Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 198859 mal)

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Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #285 am: 30. Januar 2011, 13:32:37 »
Na das sind ja Argumente. :rolleyes:

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Konzessionsabgabe
« Antwort #286 am: 31. Januar 2011, 13:56:00 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Natürlich ist die Abschaffung der KA wünschenswert. Aber was wird dabei herauskommen ? Die Versorger werden die Kostenreduzierung genauso weitergeben, wie die gesunkenen Strom-Börsenpreise - nämlich garnicht !
Die Kommunen werden argumentieren, sie seinen dringend auf die Einnahmen angewiesen. Wenn die KA wegfällt, wird eben die Grundsteuer erhöht. Es steht zu befürchten, dass durch den Wegfall der KA auf den Bürger sogar Mehrkosten
zukommen.
Ja, klar, mit dem Argument, \"wir brauchen das Geld und wir tun ja Gutes\"  rechtfertigte auch Robin Hood seine räuberische Wegelagerei.  ;)

Sorry, aber da habe ich keinerlei Verständnis mehr. Und was die Grundsteuer betrifft, das ist eine echte Steuer. Sie wird von allen getragen, auch indirekt von den Mietern. Die Grundsteuer darf sogar mit entsprechendem Mietvertrag in der Nebenkostenabrechnung gesondert abgerechnet werden. Wie sieht es denn mit der Gewerbesteuer aus? Kommen da auch generell die Höchstsätze zum Ansatz? Die einheitliche Berechnung er höchstmöglichen KA hat Kartellcharakter und nicht nur das!
 
Hier trifft sich mal wieder das Kommunalkartell Auch dazu braucht man das Geld der Verbraucher - man gönnt sich ja sonst nichts.

Offline Wolfgang_AW

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Konzessionsabgabe
« Antwort #287 am: 26. März 2011, 18:48:24 »
Stellungnahme des Bundeskartellamtes zur Rekommunalisierung der Energieversorgung

Zitat
- Zusammenfassung -

1. Rekommunalisierung und Elektrizitätserzeugung
  • Für die wettbewerbliche Beurteilung einer Rekommunalisierung der Energieversorgung kommt es auf die in den jeweils betroffenen Märkten zu erwartenden Auswirkungen auf die wettbewerbliche Entwicklung bzw. die Marktstruktur an.
  • Insbesondere der Zubau von kommunalen Elektrizitätserzeugungskapazitäten kann die dominante Stellung der großen Erzeugungsunterhemen aufweichen, die Marktstruktur verbessern und den Wettbewerb beleben.
  • Eine Freistellung der Stadtwerke und staatlichen Erzeugungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber vom Vergaberecht schafft ein Level-Playing-Field für Erzeuger beim Einkauf von Kraftwerkstechnik, damit diese auf Augenhöhe mit den großen Erzeugern RWE und E.ON auf den Beschaffungsmärkten konkurrieren und den Ausbau ihrer Kraftwerkstechnik bzw. Kraftwerksparks voranbringen können.
2. Rekommunalisierung und Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG
  • Rekommunalisierung darf nicht dazu führen, dass Kommunen ihre marktbeherrschende Stellung bei der Vergabe von Konzessionsverträgen missbräuchlich ausnutzen.
  • Eine Gemeinde ist bei den Vergabekriterien nach § 46 EnWG den Zielsetzungen des § 1 EnWG unterworfen. § 1 EnWG sieht aber weder die Einnahmeerzielung der die Wegerechte vergebenden Gemeinde, noch eine „Systementscheidung“ zu Gunsten eines kommunalen Netzbetreibers vor.
  • Bei Konzessionsvergaben muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer verstärkten Fragmentierung bzw. Zersplitterung der Verteilernetzlandschaft kommt und infolge dessen zu einem Anstieg von Kosten und Netzentgelten kommen kann.
  • Ein erhöhter Erwartungsdruck auf den Kommunen, die Energieversorgung möglichst umfassend zu übernehmen, begünstigt ein Klima, das die Frage nach der Effizienz einer Fragmentierung des Verteilernetzmonopols auszublenden geeignet ist.
3. Missbrauchsrisiko bei Rekommunalisierung der Verteilernetze
  • Rekommunalisierung darf nicht dazu führen, dass Kommunen ihre marktbeherrschende Stellung bei der Erhebung von Konzessionsabgaben missbräuchlich ausnutzen.
  • Die Rekommunalisierung des Verteilernetzbetriebes eröffnet Kommunen Missbrauchsmöglichkeiten bei der Berechnung von Konzessionsabgaben. Das Bundeskartellamt hat hier eine Reihe von Missbrauchsverfahren wegen der missbräuchlichen Erhebung von Konzessionsabgaben durch kommunale Verteilernetzbetreiber geführt.
4. Klarstellungsbedarf beim Rechtsrahmen für Konzessionsvergabe
  • Das Bundeskartellamt sieht beim Rechtsrahmen der Konzessionsvergabe Klarstellungsbedarf und hat daher im Dezember 2010 mit der Bundesnetzagentur einen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen herausgegeben.
  • Das Bundeskartellamt sieht u.a. weitergehend Bedarf bei der Klärung der Überlassungspflicht im Sinne einer Eigentumsüberlassung in § 46 Abs. 2 EnWG, der wirtschaftlich angemessenen Vergütung sowie dem Mindestumfang und der Herausgabepflicht der jeweils vor Konzessionsvergabe bzw. vor Kaufpreisverhandlungen herauszugebenden Daten.


Gemeinsamer Leitfaden Konzessionsabgabe


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgaang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

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Konzessionsabgabe
« Antwort #288 am: 05. April 2011, 17:14:48 »
Man wollte den \"Wegezoll\" nicht zahlen, den nicht alle zahlen

Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Durchschnittspreise nach § 2 Abs. 4 KAV eine nachträglich  gewährte Stromsteuerrückvergütung nicht zu berücksichtigen ist. Hintergrund ist, dass Sondervertragskunden von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit sind, wenn der von ihnen gezahlte Durchschnittspreis unter dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittserlös liegt. Der BGH hat damit das Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2009 aufgehoben. Die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart hätte dazu geführt, dass Sondervertragskunden den Grenzpreis unterschreiten und damit von der Konzessionsabgabe befreit wären.

BGH EnZR 57/09 v.010211
    Was die Gesetze und Verordnungen nicht hergeben, regeln Richter.
    Für den einen mehr, für den anderen weniger überraschend. Tendenz zu Lasten der Verbraucher. Wobei, wer kann diese \"Konzessionsabgabe\" nachvollziehen. Da wird nach Sinn und Zweck der Verordnung gefragt und man macht sich Gedanken über Ungleichbehandlung. Würfeln wäre fast noch besser als diese nicht nachvollziehbaren Willkürregelungen. Erst recht beim Gas.

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Konzessionsabgabe
« Antwort #289 am: 01. Juli 2011, 18:52:21 »
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.12.2010, I R 28/09
    vGA bei Konzessionsabgaben
  • 1. Bei der Ermittlung des Einkommens der Eigengesellschaft sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) abzuziehen. Auch die streitigen Konzessionsabgaben sind grundsätzlich Betriebsausgaben.
  • 2. Allerdings mindern vGA das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (z.B. Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494).
  • Diese Grundsätze gelten auch für Zahlungen einer Konzessionsabgabe, wenn deren Empfänger (Gebietskörperschaft) an dem leistenden Versorgungsbetrieb unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196, m.w.N.). Der Versorgungsbetrieb darf seiner Trägerkörperschaft durch die Konzessionszahlungen keine Vermögensvorteile zuwenden, die er unter sonst gleichen Umständen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Man wird sehen, das nächste Jahressteuergesetz kommt. Den steuerliche Querverbund hat man ja auch geschaffen und rückwirkend in Kraft gesetzt.

Offline Lothar Gutsche

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Konzessionsabgabe
« Antwort #290 am: 24. August 2011, 19:09:07 »
Ich habe eine Frage an die Experten für Konzessionsabgaben zu der folgenden Aussage eines Stadtwerks.

\"Die Konzessionsabgabe, die das Stadtwerk an die Kommune abzuführen hat, ist variabel. In Jahren mit hohen Gewerbesteuereinkommen verzichtet die Kommune als Hauptgesellschafterin des Stadtwerks auf die Konzessionsabgabe und führt die Konzessionsabgabe im vollen Umfang in die Eigenkapitalausstattung des Stadtwerks zu, beispielweise 2011.\"

Darf das Stadtwerk in solchen Jahren wie 2011 die Konzessionsabgabe ihren Endkunden in den Strom- oder Gaspreisen verrechnen? Sind solche letztlich nicht gezahlten Konzessionsabgaben als Kosten bei einer Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen? Gilt die Erhebung von Konzessionsabgaben von Wettbewerbern, die Energie durch das Netz des Stadtwerks durchleiten, als Diskriminierung und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 19, 20 GWB durch die Netzgesellschaft des Stadtwerks?

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

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Konzessionsabgabe
« Antwort #291 am: 24. August 2011, 21:00:54 »
Als \"Experte\" möchte ich mich nicht bezeichnen. Manchmal ist das bei der Experteninflation eher ein Schimpfwort  ;) . Ich antworte mal trotzdem.

Zitat
\"Die Konzessionsabgabe, die das Stadtwerk an die Kommune abzuführen hat, ist variabel. In Jahren mit hohen Gewerbesteuereinkommen verzichtet die Kommune als Hauptgesellschafterin des Stadtwerks auf die Konzessionsabgabe und führt die Konzessionsabgabe im vollen Umfang in die Eigenkapitalausstattung des Stadtwerks zu, beispielweise 2011.\"
Diese Aussage sollte man zunächst konkret hinterfragen. Man macht da so seine Erfahrungen. Ich denke so direkt wird man das aus guten Gründen nicht gestalten. Es wird hier nicht selten missverständlich formuliert. Beim Nachhaken hat man dann die Aussagen \"vereinfacht\" und \"ergebnisorientiert\" gemacht.  Z.B. ist in Würzburg von einer direkten variablen KA-Berechnung nichts erkennbar:
  • Variabel

Das ist korrekt. Eine Konzessionsabgabe muss ja nicht berechnet werden. Eine Kommune kann generell auf eine Abgabe verzichten. Die Abgabe ist durch die Verordung lediglich gedeckelt. Von Null bis zum Deckel ist jede Höhe möglich. Ein Konzessionsvertrag mit direkter variabler Abgabe, abhängig vom Gewerbesteueraufkommen der Kommune, ist allerdings unvorstellbar.

  • Verzicht

Ein Verzicht wäre aus Sicht der Kommune unklug, da ihr die Konzessionsabgabe im Gegensatz zum Gewinn steuerfrei zufliesst. Vermutlich wird das so gestaltet: Die Abgabe wird wie üblich zum Höchstsatz (was die Verordnung maximal hergibt) berechnet und vom Stadtwerk an die Kommune auch abgeführt. Der Gemeinderat beschliesst dann im Folgejahr eine entsprechende Zufuhrung zum Eigenkapital. \"Per Saldo\" trifft man dann die Aussage wie oben geschehen. [/list]Auch Gewinne und Konzernumlagen werden z.B. in kommunale Holdings voll ausgeschüttet und ein Teil dann dem Eigenkapital des Stadtwerks durch Beschluss im Folgejahr wieder zugeführt.

Die Billigkeitsprüfung berührt meiner Meinung nach vor allem den Teil, der in der Holding verbleibt und dort zweckentfremdet verwendet wird. Dieser Gewinnteil ist nicht betriebswirtschaftlich notwendig. Das sehe ich nicht anders als bei einer direkten Querfinanzierung innerhalb des Stadtwerks.

Eine Diskriminierung oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt direkt nicht vor. Die Konzessionsabgabe wird ja gegenüber allen Energieversorgern einheitlich berechnet.

Allerdings darf die Steuer dabei nicht vergessen werden. Zur Erinnerung, die Konzessionsabgabe fliesst der Kommune (Eigentümerin des Stadtwerk) steuerfrei zu. Für die Kommune ist also eine hohe Konzessionsabgabe besser als ein abgeführter höherer Gewinn = Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz.

Hierzu: Beschluss Missbrauch Bundeskartellamt siehe hier

Pressemeldung der GAG:
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf

Die mündliche Verhandlung im Verfahren der GAG Gasversorgung Ahrensburg GmbH gegen das Bundeskartellamt ist durch das OLG auf den 14. September 2011 terminiert worden. In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Gas-Konzessionsabgaben-Praxis in Ahrensburg.

Wir werden sehen ....  und es gibt noch eine ganze Menge von Ungereimtheiten (siehe Diskussionen im Forum) bei dieser sogenannten Konzessionsabgabe. Die komplette Abschaffung wurde von Experten schon mehrfach gefordert (z.B. Energiepolitisches Positionspapier der IHK-Arbeitsgemeinschaft R-P).

PS
noch zur Wettbewerbswirkung der Konzessionsabgabe im Zusammenhang mit der eigentumsrechtlichen Verflechtung und der verstärkenden  (missbräuchlichen) Gestaltung:

Zitat
....Schließt das kommunale Unternehmen nun im betreffenden Gebiet ausschließlich Grundversorgungsverträge ab bzw. tut es dies bis zu einer mit der Kommune vereinbarten Mengengrenze, kann es die höhere Konzessionsabgabe, die nach Ermittlungen des Bundeskartellamtes bei 0,22 bis 0,40 cent/kWh liegt, verlangen und diese dann auch dem Drittlieferanten in Rechnung stellen. Den Behinderungsmissbrauch sieht das Bundeskartellamt darin, dass vom Grundversorgungsunternehmen bis zur definierten Mengengrenze ausschließlich Grundversorgungsverträge angeboten werden, die dem Netzbetreiber – und damit letztlich der Kommune – zu hohen Konzessionseinnahmen verhelfen. Für den Drittlieferanten entstehen damit höhere Kosten, die Margen und die Attraktivität des Markteintritts verringern sich. Bedingt durch die eigentumsrechtliche   Verflechtung   von   Kommune   und   Grundversorgungsunternehmen spielt für dieses die Höhe der Konzessionsabgabe keine Rolle, da davon ausgegangen werden kann, dass sowohl die Konzessionsabgabe als auch die realisierte Marge an die Kommune fließen. Das Bundeskartellamt sieht darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommune und eine Wettbewerbsbehinderung für Drittlieferanten.
....Die Monopolkommission erkennt hier ebenso wie das Bundeskartellamt eine miss-liche Situation, die eine erhebliche Markteintrittsbarriere für neue Wettbewerber darstellt. Ursprüngliches Ziel der Regelung war, die kommunalen Unternehmen gegenüber den Drittlieferanten wettbewerblich nicht schlechter zu stellen, indem diesen deutlich niedrigere Konzessionsabgaben als dem kommunalen Anbieter abverlangt werden. Aus Sicht der Monopolkommission besteht der systemimmanente Anreiz, sehr hohe Konzessionsabgaben zu verlangen und so die Margen der Drittlieferanten deutlich herabzusetzen. Dies stellt aus wettbewerblicher Perspektive ein erhebliches Wettbewerbshindernis dar. ...
hier vollständig lesen - Monopolkommission 521./522.

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Konzessionsabgabe
« Antwort #292 am: 21. Januar 2012, 11:51:33 »
Wer sagt\'s denn!  ;)

Zitat
Auch  den  deutschen  Strompreis  kritisierte er in einer sehr emotionalen Rede: „Die Konzessionsabgabe ist moderne Wegelagerei“
Die  Politik  verteure  erst  den  Strom  und  bitte dann Brüssel, energieintensive Betriebe zu subventionieren.
Zitat
Die Konzessionsgebühren in den Kommunen nannte er eine \"moderne Form von Wegelagerei\". Diese seien zwar rechtens, ordnungspolitisch aber fragwürdig.
Zitat
In diesem Zusammenhang nannte er die Konzessionsabgaben für den Betrieb der Netze eine Form von Wegelagerei:
\"Sie sind weder in der Bibel noch im Grundgesetz vorgeschrieben.\"
Zitat
Deutschland zahle nach Dänemark die höchsten Strompreise in der EU. Dabei seien nur 53 Prozent des Preises marktbedingt. Die restlichen 47 Prozent seien von der Politik getrieben. \"Das fängt bei den Konzessionsabgaben an, eine moderne und intelligente Form der Wegelagerei.\" Er wies auf die paradoxe Situation hin, dass nahezu die Hälfte des Strompreises auf steuerlichen Abgaben und Entgelten beruhe, gleichzeitig aber über eine Befreiung für die Industrie von staatlichen Abgaben diskutiert werde.

Weser-ems-manager RP-Online BZ energate....

Dem EU-Kommissar möchte ich aber schon widersprechen; bei diesem Konzessionsabgabenchaos ist da einiges rechtlich fragwürdig. Ein Armutszeugnis für den deutschen Gesetz- und Verordnungsgeber, auch hier zeigt sich pures Versagen.

Leider sind wie so oft die Stromverbraucher weder ausreichend aufgeklärt noch werden deren Interessen vertreten. Es ist traurig, dass das Thema überhaupt von einem EU-Politiker angesprochen werden muss!  Es zeigt sich auch hier, Europa ist unverzichtbar!

Ja, und der  :bdev: könnte da schon mal den Hammer nutzen wie das der Karikaturist  hier so gut getroffen hat  ;) :

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Konzessionsabgabe
« Antwort #293 am: 03. Mai 2012, 17:59:43 »
Bundeskartellamt veröffentlicht Bericht zu Gaskonzessionsverträgen:
 
Wettbewerbsbehinderung bestätigt

Stadtwerke behindern Wettbewerb auf dem Gasmarkt
u.a.
Pressemitteilung Bundeskartellamt ..... Beck-aktuell ..... FOCUS ..... bne-Presseinformation dazu ..... bne-Info dazu ..... Untersuchung Gas-Konzessionsabgaben für die Belieferung von Haushaltskunden

Offline tangocharly

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Konzessionsabgabe
« Antwort #294 am: 03. Mai 2012, 20:06:05 »
Es liegen ja zu diesem Thema unterschiedliche Ansichten vor; einmal seitens des Bundeskartellamtes und andererseits des BDEW:

Zitat
Hinsichtlich der Berechnung der Konzessionsabgabe Gas im Durchleitungsfall gibt es dagegen eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt erachtet bekanntlich nur die niedrigere Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden für zulässig. Im Leitfaden wird dazu ausgeführt, dass diese Position im Widerspruch zum Zweck und zur Systematik des § 2 Abs. 6 KAV stehen könne. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 6 KAV sei nicht nur, dass durchleitende Energieversorger nicht schlechter gestellt werden dürfen, sondern auch die Verhinderung der wettbewerblichen Benachteiligung des integrierten Unternehmens oder der mit dem Konzessionär verbundenen oder assoziierten Lieferanten.

Quelle: StGB NRW Mitteilung 14/2011 vom 04.01.2011

Eine wettbewerbliche Benachteiligung des mit dem Netzbetreiber integrierten Unternehmens oder der mit dem Konzessionär verbundenen oder assoziierten Lieferanten kann m.E. schon dann nicht in Betracht kommen, wenn sich diese ihrerseits an die Vorgaben gem. § 2 Abs. 2 KAV halten würden. Wann ein Sondervertragsverhältnis vorliegt, ist im Falle eines Drittlieferanten nicht problematisch. Problematisch ist vielmehr der Umstand, dass die mit den Konzessionären verbundenen Versorger alles was Hände und Füsse hat, in Allg. Tarife stecken, um dann bei den Verbrauchern die erhöhte Abgabe abzugreifen.

Aber immerhin kann sich ja der Drittlieferant, der nicht mit dem Netzbetreiber identisch ist und auch nicht mit diesem verbunden, über § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV zur Wehr setzen.

Die Praxis sieht so aus: Man tut sich halt nicht weh - und wehrt sich halt nicht. Man will ja möglichst einfach ins fremde Netz gelangen. Man akzeptiert die erhöhte Hinzurechnung zum Durchleitungsentgelt und stellt die erhöhte Abgabe dem Kunden in Rechnung. Dass der Verbraucher natürlich keinerlei Ahnung davon hat, was ihm hierbei abgegriffen wird, erleichtert dieses \"Linke-Tasche-rechte-Tasche-Spiel\".
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Konzessionsabgabe
« Antwort #295 am: 04. Mai 2012, 11:54:46 »
Zitat
Hinsichtlich der Berechnung der Konzessionsabgabe Gas im Durchleitungsfall gibt es dagegen eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Bundeskartellamts. ...
Zitat
Eine wettbewerbliche Benachteiligung des mit dem Netzbetreiber integrierten Unternehmens oder der mit dem Konzessionär verbundenen oder assoziierten Lieferanten kann m.E. schon dann nicht in Betracht kommen, wenn sich diese ihrerseits an die Vorgaben gem. § 2 Abs. 2 KAV halten würden. Wann ein Sondervertragsverhältnis vorliegt, ist im Falle eines Drittlieferanten nicht problematisch. Problematisch ist vielmehr der Umstand, dass die mit den Konzessionären verbundenen Versorger alles was Hände und Füsse hat, in Allg. Tarife stecken, um dann bei den Verbrauchern die erhöhte Abgabe abzugreifen. ...
    @tangocharly, mit der Konzessionsabgabe sollte sich wirklich jeder kritisch auseinandersetzen. Das \"Konzessionsabgaben\"-Konstrukt ist unlogisch, unkorrekt, einfach das reine Chaos. Eine Einladung für Manipulationen, egal ob Strom oder Gas. Man kann dazu hier im Forum genügend nachlesen.

    Was rechtfertigt denn überhaupt diese völlig zweckfreie \"Wegenutzungsgebühr\" oder gar noch unterschiedliche verbrauchsabhängige Sätze für eine vom Verbraucher und den Bürgern bezahlten Infrastruktur, die eindeutig zur kommunalen Grundversorgungsaufgabe gehört. Der Begriff der Erschließung umfasst nicht nur den Verkehr, sondern den gesamten Anschluss der Gebäude an das öffentliche Straßennetz sowie die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Kanalisation, Kommunikation, Gas und Elektrizität). Leben wäre sonst in der Gemeinde überhaupt nicht möglich. Die Rechtfertigungsversuche enden in aller Regel beim Finanzbedarf der Kommunen. Der Zweck heiligt die Mittel. Bei der Heizung handelt sich quasi um eine kommunale Sondersteuer für Gasverbraucher, die von Holz- und Ölverbrauchern nicht erhoben wird. Wann kommt die
Nutzungsgebühr für Luft und Sonnenenergie, die sich über das Gemeindegebiet auf die Solardächer und in die Wohnungen verbreiten?  Ein modernes Windrad nutzt zum Beispiel heute ja einen enormen Luftraum bis in Höhen von 180 und mehr Meter!  :evil:  Tausende sollen davon gebaut werden.
 
Die Frage, ob eine wettbewerbliche Benachteiligung vorliegt oder nicht, ist keine Rechtsfrage, die mit Rechtsauffassungen zu klären wäre. Entweder sie liegt bei diesem Konstrukt unter Berücksichtigung der besonderen Körperschaftssteuerregelung vor - oder eben nicht. Das Bundeskartellamt hat bei seiner umfassenden Prüfung festgestellt, dass unter den gegebenen Bedingungen eine missbräuchliche Wettbewerbsbenachteiligung vorliegt. Der Streit ist so absurd wie wenn man mit Paragrafen beweisen wollte, dass ZWEI + ZWEI tatsächlich VIER ergibt. [/list]PS
Wer sich mit der KA befasst und sich dabei ansieht, wo die Konzessionsabgabe in der kommunalen Jahresrechnung (Buchführung) buchungstechnisch in einer Kontengruppe für \"laufende Verwaltungstätigkeit\" mit Bußgeldern und Säumniszuschlägen quasi unter \"Sonstiges\" versteckt wird, wundert sich kaum noch. Die Zuordnung zu Steuern, bzw. dass es sich um steuerähnliche Einnahmen handelt, will man unter allen Umständen vermeiden. Da kommt dann wohl der Gemeindefinanzausgleich als Sonderinteressen noch mit ins unfaire Konzessionsabgaben-Spiel. Von Transparenz keine Spur! Da müssen bald die Piraten in die Kommunalpolitik einziehen bevor die Transparenz auch dort flöten geht. ;)
Geheimsache Öffentliche Kassen und Haushalte!
    Kontenklasse 6
    Gruppe 65
Sonstige Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
6511 Konzessionsabgaben
6521 Erstattung von Steuern
6561 Bußgelder
6562 Säumniszuschläge
6563 Einzahlungen aus der Inanspruchnahme von Gewährverträgen und Bürgschaften
6591 Sonstige Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit[/list]

Offline Christian Guhl

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Konzessionsabgabe
« Antwort #296 am: 04. Mai 2012, 12:17:04 »
Zitat
Original von tangocharly
Wann ein Sondervertragsverhältnis vorliegt, ist im Falle eines Drittlieferanten nicht problematisch. Problematisch ist vielmehr der Umstand, dass die mit den Konzessionären verbundenen Versorger alles was Hände und Füsse hat, in Allg. Tarife stecken, um dann bei den Verbrauchern die erhöhte Abgabe abzugreifen.
Das mag beim Gas so sein, beim Strom wird das Sondervertragsverhältnis durch den § 2 Abs.7 KAV an bestimmte Verbrauchsmengen geknüpft, die vom normalen Kunden niemals erreicht werden. So hat jeder \"Nichtgrundversorgungsversorger\"lt.KAV jede Menge \"grundversorgte\" Kunden.

Offline tangocharly

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Konzessionsabgabe
« Antwort #297 am: 05. Mai 2012, 13:06:46 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von tangocharly
Wann ein Sondervertragsverhältnis vorliegt, ist im Falle eines Drittlieferanten nicht problematisch. Problematisch ist vielmehr der Umstand, dass die mit den Konzessionären verbundenen Versorger alles was Hände und Füsse hat, in Allg. Tarife stecken, um dann bei den Verbrauchern die erhöhte Abgabe abzugreifen.
Das mag beim Gas so sein, beim Strom wird das Sondervertragsverhältnis durch den § 2 Abs.7 KAV an bestimmte Verbrauchsmengen geknüpft, die vom normalen Kunden niemals erreicht werden. So hat jeder \"Nichtgrundversorgungsversorger\"lt.KAV jede Menge \"grundversorgte\" Kunden.

§ 2 Abs. 7 KAV:  \"Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 KAV (!) gelten Stromlieferungen....\". Die Bestimmung definiert also nicht das Sondervertragsverhältnis, sondern eine Fiktion (gelten als) für bestimmte nichtgemessene Abnehmer (SLP).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Christian Guhl

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #298 am: 12. August 2012, 22:17:26 »
Das Bundeskartellamt hat mir mitgeteilt, dass alle Kunden von Nichtgrundversorgern, die die in § 2 Abs.7 genannten Abnahmemengen nicht erreichen, als Tarifkunden gewertet werden und die höhere KA zahlen müssen.

Offline PLUS

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Weg mit der Abzocke, weg mit dem Unfug
« Antwort #299 am: 13. August 2012, 09:37:05 »
Das Bundeskartellamt hat mir mitgeteilt, dass alle Kunden von Nichtgrundversorgern, die die in § 2 Abs.7 genannten Abnahmemengen nicht erreichen, als Tarifkunden gewertet werden und die höhere KA zahlen müssen.
Zitat
§ 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben

(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
..............
(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht
überschritten werden:
1. bei Strom 0,11 Cent,
2. bei Gas 0,03 Cent.

(4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder
gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös
je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt.

(7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden.
Bei Strom ist das wohl so siehe (7) und die Umgehungs-Manipulationen dazu sind lange bekannt:
MONITOR Nr. 570 am 15. November 2007

Absurde Preispolitik: Stromfresser helfen Geld sparen
Bericht: Lutz Polanz, Philip Nickenig

"Folgendes haben Sie auch nicht gewusst: Kann man Sprit sparen, indem man im Leerlauf Vollgas gibt? Natürlich nicht. Total absurd? Nee, so geht Strom sparen. Wirklich. So macht's ein Mineralölkonzern, der eigentlich ganz ökologisch wirtschaftete, dann aber durch geltende Stromtarife bestraft wurde. Und dann zum Super-Fön griff.

Sie verstehen jetzt gar nix mehr? Staunen Sie, was Lutz Polanz und Philip Nickenig herausgefunden haben."

VIDEO ist leider nicht mehr verfügbar: http://www.wdr.de//tv/monitor/sendungen/archivuebersicht/uebersicht2007.php5

Eine Tankstellenkette mit hohem Stromverbrauch hatte einen Dienstleister beauftragt,  Stromfresser (riesige Heizlüftern) anzuschliessen um die in der Verordnung genannten Bedingungen (7 - 30 Kilowatt) zu erfüllen.

Die Konzessionsabgabenverordung ist halt eine einzige Krankheit. Sie wird von den Kommunen mit ihren Stadtwerken mit Hilfe der Verflechtungen mit der Landes- und Bundespolitik und den diversen Lobbyverbänden am Leben gehalten. Man kassiert steuerfrei und zuverlässig jährlich mehrere Milliarden von den Verbrauchern.
Die Infrastruktur, Leitungen, Straßen haben die Bürger aber schon bezahlt und die Versorgung gehört zu den Grundvoraussetzungen in einer Gemeinde. Die einzige  Rechtfertigung "Wir brauchen das Geld".

Zusätzlich kassiert man Gewinne, die überhöht und zweckentfremdet verwendet werden. Quersubventionen für alles Mögliche kommen dazu. Für den Strom zahlen die Deutschen nicht ohne Grund am meisten. Die Nutzung von umweltfreundlichem Gas wird so zusätzlich verteuert. Pellets werden auf der Straße geliefert und verursachen Feinstaub und mehr. 7 % statt 19 % Mehrwertsteuer sind auch nicht erklärbar. Aber das wurde alles schon geschrieben. Die Verbraucher und ihre Vertreter nehmen das alles ja mit großer Geduld so hin.  Wo ist denn ein nennenswerter Widerstand gegen diesen Unfug. Unsinnige Reste und ungerechtfertigte Abzocke aus der "Monopolzeit " gibt es noch genügend.
« Letzte Änderung: 13. August 2012, 09:49:00 von PLUS »

 

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