Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EMV Koblenz: Prüfung der Landeskartellbehörde in Mainz  (Gelesen 5038 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Achim

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 22
  • Karma: +0/-0
    • http://www.gospelchor-klangfarben.de
Guten Tag,

kaum steht es in der Zeitung teilt die EVM Koblenz mit, die Prüfung der Landeskartellbehörde in Mainz sei nun abgeschlossen, die Gaspreise der EVM seien nicht beanstanded worden. Man freue sich, denn dieses Ergebnis nehme dem Kunden hoffentlich auch seine Zweifel.

Man gehe davon aus, dass meine Bedenken gegen die Preisänderung nun ausgeräumt sind und ich nicht weiter an meinem Widerspruch festhalte.

Mittels Musterbrief hatte ich der Preiserhöhung wiedersprochen gemäß § 315 BGB. Daran hat sich ja auch nichts geändert. Muß ich nun meinen Widerspruch erneuern? Oder kann ich das Schreiben der EVM unbeantwortet lassen?

Grüße aus 53547 Hausen/Wied
Achim Kluth

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EMV Koblenz: Prüfung der Landeskartellbehörde in Mainz
« Antwort #1 am: 08. März 2005, 14:00:57 »
@Achim

Sie brauchen gar nicht reagieren, können Ihren Versorger jedoch darauf hinweisen, dass diesen nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entgeltforderung trifft und zudem dabei ausgeführt wird, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grenzen der allgemeinen kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht und der zivilrechtlichen Billigkeitsprüfung nicht identisch sind.

Aus der Nichtdurchführung eines kartellrechtlichen Verfahrens kann deshalb nicht auf die Billigkeit gem. § 315 BGB geschlossen werden.

Der Versorger muss seine Kalkulation offen legen, damit geprüft werden kann, ob die Preise dem § 1 Energiewirtschaftsgesetz entsprechen:

Nach dieser Vorschrift sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Gas und Elektrizität) \"preiswürdig\" zu bewerkstelligen.

\"Preiswürdigkeit\" im vorgenannten Sinne meint nach der herrschenden Auffassung die Leistungserbringung \"so billig wie nur möglich\".

Dies läßt also nur eine Deckung der tatsächlichen Kosten und einen marginalen Gewinn zu.

Eine solche Preisgestaltung hat der Versorger deshalb nach der Rechtsprechung des BGH nachzuweisen.

Weisen Sie Ihren Versorger auch auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 04.02.2005 - 15 C 4394/04 und auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 12.04.1988 - 1 U 14/88 (NJW 1988, S. 1600) hin.

Warten Sie dann ab, wie Ihr Versorger reagiert und berichten Sie hierüber im Forum.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
EMV Koblenz: Prüfung der Landeskartellbehörde in Mainz
« Antwort #2 am: 08. März 2005, 14:20:13 »
Hallo Achim,

die Tarife wurden von unserem Wirtschaftsministerium nur unter dem gesichtspunkt geprüft, ob alle 38 Gasversorger marktübliche Preise haben oder nicht. Geprüft wurde auf eine max. Spannbreite der Preise. Die 18 Versorger, die zu hoch lagen, außerhalb der Spannweite, müssen die Tarife senken, so z.B. die Rheinhessische in Ingelheim und die EWR in Worms. Beide haben einen Tag vor Veröffentlichung des Ministeriums am 2.3. bereits die Preise gesenkt, wohl ahnend das da was auf sie zukommt.  

Nicht geprüft wurde, ob die Preise insgesamt zu hoch sind.

Auch die Stadtwerke Kreuznach brüsken sich damit, dass die Preise angemessen sind, da auch sie nicht zu den 18 Kandidaten zählen, die \"rasiert\" wurden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz