Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?  (Gelesen 10199 mal)

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Offline marten

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #15 am: 08. Januar 2008, 18:33:05 »
@noro

Bisher habe ich nur auf den Preis am Anfang meines Widerspruches gegen die Preiserhöhungen gekürzt. ( Preis 31.12.2004)
Ich lasse zurzeit meine Vertragssituation im Rahmen des Energieschutzbriefes prüfen.
Sollte sich tatsächlich herausstellen, das ich Sondervertragskunde bei Gas und der Versorger nach Ansicht des Anwalts keine oder unwirksame Preiserhöhungsklauseln verwendet hat, so werde ich den Preis auf den Stand von 2002 kürzen. ( Erstmaliger Bezug von Gas)

gruss

marten

Offline nachod

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #16 am: 08. Januar 2008, 23:50:23 »
Hallo, hat Ihr EVU ein Kündigungsrecht. bzw. wie lange läuft der Vertrag. Bei uns Nachtstrom z.t. 11 ,5 Cent brutto.

Nachod

Offline Zottel

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #17 am: 09. Januar 2008, 05:23:10 »
@nachod

In solch alten Verträgen wurde früher keine Laufzeit definiert.

Da steht höchstens was drin dass eine Vertragspartei ein Kündigungsrecht zum Jahresende hat.

 :)

Offline noro

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #18 am: 09. Januar 2008, 09:31:31 »
meine verträge \"Nachtstrom\" und \"haushaltsstrom\" wurden vom EVU zum 31.12.2007 \"fristlos\" gekündigt!

der kündigung wurde durch einen anwalt widersprochen, die in den AGB`s enthaltene preisanpassungsklausel wird als unwirksam bestritten.
eine genaue bewertung der verträge muss noch erfolgen.

mir stellt sich z.zt.  hauptsächlich die frage welchen arbeitspreis ich zur berechnung ansetze.
den von 1979? - dann müsste ich natürlich sofort mit den mtl. zahlungen aussetzen, da sonst eine erhebliche überzahlung entsteht bzw. schon entstanden ist. (das abrechnungsjahr endet bei mir im März08)

gruss
noro

Offline nachod

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #19 am: 09. Januar 2008, 22:53:36 »
Hallo,

bei mir steht drin::::::::::

Das Vertragsverhältniss läuft so lange weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Kündigt der Versorger so ist er verpflichtet, dem Kunden den zu diesem Zeitpunkt vom Versorger allgemein angebotenen Wärmespeicher-Sondervertrag anzubieten.

Widersinnig hoch drei

Ich widerspreche der ungültigen Preisanpassungsklausel. (Habe ich schon)

Daraufhin wird mir mein Versorger kündigen. (denke ich mal)

Gleichzeitig muß er mir einen neuen Wärmesp. Vertrag anbieten.
Der hat dann natürlich den aktuellen (hohen) Preis

Nachod

Offline gastrom

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #20 am: 22. Februar 2008, 23:01:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Wenn ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, so ist der Lieferant nicht berechtigt, den bei Vertragsabschluss einmal vereinbarten Preis einseitig abzuändern, sondern ist an diesen gebunden und hat zu diesem Preis zu liefern (außen vor bleiben Vertrragsanpassungsverlangen nach §§ 313, 314 BGB).



Das war am 10.12.2007 und heute ergibt sich für mich Folgendes:

Ich habe mit meinem Gasversorger seit Ende 2001 einen Sondervertrag , der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält (unterstelle ich jetzt einfach mal), abgeschlossen.

Im damaligen Preis von 3,60 ct/kWh (netto) waren 0,1636 ct „erhöhte Mineralölsteuer“ (staatliche Abgabe) enthalten.

Bei meinem Widerspruch nach §307 und Kürzung auf den Anfangspreis müsste ich doch gerechterweise die Differenz zwischen der derzeitigen, ebenfalls staatlichen Abgabe „Energiesteuer“ von 0,55 ct/kWh, also 0,3864 ct auf den Anfangspreis aufschlagen (3,60 + 0,3864 = 3,9864 ct/kWh).

Dabei unterstelle ich, dass die „Energiesteuer“ damals „erhöhte Mineralsteuer“ hieß.

Wenn dem so ist, würde meiner Meinung nach bei einer gerichtlichen Entscheidung zu meinen Gunsten zumindest diese Differenz (0,3864) sowieso „an mir hängen bleiben“.

Andererseits ist die Mehrwertsteuer von damals 16 % zwischenzeitlich auch auf 19 % gestiegen. Und diese Differenz von 3 % wird zwar von allen bemeckert, aber drumrum kommt keiner (außer man bezieht das Gas „schwarz“ oder vielleicht aus Li.......tein, was aber auf einem anderen Blatt Papier stände).

Kann mich der eine oder andere in meiner Auffassung bestätigen oder aber von einem Irrtum befreien?

Grüße v. gastrom

Offline Christian Guhl

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #21 am: 22. Februar 2008, 23:50:26 »
@gastrom
Wenn damals ein Preis von 3,6 ct/kwh vereinbart wurde, dann bleibt es auch dabei. Diese 3,6 ct enthalten alle staatlichen Abgaben (außer der MwSt.).
Und wenn diese Abgaben sich erhöhen, hat der Versorger eben Pech gehabt.
Er hätte ja eine gültige Preisanpassungsklausel verwenden können ;)
Mit \"gerechterweise\" kommen wir in dieser Angelegenheit nicht weiter.
Keinen Versorger kümmert die Gerechtigkeit, wenn die Kunden abgezockt werden.

Offline gastrom

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #22 am: 23. Februar 2008, 14:31:56 »
Zitat
Original von Christian Guhl

... Er hätte ja eine gültige Preisanpassungsklausel verwenden können ;) ...

Stimmt!

\"Danke\" für die Befreiung sagt

gastrom

Offline nachod

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #23 am: 07. März 2008, 18:46:09 »
Hallo,

ich hab auch der ungültigen Preisänderungsklausel widersprochen. Zur Zeit droht mir mein Versorger, ich wäre nicht berechtigt zu kürzen. Die Preisänderungsklausel wäre wirksam. Jetzt will der Versorger sein \"Forderungsmanagment\" durchziehen.

Nachod

Offline Zottel

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #24 am: 07. März 2008, 19:21:53 »
@nachod

Wie kommst du darauf dass die Preisänderungsklausel ungültig ist??
Wurde das durch einen Anwalt geprüft??

Wenn es wirklich so ist wie du schreibst, dann kannst du dich m.E. gemütlich zurück lehnen.  :D

Mein Versorger hat mir nach meinen erneuten Widerspruch zur Jahresendabrechnung auch gedroht dass die Beträge gerichtlich geltend gemacht werden.

Soll er mal machen............................... :P

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #25 am: 07. März 2008, 19:41:10 »
@Nachod

und mit welchem Argument droht der Versorger?
Kann er vielleicht den Beweis - und den geforderten Nachweis - antreten, dass seine Preisänderungsklausel die - weit und breit einzige - rechtswirksame Klausel ist?
(Wer hat die Wirksamkeit festgestellt? Er? Das wäre ein guter Witz.)

Wenn nicht, würde ich seinem sogenannnten Forderungsmanagement mehr als gelassen entgegen sehen. ;)



@all

Ich habe inzwischen meinen Vertrag juristisch prüfen lassen.
Obwohl ich mir eigentlich sehr, sehr sicher war.   ;)

Mit folgendem Ergebnis:

1. SV
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

2. Preisbasis für die Kürzungen ist 1991
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

3. Die Preisänderungsklauseln sind unwirksam
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

4. Aus 1-3 ergibt sich allerdings, dass meine konsequenten Kürzungen ausgesprochen sinnvoll waren.
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

5. Eine Klage gegen mich ist mehr als unwahrscheinlich
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für mich)

6. Rückforderungsklage ist noch in Prüfung
(ist ausgesprochen schade....?)



P.S @all
Ich empfinde es als eine ausgesprochene Wohltat, wenn Beiträge an bereits bestehende Threads zum gleichen Thema gefügt werden!
Das spricht für den Schreiber.
Denn ich habe das Gefühl, dass für jeden Köter im Forum inzwischen ein eigenes Dorf gegründet wird!
Gerade im Forum Grundsatzfragen finde ich diese Entwicklung ausgesprochen nervig!

Offline Zottel

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #26 am: 07. März 2008, 19:52:09 »
Ach Herrje Kampfzwerg,

du bist schon zu bedauern, oder sollte ich sagen dein Versorger??  ;)

Mir geht´s da genauso und ich fühle mich guuut dabei.
 :D :D

Offline nachod

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #27 am: 07. März 2008, 20:11:51 »
Das schreibt mir mein Versorger
(Widerspruch von mir wegen ungültiger Preisänderungsklausel)


Wir weisen Sie noch einmal darauf hin, dass Sie gemäß § 17 StromGVV nur dann zu einer Zahlungskürzung berechtigt wären, sofern ein
offensichtlicher Fehler in der Messung oder Abrechnung vorliegen würde. Ein solcher
offensichtlicher Fehler ist aber bei der Vermutung der Unbilligkeit der
Entgelte nicht gegeben. Sollten Sie sich dennoch zur Begleichung unserer
 Forderung außer Stande sehen, sehen wir uns leider gezwungen, dieselbe mit den
Instrumenten unseres Forderungsmanagement geltend zu machen
Wir weisen Ihren Widerspruch erneut zurück und halten unsere Forderungen
und künftigen Abschlagszahlungen aufrecht.

Nachod

P.S
ich hab nur der letzten Erhöhung widersprochen und auch nur auf die Preise gekürzt. Nicht auf den Anfangspreis aus 1999.

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #28 am: 07. März 2008, 20:34:32 »
@Nachod

Nur zur Klarstellung, wir befinden uns in einem Thread mit Inhalt Sondervertragskunden.

 ?(

Was hat denn, nach Ansicht des Versorgers, § 17 StromGVV mit Sondervertragskunden und § 307, geschweige denn mit § 315, zu tun?

Zitat
Ein solcher offensichtlicher Fehler ist aber bei der Vermutung der Unbilligkeit der Entgelte nicht gegeben
Wie bitte?
Ich verstehe nur Bahnhof, wo liegt denn hier der Zusammenhang?

Entweder sind die doof - oder ich steh im Moment komplett auf der Leitung!

Könnte ja auch mal vorkommen, ist schon nach 8  :)

Offline nachod

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Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
« Antwort #29 am: 07. März 2008, 20:41:42 »
Hallo,

ich hab einen Sondervertrag Nachtstrom. Es ist 100 Prozentig ein Sondervertrag.(betätigung des EVU) Es gab einen Anfangspreis und dann meistens jährl. Preiserhöhungen.

Die Preisanpassungsklausel in meinem Vertrag ist so eine 08/15 Klausel.
Der Preis ändert sich wenn sich die Beschaffungskosten ändern...............

Nachod

Der Streitwert besteht seit 02/2008 und beträgt ca 80 Euro. (Für ein Jahr)

 

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