@Richard0710
Wenn bei der Beauftragung des Lieferanten mit diesem ein Strompreis vereinbart wurde, dann ist auch der Lieferant an diesen Preis, auf den man sich geeinigt hat, gebunden und muss zu diesem vereinbarten Preis liefern. Hatte man sich hingegen nicht auf einen Strompreis geeinigt, wurde im Zweifel schon kein Stromlieferungsvertrag wirksam abgeschlossen.
Wer nicht in der Grundversorgung des örtlichen Versorgers mit Strom beliefert wird, hat einen Sondervertrag.
Wenn in einem solchen Sondervertrag überhaupt ein Preisänderungsvorbehalt in den AGB enthalten sein sollte, ist ein solcher zumeist gem. § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06).
Siehste hier.@Cremer
Entweder man hatte sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt oder es liegt wegen der fehlenden Einigung über einen vertragswesentlichen Punkt des Energielieferungsvertrages (Preis) gem. § 154 BGB schon keine wirksame Einigung vor und es kam
deshalb gar kein Stromlieferungsvertrag zustande.
Was Sie unter fair verstehen wollen, stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar und ist deshalb gem. § 307 BGB unwirksam.
Dass Sie die Rechtslage nicht zutreffend beurteilen (können), macht Ihnen niemand zum Vorwurf. Vorwerfbar ist es nur, wenn der Eindruck erweckt wird, als kenne man die Rechtslage und sei in der Lage, anderen dazu schlaue Ratschläge zu erteilen.