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Autor Thema: Antwort BGH-Urteil vom 28.03.07  (Gelesen 5050 mal)

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Offline DieAdmin

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Antwort BGH-Urteil vom 28.03.07
« am: 19. September 2007, 14:33:13 »
Hallo @all,

nachdem ich im Juli der EVI als Reaktion auf die Vertragsangebote: Neue Lieferverträge u.a. mitteilte, das ich die angekündigten Grundversorgungstarife für unbillig einwende, kam nun heute folgende Antwort, eigentlich die erste konkrete Antwort auf meinen Strompreis-Einwand:

\"..
wir nehmen Bezug auf o.g. Schreiben und übergeben Ihnen zur Information die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2007.
Im Strombereich bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof hier unsere Auffassung, das eine Billigkeitsprüfung von Strompreisen im Rahmen eines Stromversorgungsverhältnisses ausscheidet, weil der § 315 BGB hier weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet.

Auch nach Feststellung des Bundesgerichtshofes ist ein Kunde im Strom auf die Belieferung durch das Versorgungsunternehmen nicht angewiesen, sondern hat die Möglichkeit diesen von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen.
Damit fehlt es im Strom an einer Monopolstellung der Versorgungsunternehmen als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des §315 BGB.
..\"

Beiliegend folgender Ausdruck:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&anz=43&pos=0&client=%5B%27%5B%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%5D%27%2C+%27%5B%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%5D%27%2C+%27%5B%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%273%5C%27%2C+%5C%273%5C%27%5D%22%5D%27%5D&nr=39353&linked=pm&Blank=1

Und das Urteil hier im Forum: BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

Offline RR-E-ft

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Antwort BGH-Urteil vom 28.03.07
« Antwort #1 am: 19. September 2007, 14:49:30 »
@Evitel2004

Das Urteil vom 28.03.2007 (VIII ZR 144/06) betrifft nur den bei Vertragsabschluss vereinbarten Anfangspreis. Die Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenats zu einseitigen Preiserhöhungen gegenüber Tarifkunden ergibt sich aus dem Urteil vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06).

Offline DieAdmin

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Antwort BGH-Urteil vom 28.03.07
« Antwort #2 am: 20. September 2007, 15:19:18 »
Vielen Dank, Herr Fricke. :)


Der Anfangspreis ist aus dem Jahre 2001, also vor meiner \"Rebellenzeit\". Ich bezweifle ja stark, das der Preis als vereinbart gilt.

Da ich die kürzlich zugesandten Vertragsangebote (Strom & Gas) nicht unterschrieben und auch noch keine Kündigung erhalten hab, gehe ich mal davon aus, dass der alte Vertrag noch weiter besteht und ich noch nicht in der Grundversorgung bin.

Auch hat mir die EVI noch keine Stellungnahme zu diesem Urteil BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 zukommen lassen. Eigentlich rechne ich damit, wenn man den bundesweiten Trend hierzu verfolgt.

Ich weiß jetzt eigentlich nur, das die EVI beim Strom eine andere Auffassung hat. Unsicher bin ich, ob ich auf dieses Schreiben reagieren sollte.  ?(

 

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