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Autor Thema: Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)  (Gelesen 16292 mal)

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Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« am: 15. Dezember 2007, 22:44:59 »
Ich habe gerade der Strompreiserhöhung der Stadtwerke Landshut widersprochen.
Die haben im Bestätigungsschreiben auf das besagte BGH Urteil vom 28.03.2007 verwiesen.
Zudem haben die Stadtwerke noch auf ein Urteil des Landgerichts II vom 24.05.2007 verwiesen, das zum Ergebnis haben soll, dass, wenn ein Kunde einer Preiserhöhung gemäß § 315 BGB entgegentritt, es dem Grundsatz von Trau und Glauben widerspricht, wenn er - trotz bestehender Kündigungs- und Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Versorger - darauf besteht, von dem bisherigen Versorger zu den alten Preisen weiter versorgt zu werden.

Sie haben mir bis zum 20.12.2007 Zeit gegeben den Widerspruch zurückzunehmen.
Sollte ich diesen Termin verstreichen lassen sprechen Sie mir zum 31.12.2007 die Kündigung aus.

Hat jemand dieses Urteil vom Landgericht München II schon gelesen oder weiß eine Fundstelle zum nachlesen.

Wenn die Stromversorger einfach den Liefervertrag kündigen und die Stromversorgung einstellen, hat man kein Druckmitttel mehr um die Zulässigkeit der Preiserhöhungen überprüfen zu können.

Offline papageno01

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2007, 00:32:21 »
Hallo,

ich habe dasselbe Schreiben erhalten., allerdings habe ich der Gaspreiserhöhung widersprochen. Sie wollen mir innerhalb ein Frist von 3 Tagen zum 21.12.  mit Wirkung zum 31.12.07 kündigen. Sie verweisen auf Wettbewerb. Tatsächlich kann man scheinbar zu e wie einfach wechseln, aber frühestens zum Februar.
Können die Stadtwerke einfach den Gashahn zudrehen? Sollte ich mich an einen Anwalt wenden?
Vielen Dank
Grüße
Papageno01

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2007, 00:43:23 »
@Sclerocactus

Ich habe dieses Urteil des LG München II gelesen. Sie bekommen es bei Ihrem Versorger oder vielleicht bei den Kollegen Schulz, Bärwinkel, Noack, Baumwall 7, 20459 Hamburg.

Dieses Urteil steht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 wonach die einseitige Tariferhöhung aufgrund eines gesetzlich bestehenden Leistungsbestimmungsrechts gem. § 5 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt.

Dies verwundert nicht:

Das Urteil des LG München II wurde bereits am 24.05.2007 unter dem Aktenzeichen 8 S 6848/06 verkündet, also vor dem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007. Obschon es bereits  in dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 in Textziffer 16 eindeutig hieß, dass für eine einseitige Strompreiserhöhung etwas anderes gelten mag, hatte das LG München II die Revision nicht zugelassen.

Der Stromversorger hat nur dann gem. § 5 Abs. 2 StromGVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, wenn es sich um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG handelt (vgl. nur § 1 StromGVV). Einen solchen Grundversorgungsvertrag darf der Grundversorger grundsätzlich nicht selbst kündigen, § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.

In § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ausdrücklich erwähnt, was ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht voraussetzt, dessen Ausübung nach der Rechtsprechung des BGH immer einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Handelt es sich hingegen um einen Stromlieferungsvertrag mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgungspflicht gem. § 41 EnWG, so besteht schon kein einseitiges Preisänderungsrecht gem. § 5 Abs. 2 StromGVV und die einseitige Preiserhöhung ist allein deshalb unwirksam.
Für einen Preisänderungsvorbehalt innerhalb der AGB ist das Transparenzgebot des § 307 BGB zu beachten, dem wohl gewiss nicht Rechnung getragen wurde.

Siehste hier.

Also nicht einknicken, wegen der ausgesprochenen Kündigung, die wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV bei einem Grundversorgungsvertrag unwirksam ist. Bei einem Sondervertrag ist sie als außerordentliche Kündigung auch unwirksam, weil es schon keinen Kündigungsgrund gibt.

Die Kartellbehörden des Bundes und der Länder einschalten sowie die Verbraucherzentrale informieren und ggf. mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich vorgehen. Medien informieren.

Wird der Stromlieferungsvertrag vom Lieferanten rechtmäßig gekündigt, geht es auch nicht ohne Strom weiter, sondern es schließt sich die Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für die Dauer von längstens drei Monaten an.

Rein vorsorglich und hilfsweise die einseitig festgesetzten Strompreise einer Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beginnend ab dem 01.01.2008 insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen, auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und den Billigkeitsnachweis durch vollständige Offenlegung der Strompreiskalkulation verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183; OLG München NJW-RR 1999, 421).

Sie brauchen deshalb aber nicht wieder zur Staatsanwaltschaft.
Auch die Bundeswehr darf getrost in der Kaserne bleiben. ;)

@papageno01

Das selbe in grün - ohne Bundeswehr. ;)

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2007, 02:01:14 »
Mail hohe Priorität

Zitat
An: info@stadtwerke-landshut.de
Cc: info@energieverbraucher.de; poststelle@stmwivt.bayern.de; info@verbraucherzentrale-bayern.de

Betreff: Stadtwerke schüchtern Kunden nach Unbilligkeitseinrede ein




Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die Stadtwerke Landshut GmbH soll Verbraucher, welche die aktuellen Strom- und Gaspreiserhöhungen als unbillg gerügt haben, aufgefordert haben, die Einreden bis zum 20.12.2007 zurückzunehmen, andernfalls wären die Energielieferungsverträge zum 31.12.2007 durch die Stadtwerke gekündigt. Den Kunden wird wohl suggeriert, sie stünden im Falle der Aufrechterhaltung des Widerspruches ohne gesicherte Energieversorgung da.
 
Es steht hierdurch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Stadtwerke im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgasversorgung innerhalb deren Verteilnetze gegenüber HuK- Kunden zu besorgen.
 
Zu Einzelheiten bitte hier lesen:
 
Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
 
Freundliche kollegiale Grüße
 

Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Die Betroffenen sollten den entsprechenden Schriftverkehr in Kopie an die Landeskartellbehörde Bayern senden, damit diese ggf. sogleich ein entsprechendes Verfahren einleiten kann. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von zehn Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.

Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2007, 18:35:43 »
Danke für die Ausführungen.
Ich werde den Schriftverkehr morgen an die Kartellbehörde weiterleiten.

Offline papageno01

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #5 am: 19. Dezember 2007, 23:14:53 »
Hallo,

vielen Dank für die Unterstützung,

ich habe die Informationen per Email an die Verbraucherzentrale, das Landeskartellamt und die lokale Presse gesendet.
Ich hoffe, dass dies ein bischen hilft, manche Leute zum nachdenken zu bringen.
Ich denke ich werde es darauf ankommen lassen und den Widerspruch nicht zurückziehen.
Dennoch werde ich wohl kündigen und zu ewieeinfach wechseln.
Grüße
Papageno01

Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2007, 17:36:50 »
Das Schreiben an die Kartellbehörde und die Verbraucherzentrale sind unterwegs.
Für morgen werde ich den Herrn Klein vom Wochenblatt kontaktieren. Ich hoffe, das nächste Woche ein Artikel zu finden sein wird.
Wer noch Interesse hat und von der Kündigung durch die Stadtwerke betroffen ist,kann ja auch morgen,am Freitag den 21.12.07 beim Wochenblatt anrufen.
Telefon 08711419154.
Je mehr anrufen desto mehr Nachdruck können wir erreichen.
Jetzt versuche ich noch bei der Landshuter Zeitung einen Artikel bringen zu können.

Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #7 am: 27. Dezember 2007, 21:46:15 »
Habe heute einen Termin bei der Redaktion vom Wochenblatt gehabt. Morgen wird noch ein Gespräch mit den Stadtwerken folgen.Nächste Woche kommt dann ein Artikel im Wochenblatt.

Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #8 am: 02. Januar 2008, 21:26:16 »
Artikel auf der Ersten Seite
Überschrift:
Angst vor den Stadtwerken: Was mache ich ohne Strom

Ein Protest gegen die Strompreiserhöhung hatte für Sclerocactus ein bedrohliches Schreiben zur Folge. .....
Leider war von den Stadtwerken Landshut bis Redaktionsschluss keine kompetente Stelle für eine Stellungnahme zu dem Schreiben erreichbar.

Als erstes die Kündigung androhen und dann zu Feige dazu Stellung zu nehmen.

Nebenbei bemerkt freue ich mich auf die Vorratsdatenspeicherung dieser Daten ab 2009 durch unseren Innenminister Herrn Schäuble.
Er möge sich an meinen E- Mails und Internet Kontakten verschlucken.
Habe übrigens mit 30000 anderen Verfassungsklage eingereicht.
Ein weiterer Versuch uns kleine Rebelllen zum verstummen zu bringen und die volle Kontrolle an sich zu reissen.
Ich hoffe das Grundgesetz hält noch was es verspricht, sonst hilft nur noch Artikel 20 Abs 4 GG.

Trotdem wünsche ich noch allen ein gutes Jahr 2008!!!!.

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #9 am: 02. Januar 2008, 21:37:46 »
@Sclerocactus

Ziel des Bundesinnenministers war es gewiss, Ihren Protest gegen den Energieversorger zum Verstummen zu bringen. Diese Aussage glaube ich eher nicht.  Aber zur Vorratsdatenspeicherung gibt es sicher auch entsprechende Foren. Das muss nicht unbedingt hier diskutiert werden. Auch dem Bundesinnenminister sei ein gesundes neues Jahr gewünscht.

Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #10 am: 02. Januar 2008, 23:22:19 »
Das hatte ich auch nicht damit bezweckt.

Mir war es viel wichtiger, das ich meinen Protest gegen die Stadtwerke Landshut zu über 80000 Menschen in Landshut und Umgebung getragen habe.

Offline Sclerocactus

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Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
« Antwort #11 am: 30. Januar 2008, 21:16:01 »
Bezüglich des Widerspruchs gegen die Strompreiserhöhung äußern sich die Stadtwerke sinngemäß das nur noch wenige den Aufforderungen des \"Bundes der Energieverbraucher\" folgten. Vor drei Jahren sollen es deutlich mehr gewesen sein.
Die Antwort der Stadtwerke auf die Widersprüche, welche Signalwirkung haben sollen, seien jedenfalls juristisch eindeutig.
Die Kündigung von Verträgen verwies der Sprecher ins Reich der Fabel:\" Die Stadtwerke sind zur Versorgung verpflichtet.\"
Strom und Gas werden nur abgedreht, wenn jemand auch nach mehrmaliger Aufforderung überhaupt nicht bezahle.
Daraufhin habe ich bei der Landeskartellbehörde in München angerufen und bestätigt bekommen das das Verfahren der Stadtwerke gegenüber den Gas und Stromkunden nicht in Ordnung war.
Die Stadtwerke haben erwidert sich in Zukunft korrekt zu verhalten.
Der Zeitungsartikel geht natürlich direkt an die Landeskartellbehörde und bei der Zeitung versuche ich eine Gegendarstellung zu erreichen.
Ich möchte verhindern das Alzheimer sich bei den STadtwerken zu sehr ausbreitet und ihnen die Lust auf Märchenstunden vergeht.
Der Bürger gehört  über die Machenschaften der Stadtwerke Landshut aufgeklärt.

 

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