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Autor Thema: Strom GVV / Sondervertrag  (Gelesen 4888 mal)

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Offline Maverick

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Strom GVV / Sondervertrag
« am: 06. September 2007, 21:45:57 »
Hallo @all,

hab Post von unserem Stromversorger bekommen:
\"Umsetzung der neuen Grundversorgungsverordnung\"
\"Verbesserte Vertragsbedingungen\"
und zusätzlich zur GVV noch die
\"Allgemeinen Stromlieferbedingungen..\" und die \"Ergänzenden Bestimmungen zur Stromgrundversorgungsverordnung\".

Bin meiner Ansicht nach Sondervertragskunde (Tarif \"local plus\") und nach der Suche hier im Forum auch sicher, dass die StromGVV nicht für uns gilt.

Aber: der Brief des Versorgers suggeriert, die GVV, die Ergänzenden Bedingungen und die Allgemeinen Stromlieferbedingungen würden am 01.11.07 automatisch \"Vertragsbestandteil\" und \"Rechtsgrundlage\" für meinen Vertrag, wenn ich nicht widerspreche. Wenn ich das nicht möchte, soll ich kündigen.

Ich habe so meine lieben Probleme mit dem ... Zeugs ..., was der Versorger da schreibt. Möchte mir nicht so einfach zweifelhafte AGBs unterjubeln lassen.

(Nur nebenbei: muß man eine Verordnung gleich mit 2 DIN A 4-Seiten Kleingedrucktem flankieren, wenn man lautere Absichten hat? Verbraucherfreundlich ist das nicht.)

Ich beabsichtige, dem Schreiben (d.h. der Einbeziehung der GVV, der allgemeinen Stromlieferbedingungen und der Ergänzenden Bestimmungen zur  GVV) zu widersprechen und auf meinem Sondervertrag zu bestehen.

Wäre für ergänzende Hinweise aus dem Forum dankbar.
Beste Grüße und vielen Dank im voraus,
Maverick
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline RR-E-ft

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Strom GVV / Sondervertrag
« Antwort #1 am: 06. September 2007, 21:55:27 »
@Maverick


Siehste hier

Wenn man nicht etwa bei Vertragsabschluss vereinbart hatte, dass Schweigen als Annahme gilt, wenn man ausdrücklich auf Widerspruchrecht und -frist hingewiesen wird, dann gilt das Schweigen eines nichtkaufmännischen Kunden nicht als Annahme bzw. Zustimmung.

Hammersatz, dreimal lesen.

Man muss also überhaupt nicht widersprechen.

Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, richtet sich nach § 305 II BGB. Der Kunde muss mit deren Geltung bei Vertragsabschluss einverstanden sein.

Nochmals:

Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung, sondern hat gar keinen Erklärungsgehalt.

Wenn man widerspricht, nimmt der Versorger dies zum Anlass zur Kündigung.

Also besser nicht reagieren.

 

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