Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Forderungsschreiben nach BGH-Urteil  (Gelesen 8765 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Energierebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 59
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« am: 24. Oktober 2007, 20:57:44 »
Hallo Zusammen,

heute bekamen auch wir das \"schon lange erwartete\" Forderungsschreiben von Entega, inkl. Zahlungsaufforderungstermin.
Angeblich wären die letzten Erhöhungen ja nur mit gestiegenen Bezugskosten begründet. Dies könnte man ja anhand eines Wirtschaftsprüferergebnisses belegen, welches man in einem bestimmten Zeitraum (14 Tage) in den Geschäftsräumen in Mainz einsehen kann :D

Ich fahr bestimmt nach Mainz um den Wisch anzusehen, den ich gar nicht nachvollziehen kann...

Ich bin Kunde in der Grundversorgung (Gas Entega Basis) und lege seit den Erhöhungen 2005 Einspruch ein und kürze entsprechend, somit sollte §315 ja kein Problem darstellen.

Muss man jetzt mit dem Musterbrief zum BGH-Urteil antworten oder kann ich mir das auch einfach sparen und abwarten was als nächstes kommt?

Gruß
Energierebell

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #1 am: 24. Oktober 2007, 21:00:32 »
ich würd den Musterbrief hinschicken, kostet ja nicht viel. Per Fax noch weniger und man kann sich gleich einen Sendenachweis ausdrucken....

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Energierebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 59
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #2 am: 30. Oktober 2007, 16:21:22 »
Dann werde ich ihn halt die Tage mal versenden. Hat denn schon jemand Erfahrung mit dem Musterbrief gemacht, also eine Reaktion von Entega erhalten?

Gruß
Energierebell

Offline Richard0710

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #3 am: 17. November 2007, 19:47:19 »
Hallo,
ich habe auch das Schreiben der ENTEGA zum BGH-Urteil am 15.10 erhalten,
habe mit Musterbrief geantwortet, aber nur eine Eingangsbestätigung erhalten,
was mich überraschte, da ich eine solche sonst nie bekommen habe
(NUR Eingangsbestätigung; sonst immer mit Blabla, warum ich zu zahlen hätte).

Gruß
Richard

Offline Energierebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 59
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #4 am: 19. November 2007, 08:18:16 »
Genau so eine Eingangsbestätigung habe ich auch erhalten. Scheinbar fehlen ihnen momentan die Worte und Argumente :D

Mal schauen wie es weiter geht.....

Gruß
Energierebell

Offline Rebel Yell

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #5 am: 24. November 2007, 10:37:43 »
Hallo zusammen,

leider habe ich dieses Forum erst jetzt entdeckt.
Seit Jahren kämpfe ich gegen Entega, kürzlich kam dann dieses BGH-Urteil. Ohne mich genügend zu informieren, habe ich das so ausgelegt, dass nun weiterer Widerstand zwecklos ist. Nach dem neuerlichen Entega-Forderungsschreiben habe ich die Forderung voreilig beglichen.

Nun bitte ich um Eure Einschätzung:
Meint Ihr, es gibt eine Chance, da wieder rauszukommen? Wie seht Ihr das rechtlich, habe ich damit die Preise/Vetragsgrundlagen akzeptiert? Oder könnte ich sagen, das war eine Fehlentscheidung, mein Widerspruch bleibt aufrecht erhalten? Die Kohle werde ich wohl kaum wiederbekommen, das ist mir klar. Aber ich möchte wenigstens ab jetzt gegen die Abzockerei weiterkämpfen.

Ich habe einen Sondervertrag, die Preisanpassungsklausel dürfte nichtig sein. Wenn ich jetzt für das laufende Jahr wieder Widerspruch einlege, bis auf welchen Preis könnte ich zurückgehen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Rebel Yell

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #6 am: 24. November 2007, 12:28:28 »
@Rebel Yell
Wenn Du einen Sondervertrag hast, dann kannst Du regelmäßig auf den vereinbarten Anfangpreis laut Vertrag kürzen. Das konntest Du schon immer.
Meines Erachtens hast Du mit Deinem voreiligen Begleichen keine Preise akzeptiert. Du hast einen Vertrag mit Vertragsbedingungen, den Du akzeptiert hast. Ist die Preisanpassungsklausel unwirksam, dann kannst Du Dich jederzeit darauf berufen.

Anders wäre es aber bei einer Grundversorgung.

Geld zurückbekommen könntest Du wohl nur über eine Klage.

Hier gibt es die Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher.

Ich würde das Musterschreiben sobald wie möglich an den Versorger schicken und nicht erst bis zur nächsten Jahresabrechnung warten.

Gruss eislud

[EDIT]
Ach ja, das BGH-Urteil bezieht sich nur auf Kunden in der Grundversorgung, nicht aber auf Sondervertragskunden, hast Du aber vermutlich mittlerweile schon selbst festgestellt.

Offline Rebel Yell

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #7 am: 24. November 2007, 15:36:03 »
@eislud

Vielen Dank für Deine Einschätzung und den Link. Ich habe zwar schon etliches in meiner Sammlung, aber hier war nochmal etwas sehr interessantes dabei.

Jetzt geht es weiter!

Offline Wolle

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 1
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #8 am: 02. Mai 2008, 00:03:19 »
Hallo,
Entega hat mit Bezug auf das BGH Urteil vom 13.06.07 meinen Einspruch abgelehnt. Erspare mir die Details, denke das kennen ja alle schon.

Will jetzt mit dem Musterbrief antworten (Link im Beitag von Eislund).
Darin steht ja auch folgender Satz:
Ich bin bereit, einen entsprechenden Streit vor dem gem. § 102 EnWG dafür ausschließlich zuständigen Gericht auszutragen.

Da es vom 29.0408 ein weiteres BGH Urteil zu gunsten der Gaskunden gibt wäre es sicher sinnvoll auch darauf hinzuweisen oder aber erst im zweiten Schritt um Zeit zu gewinnen. Details zu diesem Urteil fehlen mir jedoch noch.

Habe folgende Fragen:

1. Hat die Entega auf dieses Muster-Schreiben schon mal reagiert?
    Falls ja, was hat die Entega geschrieben?

2. Hat schon mal jemand den Schritt vors Gericht gewagt?

Danke schon mal für Eure Antworten.

Gruß Wolle

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #9 am: 03. Mai 2008, 11:25:22 »
@Wolle
Dass Entega den Einspruch ablehnt ist wohl naheliegend, schließlich stellen sie sich auf den Standpunkt, dass ihre Preise angemessen sind.

Das BGH Urteil vom 13.06.2007 beispielsweise hier bezieht sich nur auf Tarifkunden.
Sondervertragskunden sollten sich am neuen BGH Urteil vom 29.04.2008 beispielsweise hier und hier orientieren.

Bist Du Sondervertragskunde, solltest Du das Musterschreiben abschicken, mit oder ohne Verweis auf das neue BGH Urteil - ich würde es nicht angeben -, und dann abwarten. Man muß als Sondervertragskunde nicht auf jedes Schreiben des Versorgers reagieren und man muß auch nicht alles begründen, dafür hat man noch ausreichend Gelegenheit vor Gericht - wenns denn mal so weit ist. Meines Erachtens reicht es völlig aus, nach dem ersten Widerspruch per Musterschreiben, lediglich den Jahresrechnungen ebenfalls mit dem Musterschreiben zu widersprechen und seine eigene Jahresrechnung aufzumachen.

Ich ziehe es auch vor, meinen Versorger möglichst im Unklaren darüber zu lassen, von welchen Urteilen ich Kenntnis habe und welche Kenntnisse ich überhaupt über das Thema habe bzw. wie sicher ich mir bin. Schließlich will ich so lange wie möglich in meinem so günstigen Sondervertrag bleiben und nicht eine Kündigung riskieren. Solange der Versorger noch der Meinung ist, dass er sein Geld irgendwann bekommt und ich wie andere vor mir als Widersprüchler umfalle, ist die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung meines Erachtens geringer.    

Du könntest auch eine Rückforderungsklage starten, wie es Kampfzwerg schon in einem der angegebenen Links angerissen hat. Das macht insbesondere immer dann Sinn, wenn es sich bereits um einen langjährigen Sondervertrag handelt und/oder man nun erst, nach den zahlreichen Preiserhöhungen, mit seinem Widerspruch beginnt. Schließlich soll sich die durch eine Klage unweigerlich entstehende Arbeit und die üblicherweise auftretende Nervenanspannung auch lohnen/rechnen.  

Zumindest laut den Informationen hier im Forum, sind meines Erachtens noch keine Verbraucher von Entega verklagt worden und es hat auch noch keiner Entega auf Feststellung und/oder Rückforderung verklagt.

Allerdings sind Fälle bekannt, dass Entega bei Widersprüchen, insbesondere gegen Vertragsumstellungen, die aber sowieso schon keine Wirksamkeit entfaltet hätten, den Vertrag gekündigt haben. In diesen Fällen hat sich der Verbraucher also quasi selbst ein Bein gestellt und seinen günstigen Sondervertrag verloren.
Meine Devise: Immer schön den Ball flachhalten.

Gruss eislud

Offline ESG-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 615
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #10 am: 03. Mai 2008, 13:17:09 »
Hallo eislud,

Zitat
Original von eislud
Schließlich will ich so lange wie möglich in meinem so günstigen Sondervertrag bleiben und nicht eine Kündigung riskieren. Solange der Versorger noch der Meinung ist, dass er sein Geld irgendwann bekommt und ich wie andere vor mir als Widersprüchler umfalle, ist die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung meines Erachtens geringer.

Allerdings sind Fälle bekannt, dass Entega bei Widersprüchen, insbesondere gegen Vertragsumstellungen, die aber sowieso schon keine Wirksamkeit entfaltet hätten, den Vertrag gekündigt haben.
Mir ist bei Ihrer Argumentation nicht ganz klar, ob die Entega denn überhaupt ein einseitiges vertragliches Kündigungsrecht hat?

Dieses müsste sich schon als Klausel in dem Sondervertrag finden lassen.

Eine Vertragsumstellung, der widersprochen wurde, ist nichts anderes als ein Angebot, welches vom Kunden ausgeschlagen wird. Dadurch erhält der Versorger kein außerordentliches Kündigungsrecht.

Mein Fazit:
Bei Sonderverträgen mit einem wirksamen Kündigungsrecht für den Versorger macht ein Unbilligkeitseinwand meines Erachtens keinen Sinn.

Der Versorger kann dem Kunden dann kündigen, wodurch dieser in die Grundversorgung zurückfällt (beim selben oder einem anderen Versorger).

Damit muss dieser - insbesondere im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 13.06.07 - aber garnicht schlechter gestellt sein!

Im Gegenteil: Rügt der Kunde sofort bei Vertragsbeginn die Grundtarife als unbillig, so fehlt es gerade an einem geschützten Preissockel, den der Kunde jemals (ggf. nachträglich konkludent) vereinbart haben könnte. Die Versorger-Argumentation basierend auf diesem Urteil könnte also von vornherein garnicht greifen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #11 am: 05. Mai 2008, 00:04:03 »
@ESG-Rebell
Entega hat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein wirksames vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht. Es handelt sich um einen Sondervertrag.

Bei Sonderverträgen macht ein Unbilligkeitseinwand regelmäßig überhaupt keinen Sinn. Hier bezieht man sich bei seinem Widerspruch wohl sinnvollerweise in erster Linie auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel und dann nur noch hilfsweise auf die Unbilligkeit. Das nur der Vollständigkeit halber - ich weiß, dass Dir das klar ist.

Der Versorger kann mir also kündigen, weil ein Kündigungsrecht vereinbart ist. Das ist hier, wie Du bereits erkannt hast, der Knackpunkt. Ein Kündigungsrecht wirst Du meines Erachtens aber in vielen Sonderverträgen finden.

Mit meinem Sondervertrag aus Ende der 90iger Jahre, zahle ich zur Zeit nur etwa die Hälfte. Hinzu kommt, dass die in meinem Vertrag verwendete Preisanpassungsklausel mit Sicherheit unwirksam ist. Und genau deshalb, würde ich meinen Versorger nicht unnötig reizen wollen, um möglichst noch lange den Sondervertrag behalten zu können, sprich ich würde den Ball flach halten.

Ich stelle mich also möglichst dumm an, schreibe zu jeder Jahresrechnung meinen Widerspruch laut Musterschreiben, baue noch einige sinnvolle Rechtschreibfehler ein und lege eine nicht gut nachvollziehbare, aber korrekte, eigene Jahresendabrechnung bei, die ich dann auch zahle.
Ansonsten stelle ich mich tot.

Ich widerspreche auch keinen Vertragsangeboten, die laut Entega automatisch wirksam werden, wenn ich nicht widerspreche, weil tatsächlich nichts derartiges vertragsbestandteil wird, wenn ich dem nicht aktiv zustimme. Entega meint nun, dass wir einen neuen Sondervertrag haben mit einem neuen Anfangspreis. Damit war eine Kündigung im Sinne von Entega schon gar nicht notwendig. Damit ist alles bestens. Entega fühlt sich im Recht und ich bin dumm, und meine Dummheit bringt mir jährlich etwa 600 Euro - na, da bin ich doch gerne dumm :D .

Und es sind tatsächlich im Forum Fälle erläutert, bei denen Entega wegen \"Aufsässigkeit\", also Ablehnung eines Vertragsangebotes (Umstellung), gekündigt hat.

Natürlich kann ich auch nach einer Kündigung, vor Begin der Grundversorgung, von Anfang an die Billigkeit in der Grundversorgung rügen. Ob ich letztlich, also nach der Abrechnung vor Gericht, im Rahmen der Grundversorgung auch noch einen derartigen Rabatt in Höhe von etwa 50% durchsetzen kann, hängt sehr von der Argumentation des Versorgers und dessen Bereitschaft ab, seine Kalkulationsunterlagen offenzulegen. Und wenn ich ehrlich bin, dann scheint mir auch ein etwas höherer Preis als die Hälfte durchaus angebracht.

Da lobe ich mir doch die derzeitige Sicherheit und die derzeitige Toleranz meines Versorgers gegenüber einem dummen Kunden.  

Gruss eislud

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 709
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #12 am: 05. Mai 2008, 01:58:00 »
Zitat
Entega meint nun, dass wir einen neuen Sondervertrag haben mit einem neuen Anfangspreis. Damit war eine Kündigung im Sinne von Entega schon gar nicht notwendig. Damit ist alles bestens. Entega fühlt sich im Recht und ich bin dumm, und meine Dummheit bringt mir jährlich etwa 600 Euro - na, da bin ich doch gerne dumm.( großes Grinsen)  .

Und es sind tatsächlich im Forum Fälle erläutert, bei denen Entega wegen \"Aufsässigkeit\", also Ablehnung eines Vertragsangebotes (Umstellung), gekündigt hat.

Hallo eislud,

siehst Du nicht die Gefahr, dass Dein Versorger oder andere Versorger hier mitlesen und zunehmend Kündigungen aussprechen, auch wenn es Fälle geben mag, in denen Kündigungen nicht wirksam ausgesprochen werden können.

berghaus

Offline noro

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 31
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #13 am: 05. Mai 2008, 08:30:25 »
hallo eislud,

ich habe eine verständnisfrage.
nach kündigung des sondervertrages (ob rechtens oder nicht sei mal dahingestellt) wird mann in die grundversorgung eingestuft.

muss der grundversorger dies dem verbraucher mitteilen?
wie ist normalerweise dieses prozederre?
in welchem zeitraum nach kündigung des sondervertrages muss dies geschehen?

gruß
noro

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Forderungsschreiben nach BGH-Urteil
« Antwort #14 am: 05. Mai 2008, 23:29:52 »
@berghaus
Das ist wohl immer die Gefahr in einem öffentlichen Forum. Aber Du hast Recht, vielleicht hätte ich das Thema nicht so breit treten sollen.

Die Gefahr ist hier allerdings nicht wirklich sonderlich groß, weil ich hier nichts Neues erkläre. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hatte sich bereits des Themas angenommen und bei Entega um eine Klärung gebeten.

Bis zum 31.12.2008 scheint man auch sicher vor einer Kündigung, viel sicherer als im tatsächlichen Vertrag, schließlich geht die Laufzeit des vermeintlich neuen Vertrages ja bis zum 31.12.2008. Vielleicht verlängert er sich sogar jährlich und macht eine Kündigung von Seiten der Entega noch schwieriger - Letzteres weiß ich aber nicht wirklich.  

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Schreiben der Entega sorgt für komplette Verwirrung Verbraucherzentrale fordert Klärung


@noro
Nach der Kündigung eines Sondervertrages hat man wohl keinen Versorgungsvertrag mehr. Man kann sich dann entweder auf die Suche nach einem anderen Versorger machen, mit dem man dann einen neuen Sondervertrag abschließen kann, oder man entnimmt weiterhin Gas/Strom aus dem Netz. Im letzteren Fall würde man meines Erachtens automatisch durch die weitere Entnahme in der Grundversorgung landen.

Ist der ursprüngliche Versorger identisch mit dem Grundversorger, so wird der Versorger wohl regelmäßig bereits bei der Kündigung des Sondervertrages darauf hinweisen, dass man dann zukünftig in der Grundversorgung versorgt wird, sofern man nicht zu einem anderen Versorger wechselt.

Laut GVV, muß der Kunde dem Versorger die Entnahme unverzüglich schriftlich mitteilen, das auch dann, wenn ein Versorgungsvertrag endet und der Kunde nicht einen anderen Versorgungsvertrag abschließt.
Siehe auch GasGVV hier Absatz (2).

Es ist also nicht so, dass der Versorger den Kunden informieren muß, sondern umgekehrt. Das macht ja auch Sinn, schließlich kann der Versorger nicht wissen mit wem und ob man einen anderen Sondervertrag abgeschlossen hat.  

Gruss eislud

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz