@energiegnom
Ich würde dem Versorger mal folgenden Text schreiben.
Aufgrund der Kürzung der Energierechnung unter Berufung auf fehlende Billigkeit, dürfen Sie nicht mit Versorgungseinstellung drohen oder diese sogar durchführen.
Dazu gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, u.a.
AG Frankfurt, Beschluss v. 31.10.05 AZ 30 C 3670/05-45
BGH, Urteile vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04
Weiterhin dürfen nach geltender Rechtssprechung bis zur gerichtlichen Feststellung des berechtigten Preises weder Mahngebühren oder Zinsen berechnet werden. ( BGH Urteil vom 30.04.2003 Az. VIII ZR 279/02)
Dann würde ich eine Kopie der Sperrandrohung der zuständigen Landeskartellbehörde schicken, und dieses auch in dem Versorger mitteilen.
Das Bundeskartellamt hat schon ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren, gegen einen überregionalen Versorger eingeleitet, der binnen eines kurzen Zeitraums mehrfach Versorgungssperren ausgesprochen hat, und sie erst nach zum Teil gerichtlichen Interventionen des Kunden zurückgenommen hatte.
( Schreiben Bundeskartellamt an RA Weeg, wegen Androhung der Versorgungseinstellung durch EON vom 19.10.2006)
Gruss
marten