unter Verweis auf § 2 Abs. 1 EnWG konsequent nicht zulässt.

Denn nur wer ungerechtfertigt hohe Gewinne realisiert, könnte aus solchen überhaupt Sozialtarife gestalten. Konsequent soll es jedoch schon an der Voraussetzung der ungerechtfertigt hohen Gewinne fehlen.

Zudem sehen sich doch auch Versorger wie RWE Westfalen Weser Ems bereits Rückforderungsansprüche wegen unzulässiger Preiserhöhungen und in deren Folge überzahlter Rechnungsbeträge ausgesetzt. Wenn da allein 25 Verbraucher schon gerichtlich festgestellt Anspruch auf über 16.000 € Rückzahlung haben, könnte sich erweisen, dass es mit den überhöhten Gewinnen bald nicht mehr weit her sein könnte, wenn die Verbraucher konsequent Geld zurückfordern und unzulässige Preisderhöhungen verweigern.

Beträfe dies ein rein kommunales Stadtwerk, so wäre es aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, Geringverdiener statt an das Sozialamt/ Wohngeldstelle etc.  an den Energieversorger zu verweisen, der bereits - möglicherweise ungewollt - zu sehr günstigen Sonder- Preisen liefert.

Offline nomos

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Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
« Antwort #14 am: 18. Januar 2008, 22:10:58 »
RR-E-ft, na ja, es ging mir nicht um die Erklärung eines Preisunterschiedes, sondern um den Begriff \"günstig\". Vertragliche Unterschiede müssten da in der Bewertung eigentlich berücksichtigt sein.  Auch der grundversorgte Verbraucher bezahlt heute im Lastschrifteinzugsverfahren, sofern er nicht gerade Widerspruch gegen unbillige Preise eingelegt und gekürzt hat. Da könnte es sein, dass der Versorger aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Einzugsermächtigung gar nicht in Anspruch nehmen möchte.

... und nicht nur die Unterschiede bei der Konzessionsabgabe sind für mich ein unhaltbares Unding.  ;)

 

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