Strom für Kunden in Not um 25 Prozent verteuert.Der Allgemeine Tarif für Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG soll gerade die gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgegebundenen Energieversorgung gem. §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG erfüllen.
Wie sich dieser Strom innerhalb nur eines Jahres derart drastisch verteuern kann, ist nicht nachvollzihebar.
Dabei ist es vollkommen egal, wieviele Kunden zu diesem Preis beliefert werden.