Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wärmemessdienst  (Gelesen 5558 mal)

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Offline ydrah

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Wärmemessdienst
« am: 12. Januar 2008, 16:20:33 »
Ich werde im Auftrag unserer Hausverwaltung über die \"ares e-count\" zu den Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet. Versorgt werden wir und der gesamte Ort von den HSW Stadtwerken Werder(Havel) mit Erdgas.Bei einem Großabnehmer wie unsere Wohnsiedlung wäre ein Preis laut Liste der Stadtwerke von 6,28 cent je kWh zu zahlen.
Die ares verlangt aber 10,35 cent/kWh.
Hat jemand in diesem Forum eine Ahnung, ob dieser für meine Begriffe satte Preisaufschlag rechtens ist??? Es sind immerhin 4,07 cent/kWh. Hat irgend jemand Erfahrungen mit solchen Fällen, und wie könnte man sich gegen solche Preistreiberei wehren? Ich bedanke mich bereits im voraus für eventuelle Tips und Hinweise von Euch!

Offline userD0010

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Wärmemessdienst
« Antwort #1 am: 12. Januar 2008, 19:29:52 »
Ich glaube, auch in diesem Falle wäre ein Unbilligkeitseinwand gerechtfertigt.
Vielleicht wird es ja sogar gelingen, mehrere Bewohner von einem Beitritt zu einer Interessengemeinschaft gegen diese Abzocke zu überzeugen.
Allerdings steht zu befürchten, dass sich die Hausverwaltung über diesen Aufschlag einiges zukommen lässt und die Eigentümer an dieser Abzocke auch nicht unbeteiligt sind. was aber zu klären wäre.

Offline Cremer

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Wärmemessdienst
« Antwort #2 am: 12. Januar 2008, 20:11:29 »
@ydrah,

fragen Sie die Hausverwaltung !!!!

Es werden da in der Gesamtrechnung bestimmt noch weitere Kostenfaktoren eingerechnet (Schormsteinfeger, Wartung, Bearbeitungskosten der ares, etc.)

Es ist ja ein Wärmemessdienstabrechnung, da kann man die Gesamtkosten nicht auf die GesamtkWh umlegen
MFG
Gerd Cremer
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Offline kamaraba

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Wärmemessdienst
« Antwort #3 am: 12. Januar 2008, 21:18:48 »
@ydrah

M.E. darf die Ares das nicht. Die Brennstoffkosten (hier Gas) sind korrekt zu beziffern und auch korrekt abzurechnen. In meinen Augen ist das schlichtweg Betrug. Sprechen Sie entweder die Ares an, oder Ihre Hausverwaltung.
Wenn das nicht hilft, würde ich einen Rechtsanwalt einschalten.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Cremer

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Wärmemessdienst
« Antwort #4 am: 13. Januar 2008, 12:54:33 »
Was kamaraba auch meint ist, dass eine genaue Aufsplittung und Auflistung der Kosten erfolgen muss.

Also
Schornsteinfeger,
Stromkosten Heizung
Wartungskosten,
Reparaturkosten,
Verwaltungskosten

ezc.
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Offline ydrah

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Wärmemessdienst
« Antwort #5 am: 13. Januar 2008, 18:13:20 »
@Cremer, kamaraba und h.terbeck

Erst eimal vielen herzlichen Dank für die eingegangenen Wortmeldungen. Ich sehe mich in der Sache bestätigt, dass etwas unternommen werden muss.
Als Nebenkosten Heizung werden angegeben: Wartung, Abrechnung Heizung/Warmwasser, die Miete der Heizkostenverdunster und die Miete Warmwasserzähler ohne Einzelheiten zu nennen.Großzügig werden sogar Instandhaltungskosten von 3613,41 EUR vom Brennstoffpreis abgezogen. Soweit wie ich Informiert bin, gehen aber Instandhaltungen immer zu lasten der Eigentümer.
Ich werde den Verdacht nicht los, dass diese Summe auf den Gaspreis aufgeschlagen wurde, um dann den Eindruck zu erwecken, mit den Preisen ist alles ok.
Wenn ich die 3613,41 EUR von den angegebenen 11.864,02 EUR Brennstoffkosten abziehe und durch 114.581 kWh teile, komme ich auf einen Preis von 7,20 cent/kWh. So wäre man zumindest in einem vernünftigen Level.
Ich habe im übrigen schon ein Schreiben an die Hausverwaltung erstellt und bin dann echt gespannt auf deren Antwort und deren Ausreden.
Wie kamaraba schon sagt, hilft da unter Umständen nur noch ein Rechtsanwalt.

mfg an alle, ydrah

Offline bjo

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Wärmemessdienst
« Antwort #6 am: 13. Januar 2008, 18:39:46 »
Hallo,
der Eigentümer hat Instandhaltung zu bezahlen!

eine reglmäßige Wartung darf auf die Mieter umgelegt werden.

Ein Mieter hat das Recht sämtliche Unterlagen die zum erstellen der Abrechnung herangezogen wurden einzusehen!

Anmerkung: Mieter brauchen nach der aktuellen Rechtsprechung nur die Nebenkosten zahlen die expliziet im Mietvertrag aufgeführt werden!
genaueres per google

ich bin´s

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Wärmemessdienst
« Antwort #7 am: 14. Januar 2008, 07:57:01 »
Zitat
Zitat bjo:
Anmerkung: Mieter brauchen nach der aktuellen Rechtsprechung nur die Nebenkosten zahlen die expliziet im Mietvertrag aufgeführt werden!

Das ist so nicht richtig. Es stimmt bezüglich der „normalen“ Betriebskosten, also für die Kosten, die sich aus der Betriebskostenverordnung ergeben.

Die Umlagemöglichkeit für Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich jedoch - sofern mindestens zwei Wohnungen von einer Heizungsanlage versorgt und verbrauchsabhängig abgerechnet werden - unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus der Heizkostenverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html). Da gesetzlich geregelt, ist eine Vereinbarung (z.B. im Mietvertrag) nicht erforderlich; sie wäre ohnehin nur deklaratorisch. Interessant ist eine vertragliche Regelung allenfalls hinsichtlich der prozentualen Anteile der Heiz- und Warmwasserkosten, die verbrauchsabhängig und nach Wohnfläche abgerechnet werden. Denn hier lässt die VO einen gewissen Spielraum (vgl. §§ 7 und 8 - jeweils Abs. 1).

Gemäß HeizkostenV können z.B. umgelegt werden z.B. auch Kosten für „Bedienung, Überwachung und Pflege, Einstellung der Heizungsanlage, und „kosten der Berechnung und Aufteilung“, also z.B. durch einen Wärmemessdienst…. Richtig ist natürlich, worauf Cremer und Kamaraba bereits hingewiesen haben, dass die einzelnen Positionen nachvollziehbar sein müssen (vgl. §§ 7 ff. der VO)

Ich persönlich teile übrigens die Vermutung von Cremer, dass die Höhe sich dadurch erklären könnte, dass neben den Brennstoffkosten weitere Kosten in die Gesamtabrechnung eingeflossen sind. Da dies, wie gesagt, von der gesetzlichen Regelung so vorgesehen - also grundsätzlich in Ordnung - ist (vgl. §§ 7 ff der VO), ist es für die Unterstellung von Unredlichkeit vielleicht zumindest verfrüht…

Offline Cremer

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Wärmemessdienst
« Antwort #8 am: 14. Januar 2008, 08:28:11 »
@ydrah,

bei zwei unserer Mitglieder war dies auch der Fall.

Ich hatte seinerzeit mal die Heizkostenabrechnung genau studiert.

Der Vermieter hatte mit den SW KH einen Wärmeliefervertrag (Stadtwerke lieferten die Heizung und stellt Wärme dem Wärmemessdienst in Rechnung)abgeschlossen.

Soweit so gut.

Aber:
Die zur Berechnung einzubeziehenden Faktoren, wie Wartung, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten und vieles mehr, wurden nur als einen Betrag aufgeführt. Der war natürlich sehr hoch, weil Neubau und Erstbezug und stimmte mich misstraulich.

Diese, kostenbestimmenden Faktoren gibt der Hauseigentümer dem Wärmemessdienst  vor.

Da kann man als Hauseigentümer viel hineinrechnen, weil es für Mieter schwer nachvollziehbar und schwer kontrollierbar ist.

Hier beim Erstbezug wurden die Wärmekosten für die Trocknung des Neubaus (Aril 06 bis Juni 06) der ersten Heizperiode für die Erstbezugsmieter ab August 06 miteingerechnet.

Also Aufgepasst an alle Mieter größerer Wohneinheiten, wenn Wärmebezug erfolgt, Abrechnung über Wärmemessdienst und auch noch Hausmeisterkosten da sind.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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ich bin´s

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Wärmemessdienst
« Antwort #9 am: 14. Januar 2008, 13:32:29 »
@Cremer

Zitat
Zitat Cremer:
Diese, kostenbestimmenden Faktoren gibt der Hauseigentümer dem Wärmemessdienst vor.

Da kann man als Hauseigentümer viel hineinrechnen, weil es für Mieter schwer nachvollziehbar und schwer kontrollierbar ist.

Inwieweit gibt denn der Hauseigentümer kostenbestimmende Faktoren wie Wartung, Schornsteinfeger, Strom vor oder kann gar hier „viel hineinrechnen“? Welche Faktoren überhaupt einzurechnen und umzulegen sind, wird dem Wärmemessdienst von keiner Person vorgegeben, sondern steht im Gesetz (HeizkostenV), welches diese berufsbedingt kennen. Was Wartungsunternehmen oder der Schornsteinfeger etc. für danach erforderliche Faktoren/ihre Leistungen berechnen, bestimmt ebenfalls nicht der Eigentümer; es ergibt sich aus deren Rechnungen. Übrigens dürfte das (die VO, die Rechnungen und/oder gar die Abrechnung eines Wärmemessdienstes) für Eigentümer und Mieter in gleichem Maße nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Es setzt für beide die Entschlüsselung der Abrechnung eines Wärmedienstes und dezidierte Belegprüfung voraus.

Dass Eigentümer gleichwohl - z.B. weil dies „für den Mieter schwer nachvollziehbar wäre“ - irgendetwas in die Abrechnung des Wärmemessdienstes „hineinrechnen“ bzw. dies veranlassen, ist m.E. auch wegen des dann notwendigen Ablaufs unwahrscheinlich. Das erst recht, wenn die Abrechnung durch den Wärmemessdienst - wie bei mehreren Eigentümern üblich und bei ydrah geschehen - von einer Hausverwaltung beauftragt wird. Voraussetzung ist doch jedenfalls - neben krimineller Energie des Eigentümers - das entsprechende Zusammenwirken mehrerer Parteien (Eigentümer, Hausverwaltung, Wärmemessdienst). Handelt es sich gar um ein Mehrparteienhaus mit mehreren Eigentümern, wird es noch komplexer. Diese müssten mit Mehrheit beschließen, die Hausverwaltung anzuweisen, sie möge ihrerseits den Wärmemessdienst anweisen, von den Vorgaben der VO abzuweichen oder der Heizkostenabrechnung unrichtige Rechnungen für Schornsteinfeger etc. zu Grunde zu legen… Die Alternative wäre, dass „zu Gunsten“ des unredlichen Eigentümers eine gesonderte, von den „richtigen“ Faktoren abweichende, zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Der Schlingel-Eigentümer müsste den Wärmemessdienst (entweder selbst oder über die Hausverwaltung) um eine gesonderte/unredliche Abrechnung bitten und die Gefragten sich - trotz der Strafbarkeit - zur Durchführung veranlasst sehen.

Selbstverständlich gibt es nichts, was es nicht gibt. Aber Wahrscheinlichkeit ist gleich…?

 

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