@BerndA
Fraglich ist, ob es sich bei einem Zehnjahresvertrag nicht um einen sog. Knebelvertrag handelt.
Davon abgesehen, gilt der Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Das wird der sein, welcher seinerzeit galt.
Fraglich ist schon, ob der Versorger aufgrund des Vertrages überhaupt zu einseitigen Preisanpassungen berechtigt ist.
Ein solches Recht muss der Versorger nachweisen, vgl. palandt, BGB, § 315 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen.
Ich kenne Verträge, da wurde eine entsprechende Vertragsklausel wohl vergessen.
Die AVBGasV findet direkt nur auf Tarifkunden Anwendung, §§ 1 Abs. 1 und 2 AVBGasV.
Meines Erachtens ergibt sich auch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen aus § 4 AVBGasV.
Wenn gar kein Preis vereinbart wurde, obliegt dem Versorger die Bestimmung des Preises gem. §§ 315, 316 BGB.
In diesem Falle hat der Versorger sowieso die Billigkeit der Preisbestimmung nachzuweisen.
Hierzu muss er nach der Rechtsprechung des OLG München die Kalkulation offen legen, damit das Gericht einen der Billigkeit entsprechenden Preis festsetzen kann.
Vorsorglich und hilfsweise gegen die Preiserhöhung die Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, im Übrigen alles wie gehabt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt