Um es noch einmal klarzustellen.
Man kann entweder grundversorgter Kunde sein, ODER einen Sondervertrag abgeschlossen haben.
Sofern man einen Sondervertrag abgeschlossen hat, besteht entgegen des Vorbringens der Versorgunsunternehmen kein Anpassungszwang, da nur die Bedingungen der Grundversorgung angepasst wurden (automatisch durch Erlass der neuen Verordnungen). Dies hat aber KEINE Bedeutung für die bislang abgeschlossenen Sonderverträge.
Indem die Versorgungsunternehmen ihre Kunden nun zum Abschluss eines neuen Sondervertrages zwingen wollen, beabsichtigen sie eine Zementierung der heute verlangten Preise, da diese bei Vertragsschluss vereinbart sind.
Denn die in den alten Verträgen enthaltenen Preisänderungsklauseln sind allesamt intransparent und daher nichtig, so dass auf deren Grundlage nie wirksam die Preise erhöht werden konnten. Sofern dies doch geschah, so geschah es ohne Rechtsgrund und kann zurückgefordert werden, da nur der anfänglich bei Abschluss vereinbarte Preis seine Gültigkeit hat.
Merke: Wenn schon kein Recht zur Preisänderung wirksam vereinbart wurde, so kann darauf keine Preiserhöhung gestützt werden. Deshalb ist auch § 315 BGB irrelevant, da dieser erst eingreift, wenn ein solches Preisänderungsrecht WIRKSAM besteht.
Also versucht man von Versorgerseite diese Gefahr mittels neuer Verträge (koste, was es wolle) in den Griff zu bekommen.
Wenn aber ein alter Sondervertrag keine gültige Kündigungsklausel enthält, wonach der Versorger den Vertrag aufkündigen und zum Abschluss eines neuen drängen kann, dann gilt er einfach fort und MUSS nicht geändert werden. Das passt den Versorgern natürlich nicht und so versucht man eben zu tricksen (..sind gezwungen, Ihren Vertrag an die neuen Bedingungen anzupassen).
Deshalb sollte man tunlichst den Kündigungen widersprechen und darüber nachdenken, ob man die bisher unrechtmässig bezahlten Preiserhöhungen nicht gerichtlich zurückfordert. Auf § 315 BGB kommt es wie gesagt also nicht an.