@Gasbläser
Ein Vertrag kann nicht einseitig vom Versorger geändert werden. Ein Vertrag gilt solange bis er gekündigt wurde oder bis beide Vertragsparteien einen neuen Vertrag abgeschlossen haben.
Mit der Meldung zum Eigentümerwechsel 2001 hast Du mit dem Versorger einen Vertrag geschlossen. Dafür ist nicht zwangsläufig eine Unterschrift notwendig. Ich bin mir nur nicht im Klaren, ob Du damit quasi als Rechtsnachfolger in das bestehende Vertragsverhältnis des Voreigentümers eingetreten bist, oder ob Du mit dem Versorger einen neuen Vertrag abgeschlossen hast. Ich vermute mal letzteres.
Hast Du zwischenzeitlich keine anderen Vereinbarungen mit dem Versorger getroffen und hat er Dich nicht gekündigt, dann gilt dieser Vertrag.
Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Grundversorgungsvertrag, dann hast Du nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH mit der Zahlung/Nachzahlung die Preise der jeweiligen Jahresabrechnung akzeptiert. Eine dahinzielende Billigkeitsrüge kann nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH keinen Erfolg mehr haben. Eine Kürzung bereits gezahlter Rechnungen durch eine Verrechnung mit den laufenden Abschlägen scheint aus dem gleichen Grund nicht erfolgversprechend.
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Sondervertrag, dann kannst Du regelmäßig bis auf den im Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag in dem der Anfangspreis vereinbart ist, hast Du Dich sicherlich zuvor über den Preis informiert und wolltest genau diesen Preis mit der Meldung zum Eigentümerwechsel 2001 mit dem Versorger vereinbaren - was auch sonst. Das dürfte dann auch genügen.
Bei einem Sondervertrag kannst Du wohl eine Kürzung bereits gezahlter Rechnungen durch eine Verrechnung mit den laufenden Abschlägen vornehmen. Dem könnte lediglich ein Aufrechnungsverbot und/oder eine Verjährung entgegenstehen.
Ich bin, wie @Christian Guhl, auch der Meinung, dass eine vorläufige Aufhebung der Sperrandrohung unter Umständen nicht geeignet erscheint, die notwendige Sicherheit zu schaffen.
Meines Erachtens könnte allerdings eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Sperrandrohung/Sperrung mit der Begründung abgelehnt werden, dass schon kein dringender Verdacht besteht, dass der Versorger wieder eine Sperrandrohung versendet bzw. seine Sperrandrohung doch noch in die Tat umsetzt. Schließlich hat er sie aufgehoben, auch wenn nur vorläufig.
Wie man also gegen diesen Zustand vorgehen sollte, wüßte ich schon nicht.
Gruss eislud