@egbert_l
Ich habe keine nennenswerte juristische Ausbildung - das nur Vorweg.
Hat man einen Vertrag SVPH 1 bis 4 abgeschlossen, ist man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Sondervertragskunde.
Völlig richtig ist meines Erachtens, dass sich eine ordentliche Kündigung schon nicht aus der
heutigen Ziffer 8. der Ergänzenden Bedingungen ergeben kann. Das zumindest laut den SVPH-Vertragsformularen Ziffer 8. (beispielsweise
hier).
Du hast aber sicherlich andere Ergänzende Bedingungen, weil zu Zeiten Deines Vertragsabschlußes die GasGVV noch unbekannt war und man sich nicht schon damals darauf beziehen konnte.
Aus der AVBGasV § 32 bzw. entsprechender Ergänzender Bedingungen mit Bezug auf die AVBGasV könnte sich ein Recht auf eine ordentliche Kündigung ergeben. Dazu wäre aber dann auch eine eigenhändige Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten notwendig. Dazu auch vielleicht noch mal
hier nachlesen.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung könnte sich noch aus den AGB ergeben, sofern sie Vertragsbestandteil geworden sind. Die AGB liegen mir aber nicht vor. Also gegebenenfalls noch mal dort nachschauen.
Liegt ein Sondervertrag vor, können nicht einseitig irgendwelche Bedingungen geändert werden (Schreiben vom Mai 2007). Die Einbeziehung der GasGVV in die Ergänzenden Bedingungen Deines Sondervertrag ist somit schon nicht erfolgt. Siehe dazu auch beispielsweise
hier.
Die Preisanpassungsklauseln zumindest aus den heutigen SVPH-Vertragsformularen Ziffer 3. (beispielsweise
hier) dürfte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Ein Recht zur Preiserhöhung würde hier also schon nicht bestehen.
Ich würde nach den vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht besteht bzw. zumindest die Form nicht gewahrt ist und die Begründung völlig falsch ist. Außerdem dürfte ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht bestehen.
Ich würde also der Kündigung mangels eines Rechtes zur ordentlichen Kündigung und wegen Formfehler widersprechen. Vorsorglich würde ich zusätzlich auch die Billigkeit der Grundversorgungspreise rügen. Ich würde nicht im Detail aufführen, warum kein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht und auch nicht erklären wo der Formfehler liegt. Da soll man sich selbst mal den Kopf zerbrechen.
Wie ein solches Schreiben aussehen könnte, siehe beispielsweise
hier und folgender Beitrag.
Gruss eislud