@nomos
@Energierebell
Ihr begründet es doch schon selbst, dass es nicht \"grundsätzlich Nein\" heißen kann,
- weil eben Vertragslaufzeiten oder Festpreisbindungen dabei selbstverständlich als Preisbestandteile zu bewerten sind,
- weil die Bewertung der Vertragsbestandteile berücksichtigt werden müssen,
- weil es absurde Unterschiede in der Konzessionsabgabe gibt, ob gerechtfertigt oder nicht, es gibt sie,
- weil eine Einzugsermächtigung bei grundversorgten Kunden eben nur üblich und nicht Pflicht ist,
- weil ein Mehraufwand für Verbuchung sich maximal auf die Grundgebühr auswirken kann.
Es ist, wie Ihr schon schreibt, eben nicht so, dass ein Allgemeiner Tarif schon deshalb nicht mehr der Billigkeit entspricht, weil es einen etwas günstigeren Tarif für Sondervertragskunden gibt.
Demnach wäre eine korrekte Antwort wohl eher:
Man kann nicht grundsätzlich dazu eine Aussage treffen. Es ist am jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter Umständen könnte sich aus der Einzelfallprüfung ergeben, dass der Allgemeine Tarif unbillig ist. Aus einem etwas günstigeren Tarif bei Sondervertragskunden ergibt sich aber nicht grundsätzlich eine Unbilligkeit des Allgemeinen Tarifes.
Gruss eislud