Original von RR-E-ft
@nomos
Wenn Sie hier immer wieder sinngemäß die Auffassung vertreten, preisgünstige Energieversorgung sei ein Menschenrecht, müssen Sie aufpassen, dass eine Zahlungsklage des Energieversorgers wegen Rechnungskürzungen nicht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben wird, so wie einige Prozessbevollmächtigte der Energieversorger meinen, sie müssten Zahlungsklagen gegen Kunden bei vermeintlich zuständigen Kartellgerichten einreichen....
Wird eine Klage bei einem sachlich und örtlich unzuständigen Gericht erhoben, ist sie als unzulässig abzuweisen.
@RR-E-ft, wenn ich mir unser Grundgesetz so ansehe, ich denke die Menschenrechte spiegeln sich hier wider, dann spielt die Energie bzw. die Daseinsvorsorge für die Menschen doch eine gewisse Rolle.
Was die Europa-Ebene betrifft, zumindestens ist hier ja schon mal eine entsprechende
Charta in Arbeit. Also in die Richtung läuft das schon mal.
Auch ein Kartellgericht könnte sachlich zuständig sein. Zumindestens sehen das Kollegen von Ihnen so. Zum Beispiel liegt mir folgender Hinweis vor:
Der BGH hat auch bestätigt, dass die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB und Ansprüche aus dem Kartellrecht (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz des Kunden wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers, §§ 19 und 33 GWB) selbständige Ansprüche sind, die nebeneinander geltend gemacht werden können.
Dies weist den Weg ins Kartellrecht. Dort gelten andere Anspruchsvoraussetzung als bei § 315 BGB. Im Kartellrecht spielt es keine Rolle, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht oder ob die Preiserhöhung angemessen ist. Gegenstand der durch das Kartellrecht ermöglichten Prüfung ist der gesamte Leistungspreis des Versorgers: Soweit er im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich ist, also jenseits eines nach Maßgabe des Kartellrechts zu bestimmenden Leitungspreises, ist er unwirksam, weil \"verboten\", wie sich aus § 19 Abs. 1 GWB ergibt. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Dieses gesetzliche Verbot muss der Richter von Amts wegen prüfen, wenn er aufgrund entsprechenden Parteivortrags Anlass dazu hat.
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