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Autor Thema: Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008  (Gelesen 8461 mal)

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Offline Richard0710

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« am: 17. November 2007, 20:07:37 »
Hallo,

so ist das nun mit dem Wechsel des Stromanbieters...

Da ich mit ENTEGA schon seit Jahren im Clinch liege,
wollte ich nun zum Jahreswechsel für den Strombezug zu GGEW wechseln.

Am 9.11. erhielt ich die Eingangsbestätigung meines mit 26.10.07 datierten Auftrags.

Und nun erhalte ich mit Datum vom 16.11. die Mitteilung der Strompreiserhöhungen zum 01.01.08
....mit dem üblichen BlaBla den ich von ENTEGA kenne (wir sind immer noch einer der günstigsten Anbieter usw.)
Und ganz unbescheiden gleich um 10 %

Kann mich jemand über Kündigungsfristen/Sonderkündigungsfristen informieren?
Oder habe ich noch ein Widerrufsrecht auf meinen Auftrag zur Stromversorgung?

Danke

Gruß
Richard

Offline Richard0710

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #1 am: 22. November 2007, 22:37:00 »
Nanu, nur zufriedene GGEW-Kunden hier  8o
Keiner da der mir helfen möchte ;(

Offline eislud

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #2 am: 23. November 2007, 00:16:04 »
@Richard0710
Bei schriftlich erteilten Aufträgen gibt es meines Erachtens kein Widerrufsrecht.

Die Kündigungsfrist und gegebenenfalls auch eine Mindestvertragslaufzeit sollte aus Deinem Vertrag hervorgehen. Das gleiche gilt auch gegebenenfalls für ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen.

Sofern es keine gültige Preisanpassungsklausel in Deinem Sondervertrag gibt, was regelmäßig der Fall ist, kannst Du mit Musterschreiben der Preiserhöhung widersprechen.
Das kennst Du meines Erachtens ja schon von Entega mit Deinem Gasvertrag. Auch wenn Du dort vermutlich einen Grundversorgungsvertrag hast, bleibt das Musterschreiben das Gleiche. Im Musterschreiben sind beide Aspekte, unwirksame Preisanpassungsklausel und Billigkeit, enthalten.

Gruss eislud

Offline userD0009

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #3 am: 23. November 2007, 16:07:45 »
@Richard0710

Sollten Sie den Vertrag über das Formular aus dem Internet abgeschlossen haben, dann ist doch auf dem Formular eine Widerrufsbelehrung abgedruckt.

Da kann man sich sogar erst einmal den Blick ins Gesetz (§§ 312ff. BGB) sparen.
Die Widerrufsfrist ist aber, wenn ich von der Vertragserklärung am 26.10.07 ausgehe, schon eine Weile abgelaufen.

Ebenso die AGB. Falls bei Ihnen die dieselben AGB in den Vertrag mit einbezogen wurden, dann gilt folgendes:

Wenn ich mir Paragraph 6.4 der AGB anschaue, dann entspricht diese Preisanpassungsklausel wohl bei Weitem nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB.

Zitat:
\"Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind.\"


Weiter heißt es darin.
\"Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.\"

Ob man sich auf solch eine \"Erpressung\" einlassen muss, habe ich im Augenblick nicht zur Hand.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht jedenfalls. Frist beachten.

Grüße
belkin

Offline Majue

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #4 am: 26. November 2007, 11:52:23 »
Das ist sehr interessant:

wir sind bereits seit einiger Zeit (seit 2004) Kunde der GGEW und erhielten ebenfalls ein Schreiben mit der Ankündigung der Preiserhöhung zum 01.01.2008. Der Unterschied ist jedoch, dass unsere Preise \"nur\" um 4 % steigen sollen. Dieser Preis ist dann aber bis zum 31.12.2008 fest.
Ob wir dagegen Einspruch einlegen werden, haben wir noch nicht abschließend entschieden. Auf jeden Fall ist eine Erhöhung von 4 % moderat im Vergleich zu vielen anderen Anbietern, zumal die Preise bei GGEW seit 2006 konstant sind!
Gruß
Jürgen Markert

Offline Warmuth

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #5 am: 01. Dezember 2007, 10:02:50 »
Hallo zusammen. Auch wir erhielten die Preiserhöhungsankündigung. Allerdings wehren wir uns schon seit November 2006 gegen jede Preiserhöhung des GGEW. Nun ein weiterer Höhepunkt mit über 50% Strompreiserhöhung.

Mein Tipp: Sollte der Vertrag tatsächlich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, so kann ich nur empfehlen die Strompreiserhöhung gem. §315 BGB für unbillig zu erklären. Wichtig ist jedoch hierbei, dass jedenfalls der ürsprüglich kalkulierte Preis bzw. die Abschlagszahlungen geleistet werden. Gegen die Unbilligkeitserklärung kann der Versorger nur etwas unternehmen, wenn er seine geforderten Abschläge einklagt und in dieser Klage die Preiskalkulation offen legt.

Aber dies wird der Versorger natürlich nicht tun....  :D

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Michael Warmuth

Protestgruppe Region Bergstrasse
michaelchristian.warmuth@freenet.de

Offline Richard0710

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2007, 22:07:08 »
Hallo zusammen,

zunächst mal danke für die Infos.

Ich habe da nur ein Problem: ich habe noch gar keinen Vetrag erhalten
und kenne daher auch nicht dessen Inhalt.

Heute endlich erhielt ich Post von GGEW (vielleicht auf meine Emailanfrage,
was sich in der Sache Versorgerwechsel denn nun tut. Diesen Weg hatte
ich gewählt, da der Kundendienst telefonisch unter der Nr. 06251 / 1301-260
wirklich nie erreichbar ist).

Man teilte mir nun mit, dass der Wechsel zum 01.01.08 möglich ist
und begrüßt mich zu diesem Zeitpunkt als Neukunden.

Wenn ich das richtig verstehe, teilte die GGEW mir eine Preiserhöhung
mit noch  bevor ich Kunde bin. Ist das rechtens?
Und kann ich einer Preiserhöhung gem. §315 BGB widersprechen,
wenn ich noch gar kein Kunde bin?
Habe ich als Nicht-Kunde ein Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung?
 
Irgendwie fühle ich mich schon wieder mal von den Energieversorgen
verschaukelt. Und wenn ich genau überlege treibt es GGEW auf die Spitze.

Zum Thema 10- oder 4-prozentige Erhöhung.
In meinem Antrag stand ein Arbeitspreis von 13,84 Cent/kWh (netto)
für den Wahltarif 2.
Ab 1.1.08 beträgt der Nettopreis 15,24 Cent/kWh, d.h. 1,4 Cent
mehr pro kWh. Und das sind nach meiner Rechnung 10,1 % mehr.
Gibt es da verschiedene Varianten der Erhöhung?

Gruss
Richard

Offline Cremer

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2007, 09:06:54 »
@Richard0710,

wann hatten Sie denn den Antrag bei der GGEW als Neukunden gestellt?

Vor dem 15.10.07?

Da ist die Frage, wenn Sie danach den Antrag gestellt hatten, hätte die GGEW Ihnen (fairerweise) die neuen Preise ab dem 1.1.08 mitteilen müssen.

Nach Vertragserhalt können Sie § 315 geltend machen. Daraufhin wird die GGEW Ihnen höchstwahrscheinlich den Vertrag wiederum kündigen, da sie nicht örtlicher Netzbetreiber sind
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung Strom zum 01.01.2008
« Antwort #8 am: 21. Dezember 2007, 12:50:55 »
@Richard0710

Wenn bei der Beauftragung des Lieferanten mit diesem ein Strompreis vereinbart wurde, dann ist auch der Lieferant an diesen Preis, auf den man sich geeinigt hat, gebunden und muss zu diesem vereinbarten Preis liefern. Hatte man sich hingegen nicht auf einen Strompreis geeinigt, wurde im Zweifel schon kein Stromlieferungsvertrag wirksam abgeschlossen.

Wer nicht in der Grundversorgung des örtlichen Versorgers mit Strom beliefert wird, hat einen Sondervertrag.

Wenn in einem solchen Sondervertrag überhaupt ein Preisänderungsvorbehalt in den AGB enthalten sein sollte, ist ein solcher zumeist gem. § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06).

Siehste hier.

@Cremer

Entweder man hatte sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt oder es liegt wegen der fehlenden Einigung über einen vertragswesentlichen Punkt  des Energielieferungsvertrages (Preis) gem. § 154 BGB  schon keine wirksame Einigung vor und es kam deshalb gar kein Stromlieferungsvertrag zustande.

Was Sie unter fair verstehen wollen, stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar und ist deshalb gem. § 307 BGB unwirksam.

Dass Sie die Rechtslage nicht zutreffend beurteilen (können), macht Ihnen niemand zum Vorwurf. Vorwerfbar ist es nur, wenn der Eindruck erweckt wird, als kenne man die Rechtslage und sei in der Lage, anderen dazu schlaue Ratschläge zu erteilen.

 

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