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Autor Thema: OLG Frankfurt/M, Urt. v. 13.12.2007 - 1 U 41/07 - Sondervertrag Strom § 307 BGB  (Gelesen 4329 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Frankfurt, Urt. v. 13.12.2007 - 1 U 41/07

Das Urteil verhält sich zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungeverträgen.

Immer dann, wenn bei Vertragsabschluss zunächst ein Preis vereinbart worden ist, unterliegen Preisanpassungsklauseln innerhalb von AGB der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Eine Klausel ist nicht deshalb wegen § 307 BGB nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligend, weil dem Kunden die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB verbleibe, weil nach der Rechtsprechung des BGH es die Konkretisierung der Klausel erfordert, dass der Klauselgegner die vorgenommene Preisanpassung anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung überprüfen können muss.


Vergleiche hierzu auch die jüngsten Urteile des III. Zivilsenats des BGH, welche dem OLG Frankfurt wohl noch nicht vorlagen.

Soweit das OLG Frankfurt zudem bemängelt, dass dem Kunden auch kein Kündigungsrecht gem. § 32 II AVBV eingeräumt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BGH (Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 = NJW 2007, 1054 ff.) bereits entschieden hatte, dass ein Kündigungsrecht gem. § 32 II AVBV die unangemessene Benachteiligung jedenfalls auch nicht entfallen lassen könne, weil die Kündigung nicht in jedem Falle vor Inkrafttreten der neuen Preise wirksam wird.

Das vorhergehende Urteil des LG Frankfurt, welches durch das OLG bestätigt wurde.

 

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