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Autor Thema: bedarf es zur abschlagsminderung einer begründung?  (Gelesen 4144 mal)

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Offline okieh

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bedarf es zur abschlagsminderung einer begründung?
« am: 01. März 2005, 07:46:43 »
ich möchte die abschläge kürzen, um die zwangsläufige überzahlung am jahresende zu vermeiden. zumal ich ja dann kein druckmittel mehr hätte um den EV zu weiteren schritten zu bewegen - er hätte ja \"seine\" kohle im sack.

kann ich nun von mir aus einfach einen neuen, geringeren betrag anweisen (natürlich mit entsprechender info an den EV) oder muss ich erst den EV nach seinem \"einverständnis\" fragen?

Offline Schwalmtaler

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bedarf es zur abschlagsminderung einer begründung?
« Antwort #1 am: 01. März 2005, 08:06:50 »
HalloOkieh,

ich habe wie folgt meinen Versorger angeschrieben:

\"Aufgrund geänderten Heizverhaltens (bisher wegen Kleinkinder deutlich mehr geheizt) und längerer Abwesendheit in der Hauptheizperiode wird sich mein Gasverbrauch im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduzieren. Daher gehe ich gem. § 25 AVBV von Ihrer Zustimmung zur Reduzierung des Abschlages auf 40 € aus. Dieser Wert ergibt sich wie folgt:

850 m3 Gas mit Faktor 10 in 8.500 Kwh umgerechnet. Diese multipliziert mit 3,32 ct/kwh (alter Preis + 2 %) ergibt 282,20 €. Zzgl. 133,08 € Grundpreis und der MWST ergibt sich ein Gesamtbetrag von 481,72 €. Auf einen monatlichen Abschlag umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 40,14 €.

Selbst diesen alten Preis halte ich schon für Unbillig. Daher zahle ich diesen auch nur unter Vorbehalt  einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und einer Rückforderung zuviel gezahlter Beträge.\"

Deren Antwort: \"Wir können weiterhin keinen Verstoß gegen § 315 BGB oder sonstige gesetzliche Bestimmungen erkennen. Deshalb werden wir die alte Rechnung nicht wie von Ihnen gefordert auf den alten Preis korrigieren und auch die Abrechnung 2005 nach den von uns veröffentlichten Preisen vornehmen.

Wie gewünscht haben wir Ihren monatlichen Abschlag für 2005 reduziert. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass es hierdurch zu einer erhöhten Nachforderung kommen kann.\"

Nun heißt es abwarten bis zur Jahresrechnung 2005!

Offline okieh

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bedarf es zur abschlagsminderung einer begründung?
« Antwort #2 am: 01. März 2005, 08:24:40 »
Zitat von: \"Schwalmtaler\"
HalloOkieh,Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass es hierdurch zu einer erhöhten Nachforderung kommen kann.


du hast aber nen fürsorglichen EV, netter hinweis  :D

ich pack mir den kürzungsbetrag eh zur seite, für den fall der fälle, man weiß ja nie  :wink:

Offline Schwalmtaler

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bedarf es zur abschlagsminderung einer begründung?
« Antwort #3 am: 01. März 2005, 11:15:02 »
Ich natürlich auch, aber die Zinsen dafür gehören dann mir!!!

 

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