@Sclerocactus
Ich habe dieses Urteil des LG München II gelesen. Sie bekommen es bei Ihrem Versorger oder vielleicht bei den Kollegen Schulz, Bärwinkel, Noack, Baumwall 7, 20459 Hamburg.
Dieses Urteil steht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 wonach die einseitige Tariferhöhung aufgrund eines gesetzlich bestehenden Leistungsbestimmungsrechts gem. § 5 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt.
Dies verwundert nicht:
Das Urteil des LG München II wurde bereits am 24.05.2007 unter dem Aktenzeichen 8 S 6848/06 verkündet, also
vor dem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007. Obschon es bereits in dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 in Textziffer 16 eindeutig hieß, dass für eine einseitige Strompreiserhöhung etwas anderes gelten mag, hatte das LG München II die Revision nicht zugelassen.
Der Stromversorger hat nur dann gem. § 5 Abs. 2 StromGVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, wenn es sich um die
Grundversorgung gem. § 36 EnWG handelt (vgl. nur § 1 StromGVV). Einen solchen Grundversorgungsvertrag darf der Grundversorger grundsätzlich nicht selbst kündigen, § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.
In § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ausdrücklich erwähnt, was ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht voraussetzt, dessen Ausübung nach der Rechtsprechung des BGH immer einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
Handelt es sich hingegen um einen Stromlieferungsvertrag mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgungspflicht
gem. § 41 EnWG, so besteht schon kein einseitiges Preisänderungsrecht gem. § 5 Abs. 2 StromGVV und die einseitige Preiserhöhung ist allein deshalb unwirksam.
Für einen Preisänderungsvorbehalt innerhalb der AGB ist das Transparenzgebot des § 307 BGB zu beachten, dem wohl gewiss nicht Rechnung getragen wurde.
Siehste hier.Also nicht einknicken, wegen der ausgesprochenen Kündigung, die wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV bei einem Grundversorgungsvertrag unwirksam ist. Bei einem Sondervertrag ist sie als außerordentliche Kündigung auch unwirksam, weil es schon keinen Kündigungsgrund gibt.
Die Kartellbehörden des Bundes und der Länder einschalten sowie die Verbraucherzentrale informieren und ggf. mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich vorgehen. Medien informieren.
Wird der Stromlieferungsvertrag vom Lieferanten
rechtmäßig gekündigt, geht es auch nicht ohne Strom weiter, sondern es schließt sich die
Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für die Dauer von längstens drei Monaten an.
Rein vorsorglich und hilfsweise die einseitig festgesetzten Strompreise einer Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beginnend ab dem 01.01.2008 insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen, auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und den Billigkeitsnachweis durch vollständige Offenlegung der Strompreiskalkulation verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183; OLG München NJW-RR 1999, 421).
Sie brauchen deshalb aber nicht wieder zur Staatsanwaltschaft.
Auch die Bundeswehr darf getrost in der Kaserne bleiben.
@papageno01
Das selbe in grün - ohne Bundeswehr.