@f22
Wenn Sie ein Schuldanerkenntnis abgegeben haben, wird es schwierig.
Man unterscheidet zwei Arten von Schuldanerkenntnissen:
a) deklaratorische b) konstitutive
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird lediglich eine bestehende Schuld etwa aus Energielieferungen entsprechend fälliger Rechnungen bestätigt.
Bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis wird vollkommen neben der bestehenden Schuld und vollkommen unabhängig von dieser eine eigenständige Schuld daneben begründet, so dass man dabei sogar mit berechtigten Einwendungen gegen die bereits bestehende Schuld ausgeschlossen ist.
In Verbindung mit einer Ratenzahlungsverinbarung handelt es sich zumeist um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Haben Sie ein solches unter Druck abgegeben, um eine Versorgungseinstellung abzuwenden, kommt unter Umständen eine Anfechtung der Erklärung gem. § 123 BGB in Betracht.
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten, § 123 BGB.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegener. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil bzw. der, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat, § 143 BGB.
Anfechtungsgegner wäre Ihr Versorger.
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Fall der Drohung in dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört; § 124 BGB.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen; § 142 BGB.
Ob aber ein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 BGB vorliegt ist fraglich, da Ihr Versorger zunächst gem. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBV wohl zur Einstellung der Versorgung berechtigt war, es sei denn, die geltend gemachten Ansprüche Ihres Versorgers bestanden nicht.
Hierzu müßten Sie sich ggf. durch einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale beraten lassen.
In einem Rückforderungsprozess tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Sie nichts oder weniger schuldeten.
Ihr Versorger ist dabei in der komfortablen Situation, das Schuldanerkenntnis vorzuweisen, wenn Sie dieses nicht durch Anfechtung aus der Welt schaffen können.
Die Aussichten sind also nicht gut.
Zuerst müsste das Schuldanerkenntnis durch Anfechtung aus der Welt und dann müßten Sie erst noch die Unbilligkeit einwenden, möglichst bevor Sie Ihr Versorger auf Zahlung verklagt oder eine Versorgungseinstellung androht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt