Original von mene123
Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006?
Die Differenz könnte daher rühren, das die ESW die Forderungen aus 2004 und 2005 bereits abgeschrieben hat, da Sie dagegen die Einrede der Verjährung anbringen könnten, wenn sie noch eingefordert würden.
Original von mene123
Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
Gehen Sie mal davon aus, dass der Sondervertrag tatsächlich gekündigt ist, ob nun zum 31.08.2008 oder, wenn die Kündigung nicht fristgemäß war, zu einem späteren Zeitpunkt (es wird dann nämlich automatisch der nächste Termin, zu dem eine fristgemäße Kündigung möglich gewesen wäre, angenommen), sei mal dahingestellt.
Mehr als fraglich sind allerdings die vollmundigen Behauptungen der ESW, in denen von den ergangenen Urteilen auf Ihr Vertragsverhältnis geschlossen wird.
In Verfahren stehen immer nur die behaupteten Tatsachen zur Diskussion und Entscheidung. Das bedeutet, es kommt immer auf den individuellen Sachvortrag des Verbrauchervertreters im gerichtlichen Verfaren an, zu was der Versorger Stellung nehmen muss und über was das Gericht zu entscheiden hat.
Je nachdem wie gut Ihr Anwalt ist und wie er die vorliegenden Informationen zur ESW auswerten kann (ist vor allem in der Grundversorgung wichtig), können eben auch andere als die bisher in den Verfahren vorgebrachten und bewerteten Sachverhalte zur Entscheidung gelangen. Gerade bei Verfahren in der Grundversorgung und Einwendungen gegen die Billigkeit sind die vorgetragenen Tatsachen von entscheidender Bedeutung. Daher ist da ein spezialisierter Anwalt spätestens im Klageverfahren von extremer Bedeutung.
Da ich Ihre Widerspruchsschreiben nicht wortgenau kenne und daher nicht weiss, ob Sie \"nur\" wie oben von ESG-Rebell geschildert, widersprochen haben (also sich \"nur\" gegen die Kündigung gewandt haben) oder auch, wie vom BdEV empfohlen und in Musterschreiben entsprechend angeführt, auch gegen die Preiserhöhungen gem. § 307 BGB im Sondervertrag und hilfsweise die Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerügt haben, kann ich Ihnen hier keinen genaueren Rat geben. Vielleicht ist in diesem Fall tatsächlich mal eine Konsultation beim Anwalt hilfreich.
Bezüglich der Preise in Ihrem Sondervertrag, der zumindest ja noch bis 2008 galt, ist aber noch festzuhalten, dass voraussichtlich am 14.07.2010 ein Urteil des BGH ergeht, in dem zu der Frage Stellung genommen wird, ob Preise im Sondervertrag neu vereinbart wurden, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, auch wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war. Falls dieses abgelehnt wird, würde nämlich im Sondervertrag noch der 1991 vereinbarte Preise gelten. Den könnten Sie zwar auch nur Rückwirkend bis 2006 (also Abrechnung 2007) geltend machen, aber immerhin.