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Autor Thema: 1.Mahnung/2.Einstellungsandrohung/3.Kündigung  (Gelesen 7398 mal)

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Offline Frank-B.

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1.Mahnung/2.Einstellungsandrohung/3.Kündigung
« am: 25. September 2007, 12:32:30 »
Hallo, \"Energie\"-Mitstreiter,

was dürfen sich die Stadtwerke Dresden GmbH (DREWAG) noch alles erlauben und was müssen wir Endverbraucher noch alles hinnehmen?!Nachdem wir uns seit Dezember 2005 gegen die damalige Preiserhöhung und auch generell gegen die Gaspreisbildung zur Wehr setzten, erhielten wir in den vergangenen Tagen und Wochen zuerst ein Mahnschreiben, dann eine Einstellungsandrohung der Gasversorgung und zuletzt die Kündigung unseres Sondervertrages Heizung zum 30.11.2007.
Im Kündigungsschreiben wird darauf verwiesen, dass wir ab 01.12.2007 zu den Bedingungen der Allgemeinen Preise Grundversorgung beliefert werden. Wer will das schon?
Das Schreiben endet mit der überflüssigen Floskel:\"Wir freuen uns, wenn Sie weiterhin unser Gaskunde bleiben und stehen Ihnen gern für weitere Erläuterungen zur Verfügung.\" Das ist doch der blanke Hohn, oder?
Was haben wir denn im Raum Dresden für Alternativen?
Wie sollen wir uns jetzt verhalten?
Irgendwann ist die Kraft zum Kämpfen am Nullpunkt angelangt. Kann jemand in uns die Flamme der Kampfeslust neu entzünden oder hat die DREWAG Ihr Ziel erreicht?!

Mit freundlichen \"Energie\"-Grüßen
Frank-B.

Offline userD0009

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1.Mahnung/2.Einstellungsandrohung/3.Kündigung
« Antwort #1 am: 25. September 2007, 14:36:06 »
Hallo Frank-B.,

wer will denn so schnell aufgeben?
Das ist natürlich die Zermürbungstaktik der Energieversorger.

Die Mahnung kannst du eigentlich abheften.

Die Einstellungsandrohung solltest du aber sehr ernst nehmen, wenn ein konkretes Datum der Sperrung angegeben oder sich aufgrund von Zeitangaben z.b. 4 Wochen ab Zugang, ermitteln lässt.

Sollte ein konkreter Termin genannt sein, ist handeln angesagt.
Ich habe gute Erfahrungen mit der Einschaltung der Landeskartellbehörde gemacht.

Für Dresden bzw. Sachsen zuständig ist das Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Dort auf die Dringlichkeit hinweisen und die Mitarbeiter bitten auf eine schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung durch den Energieversorger hinzuwirken.

Sollte das nicht zum Ziel führen oder das Datum der Sperrandrohung in nächster Zukunft liegen, dann empfehle ich einen Rechtsanwalt einzuschalten, der gegebenenfalls auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung hinwirken wird.

Zum Thema Kündigung wurde hier im Forum schon viel geschrieben.

Der Versorger kündigt, was nun?

Für Sondervertragskunden gilt z.B. Folgendes.
Auch dies hier unbedingt lesen.
Auch interessant, um die eventuellen Folgen eines Sondervertrags im Einzellfall zu betrachten.

Ich hoffe, ich könnte Dir helfen. Weitere Fragen gerne an das Forum.

Grüße
belkin

Offline Frank-B.

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1.Mahnung/2.Einstellungsandrohung/3.Kündigung
« Antwort #2 am: 25. September 2007, 21:37:58 »
Hallo und Danke, belkin,

es ist immer wieder schön, zu merken, dass man nicht allein gegen Windmühlenflügel ankämpft.
Wir haben natürlich alle Schreiben mit Hilfe der \"Musterschreiben\" beantwortet und ggf. widersprochen.
Nun stellt sich uns die Frage, welches Schreiben ist das aktuellste. Auf der einen Seite werden wir gemahnt und es kommt zu einer Einstellungsandrohung (wir haben den Bund der Energieverbraucher und auch die zuständige Kartellbehörde informiert) und als nächstes bekommen wir die Kündigung, in der auf die Einstellungsandrohung bzw, unser Antwortschreiben zur selbigen überhaupt nicht bezug genommen wird! Weis da die linke Hand mal wieder nicht was die rechte tut? Haben die Überschneidungen im Schriftwechsel System?
Muss man unter diesen Umständen eine fristgemäße, ordentliche Kündigung hinnehmen? Fragen über Fragen und keiner weis wie´s ausgeht.
Trotzdem haben wir wieder Mut geschöpft im Kampf gegen die \"nicht vorhandene Monopolstellung\" der DREWAG in Dresden und Umgebung (was jedenfalls den Gasmarkt anbelangt).

Tausendundeinen Dank dafür
Mit freundlichen Grüßen
Frank-B.

Offline RR-E-ft

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1.Mahnung/2.Einstellungsandrohung/3.Kündigung
« Antwort #3 am: 25. September 2007, 23:03:25 »
@Frank- B.

Wenn bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden war, dass das Unternehmen ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages hat, dann besteht ein solches Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung nicht.

Sie selbst müssen es wissen, weil Sie beim Vertragsabschluss dabei waren und deshalb wissen müssten, was vereinbart wurde und was nicht, worauf man sich gemeinsam geeinigt hatte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nur dann Inhalt des bestehenden Vertrages, wenn Sie deren Inhalt vor Vertragsabschluss kannten und mit deren Einbeziehung in den Vertrag bei Vertragsabschluss einverstanden waren (vgl. § 305 II BGB).

Denn eigentlich weiß doch jeder, dass einmal geschlossene Verträge grundsätzlich  bindend sind  und erfüllt werden müssen, man sich aus diesen nicht einfach fortstehlen kann.

Offline e-Stromer

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1.Mahnung/2.Einstellungsandrohung/3.Kündigung
« Antwort #4 am: 29. September 2007, 22:48:57 »
für Dich:

http://freenet-homepage.de/diemeinige/GAS/FFdKL.jpg

... nicht unterkriegen lassen !

:bde:

 

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