Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung der Versorgungssperre  (Gelesen 11270 mal)

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Offline Gasbläser

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Androhung der Versorgungssperre
« am: 27. November 2007, 11:13:46 »
Die Mainnova hat mir eine Versorgungssperre angedroht. Ich habe im Januar 07 auf Basis des 315 und der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche meine Gasrechnungen der letzten drei Jahre nachkalkuliert und eine Überzahlung von ca. 800 Euro errechnet. Dieses habe ich mittels Aussetzung meiner Abschlagsszahlungen 01/07 - 08/07 einbehalten. Mitte des Jahres 2007 erhielt ich meine Jahresabrechnung, die stark verminderten Verbrauch auswies. Auf Basis dieser Informationen und einer weiteren Nachkalkulation habe ich den Einbehalt um zwei Monate verlängert. Im November 07 startete ich dann mit der Leistung verringerter Abschlagszahlung, worauf mir die Mainova jetzt eine Androhung der Versorgungsperre sendete.

Ich habe darauf per Einschreiben mit Hausverbot und Grundstücksverbot geantwortet und die Rücknahme der Androhung bis zum 24.11 07 gefordert, unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom Januar 2007. Desweiteren habe ich dem Amtsgericht eine Schutzschrift eingereicht.

Bis heute (27.11.07) habe ich noch keine Antwort erhalten. Dies einfach zur Info an die Gemeinde.

Offline eislud

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #1 am: 27. November 2007, 13:15:13 »
@Gasbläser
Ist man Kunde in der Grundversorgung hat man mit Zahlung einer Jahresrechnung den Preis laut Jahresrechnung akzeptiert und kann diese Preise nicht mehr beanstanden. So die BGH Entscheidung vom 13.06.2007.
Auch wenn hier vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, ist es aber der Stand der Dinge.

Bist Du also Kunde in der Grundversorgung, dann könnte Mainnova meines Erachtens zu Recht eine Versorgungssperre androhen und diese auch gegebenenfalls durchführen.


Ist man Sondervertragskunde kann man regelmäßig auf den laut Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist (Transparenzgebot § 307 BGB).

Bist Du also Sondervertragskunde ist eine Androhung einer Versorgungssperre nicht gerechtfertigt.


Wird die Androhung einer Versorgungssperre nicht zurückgenommen sollte man mit Hilfe eines Anwaltes eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger erwirken.
Ist das Gas mal abgestellt, dauert es unter Umständen Tage oder Wochen, bis es wieder angestellt wird. Schließlich kann fast jeder Gasanschluß auf der Straße abgeklemmt werden, solange über die Gasleitung nicht mehrere Haushalte versorgt werden. Da hilft dann auch keine Schutzschrift.

Zur Schutzschrift und deren Wirkung, siehe vielleicht noch hier.

Das ist aber nur meine persönliche Meinung und ich bin kein Anwalt.

Gruss eislud

Offline Gasbläser

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #2 am: 28. November 2007, 11:21:30 »
Wegen Grundversorgung:

Da hat man mich ja schon als Normsonderkundenvertragspartner eingestuft ... demnach sollte die Androhung der Sperre nicht rechtens sein.

Gilt die Androhung schon als Schaden, d.h. übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der einstweiligen Verfügung?

Offline Regina***

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #3 am: 28. November 2007, 11:54:12 »
Meine Rechtsschutzversicherung hat erst einmal eine Erstberatung übernommen. Dein Anwalt klärt das direkt mit der RS, was sie übernimmt.

Wie sieht diese Androhung aus?
Ist ein fester Termin für die Versorgungseinstellung genannt?

Wenn nicht, ist es vermutlich nur \"Säbelgerassel\" und ein Einschüchterungsversuch seitens des Energieversorgers.
Da könnte eine Erstberatung vorerst reichen, damit Du weißt, was Du tun musst bzw. tun kannst .

Wenn ein fester Termin für die Versorgungseinstellung angegeben ist, würde ich raten, das Schreiben in Kopie UMGEHEND ans Bundeskartellamt weiterzuleiten (http://www.bundeskartellamt.de).
Eine Versorgungseinstellung darf das Unternehmen nicht durchführen!

Entega z.B. ist wegen einer solchen Androhung mit Terminsetzung bereits vom Bundeskartellamt gerügt worden.

VG
Regina

Offline eislud

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #4 am: 28. November 2007, 12:13:26 »
@Gasbläser
Die Androhung gilt meines Erachtens als Änderung in der rechtlichen Situation, deshalb sollte Rechtschutz bestehen. Vielleicht noch hier  nachsehen.


Ein Normsonderkundenvertrag könnte auch ein Grundversorgungsvertrag sein. Dazu vielleicht noch mal hier und im angegebenen Link nachlesen.

Wenn man sich in einem Vertrag in irgendeiner Weise auf das Preisblatt der Grundversorgung bezieht, dürfte es sich meines Erachtens um einen Grundversorgungsvertrag handeln. Es ist dabei unerheblich, ob der Name des Vertrages \"Sondervertrag\" oder \"Sonderabkommen\" oder \"Normsonderkundenvertrag\" lautet.
Häufig wird dann ein bestimmter Rabatt auf das Preisblatt in der Grundversorgung gewährt.

Also noch mal genau nachsehen, wie denn im Vertrag die Preisbildung festgelegt ist.

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #5 am: 28. November 2007, 12:30:14 »
@eislud

Ein Normsonderkundenvertrag ist immer ein Sonderabkommen und somit immer ein Sondervertrag, niemals ein Grundversorgungsvertrag.

Die Haushaltskunden sind im Energiewirtschaftsgesetz glasklar voneinander geschieden ind die Kunden in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG und die Kunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Dazwischen gibt es nichts. Das ist so wie mit einer Schwangerschaft.
Ein bißchen schwanger gibt es nicht.

Es ist also noch klarer als die Schöpfung des Herrn, der die Zeit in Tag und Nacht schied.

Offline eislud

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #6 am: 28. November 2007, 13:31:33 »
@RR-E-ft
Nur dadurch, dass ein Versorger den Name Sonderabkommen wählt, ist doch noch kein Sondervertrag zustandegekommen. Mit dem Namen hat sich der Versorger doch auch noch nicht dazu bekannt, ob er schwanger ist oder ob er es nicht ist. Sprich, ob der Vertrag gemäß § 36 EnWG oder gemäß § 41 EnWG zustande kommen soll.

Es kommt doch letztlich auf den Inhalt des Vertrages an.

Wird in einem Vertrag auf das Preisblatt der Grundversorgung bezug genommen, und sind beispielsweise die §§ der GasGVV insbesondere § 5 Vertragsbestandteil geworden, würde ich davon ausgehen, dass ich hier die Billigkeit in Frage stellen sollte und nicht das Recht zur einseitigen Preisanpassung.

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #7 am: 28. November 2007, 13:44:05 »
@eislud

Ein Normsondenkundenvertrag ist ein Sonderabkommen, also ein Sondervertrag. Punkt.

Offline eislud

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #8 am: 28. November 2007, 16:16:01 »
@RR_E_ft
Gut.

In welche Richtung zielt aber denn nun ein Widerspruch gegen die Preise innerhalb eines Normsondervertrages, wenn es an einer Preisanpassungsklausel gänzlich fehlt und lediglich ein Bezug zum Preisblatt der Grundversorgung besteht und § 5 der GasGVV Vertragsbestandteil geworden ist.
 
Ist es in einem solchen Fall nicht naheliegend, dass sich der Widerspruch gegen die Billigkeit des Preises richten muß? Findet also hier der § 315 nicht vielleicht Anwendung?  

Für eine Rechtmäßigkeit einer Versorgungssperre bzw. deren Androhung wäre das meines Erachtens von entscheidender Bedeutung. Findet der § 315 Anwendung, wäre eine Versorgungssperre bzw. deren Androhung bei @Gasbläser nach derzeitiger Rechtsprechung rechtmäßig, weil die Kürzung hier auch Preise betrifft, die mit den vergangenen Jahresabrechnungen bereits akzeptiert wurden.

Gruss eislud

Offline Gasbläser

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #9 am: 30. November 2007, 20:43:44 »
Hmm ... bei mit ist es z.B. so: Ich bin 2001 in ein eigenes Haus gezogen. Dort habe ich von der damals SÜWAG das Gas geliefert bekommen. Ein separaten Vertrag dazu habe ich nie unterzeichnet, Meldung über Eigentümerwechsel und gut. Süwag lieferte nach den \"AVBEItV/AVBGasV\", \"den ergänzenden Bestimmungen\" sowie dem \"Allgemeinen Tarif\", die ich nie zugesendet bekam.

Am 16.12.2002 meldete sich die Mainova schriftlich mit der Information, das sie ab jetzt das Gas liefern würde, Vertragsunterlagen gab es keine. Auf der \"Begrüßung- und Abschlagsforderung\" vom 19.01.2003 taucht dann als Produktbezeichnung \"Zentralheiz.-Vertr. VH/VHE\" auf.  Nach meiner Recherche nun taucht diese Bezeichnung bei der EVO (Energieversorgung Offenbach) für einen Gaslieferungs-Sondervertrag auf.

Die Jahresrechnung 2003/2004 kam am 04.08.04, dabei die Mitteilung, das ich ab dem 01.10.2004 in das Versorgungswerk \"Erdgas Komplett\" eingestuft werde, Preiserhöhungen seien leider nicht zu vermeiden, einen \"Auszug\" über \"die Lieferbedingungen und wichtigen Inhalte\" finde ich auf der Rückseite des Vertrages, darunter die Klausel: Mainova ist berechtigt, den Erdgaspreis Mainova Erdga komplett entsprechend der Kosten- und Marktentwicklung zu ändern.

Es folgte die Jahresrechnung 2004/2005 mit 323 Euro Nachzahlung, und 2005/2006 mit 427 Euro Nachzahlung. Ich habe diese Zahlungen geleistet.

Im Januar 2007 bin ich letztendlich über dieses Portal auf die Situation aufmerksam geworden. Ich habe mich auf die Verjährungsfrist von Forderungen berufen und bis einschliesslich Januar 2004 zurückkalkuliert. Hier schliesst sich dann der Beginn meines Threads an.

Wichtig für mich wäre zu wissen:

Habe ich mit den geleisteten Nachzahlungen bereits Ansprüche vertan?
Wie weit rückwirkend kann ich meine Forderungen/Zweifel geltend machen?

Ich danke allen, die mich unterstützen und schlau machen, recht herzlich.

Offline Gasbläser

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #10 am: 01. Dezember 2007, 12:10:39 »
Heute kam die vorläufige Aufhebung der Androhung der Versorgungssperre!

Offline Christian Guhl

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #11 am: 01. Dezember 2007, 17:19:59 »
@gasbläser
Mit einer vorläufigen Aufhebung würde ich mich nicht zufriedengeben !

Offline eislud

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #12 am: 01. Dezember 2007, 17:56:14 »
@Gasbläser
Ein Vertrag kann nicht einseitig vom Versorger geändert werden. Ein Vertrag gilt solange bis er gekündigt wurde oder bis beide Vertragsparteien einen neuen Vertrag abgeschlossen haben.

Mit der Meldung zum Eigentümerwechsel 2001 hast Du mit dem Versorger einen Vertrag geschlossen. Dafür ist nicht zwangsläufig eine Unterschrift notwendig. Ich bin mir nur nicht im Klaren, ob Du damit quasi als Rechtsnachfolger in das bestehende Vertragsverhältnis des Voreigentümers eingetreten bist, oder ob Du mit dem Versorger einen neuen Vertrag abgeschlossen hast. Ich vermute mal letzteres.

Hast Du zwischenzeitlich keine anderen Vereinbarungen mit dem Versorger getroffen und hat er Dich nicht gekündigt, dann gilt dieser Vertrag.

Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Grundversorgungsvertrag, dann hast Du nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH mit der Zahlung/Nachzahlung die Preise der jeweiligen Jahresabrechnung akzeptiert. Eine dahinzielende Billigkeitsrüge kann nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH keinen Erfolg mehr haben. Eine Kürzung bereits gezahlter Rechnungen durch eine Verrechnung mit den laufenden Abschlägen scheint aus dem gleichen Grund nicht erfolgversprechend.

Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Sondervertrag, dann kannst Du regelmäßig bis auf den im Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag in dem der Anfangspreis vereinbart ist, hast Du Dich sicherlich zuvor über den Preis informiert und wolltest genau diesen Preis mit der Meldung zum Eigentümerwechsel 2001 mit dem Versorger vereinbaren - was auch sonst. Das dürfte dann auch genügen.
Bei einem Sondervertrag kannst Du wohl eine Kürzung  bereits gezahlter Rechnungen durch eine Verrechnung mit den laufenden Abschlägen vornehmen. Dem könnte lediglich ein Aufrechnungsverbot und/oder eine Verjährung entgegenstehen.

Ich bin, wie @Christian Guhl, auch der Meinung, dass eine vorläufige Aufhebung der Sperrandrohung unter Umständen nicht geeignet erscheint, die notwendige Sicherheit zu schaffen.
Meines Erachtens könnte allerdings eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Sperrandrohung/Sperrung mit der Begründung abgelehnt werden, dass schon kein dringender Verdacht besteht, dass der Versorger wieder eine Sperrandrohung versendet bzw. seine Sperrandrohung doch noch in die Tat umsetzt. Schließlich hat er sie aufgehoben, auch wenn nur vorläufig.
Wie man also gegen diesen Zustand vorgehen sollte, wüßte ich schon nicht.

Gruss eislud

Offline eislud

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Androhung der Versorgungssperre
« Antwort #13 am: 01. Dezember 2007, 18:26:06 »
@Gasbläser
Neben der Billigkeitsrüge in Grundversorgungsverträgen sollte man sich vielleicht noch etwas mit dem Kartellrecht beschäftigen, das vielleicht auch eine Kürzung von bereits gezahlten und damit akzeptierten Jahresrechnungen rechtfertigt.

Siehe dazu das Rechtsgutachten von Prof. Markert zum Kartellrecht.

Gruss eislud

 

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