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Autor Thema: SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.  (Gelesen 7882 mal)

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Offline copen

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Hallo,

aufgrund der warmen Monate Feb./März habe ich, wie jeder andere auch, weniger Gas verbraucht. Ich habe deswegen den SW Jena einen Brief geschrieben, in den ich den aktuellen Zählerstand und eine Berechnung des voraussichtlichen Verbrauches bis zum 31.12.2007 mitgeteilt habe. Des Weiteren habe ich in diesen Schreiben wieder den \"den Gesamtpreis für Gas als unbillig\" gerügt und auch \"allen Preiserhöhungen seit dem 01.09.2004\" widersprochen.
Meinen Unbilligkeitseinwand habe ich erstmals am 01.11.2006 erhoben.
In meinen Schreiben an die SW vom 02.08.2007 habe ich den Abschlag den ich bezahle von 43 € auf 8,70 € zum 01.09.2007 herabgesetzt, da ich sonst \"über bezahle\", die SW Jena wollen 56 €.
Das sie die Anpassung ablehnen, ist ja eigentlich klar weil sie ja auf Ihren Preisen bestehen.
Die SW Jena haben jetzt folgendes Schreiben geschickt.
Wie soll ich darauf reagieren oder soll ich gar nicht reagieren?

Zitat
Stadtwerke Jena-Pößneck
Sehr geehrter Herr …,

Sie haben sich mit oben genannten Schreiben zum wiederholten Male bezüglich der Belieferung Ihrer Verbrauchsstelle mit Gas auf den § 315 BGB berufen. Weiterhin haben Sie als Anlage zum Schreiben eine Berechnung zur Anpassung des Abschlages bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes beigefügt.

Mit dem Urteil vom 13. Juni 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der § 315 BGB auch auf die Belieferung mit Gas keine Anwendung findet. Sicher ist Ihnen dieses Urteil bekannt.

Mit der Vertragsbestätigung für die Verbrauchsstelle … vom 22. Oktober 2002 haben Sie ein Preisblatt erhalten. Mit dieser Vertragsbestätigung haben wir einen Preis vereinbart. Ihnen war also seit dem Beginn der Belieferung mit Erdgas bekannt, was diese Belieferung kostet.
Eine Anwendung von § 315 BGB kommt somit nicht in Betracht.

Weiterhin haben Sie bis zum 1. November 2006 (Ihr Schreiben mit welchem Sie sich auf den § 315 BGB berufen) unsere Gaspreise ohne Vorbehalt akzeptiert. Der Einwand der Unangemessenheit dieser Preise im Nachhinein ist nicht möglich.

Sehr geehrter Herr …, nach dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007 ist der § 315 BGB somit nicht anwendbar. Festzuhalten bleibt, dass wir auf unseren Forderungen aus der Lieferung von Erdgas in der Ihnen bekannten Höhe bestehen. Ihre Anpassung der Abschlagshöhe können wir somit ebenfalls nicht akzeptieren. Die Abschläge bleiben – wie in der Jahresverbrauchsabrechnung benannt – in Höhe von 56,- €.

In den nächsten Tagen werden wir Ihnen ein Vertragsangebot bezüglich der Belieferung mit Gas unterbreiten. Der Gesetzgeben hat uns dazu verpflichtet, alte Verträge an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Ggf. ist Ihnen dieses Angebot auch schon zugegangen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss unseres JenaGas Konstant. Damit schließen Sie einen Vertrag, mit einem festen Preis für die Belieferung mit Erdgas bis Ende September 2008.

Freundliche Grüße

Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH

Danke schon mal.

Offline Amiran

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #1 am: 21. August 2007, 10:11:53 »
Hallo Copen,

diese Argumentation der Stadtwerke ist bekannt. Was sollen sie auch anderes machen - sie möchten ja Geld und zwar möglichst viel.

Mir ist es mal gelungen sie zu überzeugen, nur den von mir genannten Betrag per Lastschrift einzuziehen, aber das war einmal. Eben wegen drohender Überzahlung aufgrund des warmen Winters habe ich auch die Notbremse gezogen.
Wenn Du die Zahlungen in der Hand haben willst, überweise selbst. So bestimmst Du auch ihre Höhe.

Auf bestimmte Schreiben sollte man reagieren. Wichtig ist mitzuteilen, was man zu tun gedenkt und warum. Z.B. Minderung der Abschlagszahlung auf eine Höhe von ... um eine Überzahlung zu vermeiden.

Grüße

Offline Zeus

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #2 am: 21. August 2007, 10:59:13 »
@copen

Wenn Sie die Jahresabrechnungen bis zum 1. November 2006 ohne Widerspruch gezahlt haben, haben Sie diese Preise akzeptiert. Sie können also Ihre eigene Kalkulation nur mit dem Preis der bei der letzten Jahresabrechnung Gültigkeit hatte und den Sie unwidersprochen gezahlt haben, berechnen.

Offline RR-E-ft

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #3 am: 21. August 2007, 11:29:00 »
@Zeus

Ihre Aussage kann sich lediglich auf Tarifkunden beziehen. Nur zu diesen hat der BGH in seinem Urteil vom 13.06.2007 - im Widerspruch zum Kartellsenat - entsprechende Aussagen getroffen.

Bei Sonderabnehmern sieht es wieder anders aus.

Die Stadtwerke versorgen die Heizgaskunden in Sonderabkommen.

Offline ktown

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #4 am: 21. August 2007, 11:53:08 »
Ich find es wirklich köstlich das sie behaupten, dass das BGH eindeutig eine Anwendung von §315, bei Belieferung mit Gas, ausschließt. Wo sie das lesen würde mich mal interessieren.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline RR-E-ft

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #5 am: 21. August 2007, 11:59:23 »
Zitat
Mit der Vertragsbestätigung für die Verbrauchsstelle … vom 22. Oktober 2002 haben Sie ein Preisblatt erhalten. Mit dieser Vertragsbestätigung haben wir einen Preis vereinbart. Ihnen war also seit dem Beginn der Belieferung mit Erdgas bekannt, was diese Belieferung kostet.
Eine Anwendung von § 315 BGB kommt somit nicht in Betracht.

Damit haben die Stadtwerke teilweise recht:

Wurde ein Preis bei Vertragsabschluss vereinbart, gilt dieser und § 315 BGB findet dann keine Anwendung, wenn kein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht. Es verbleibt eben bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis, der für beiede Seiten gleichermaßen gilt.

Falsch ist indes, dass mit einem Vertragsbestätigungsschreiben (denknotwendig nach Vertragsabschluss) erst noch irgend etwas vereinbart werden könnte. Das Bestätigungsschreiben ist rein deklaratorisch und hat mit der eigentlichen Vereinbarung bei Vertragsabschluss nichts zu tun.

Offline ktown

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #6 am: 21. August 2007, 12:05:48 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Mit der Vertragsbestätigung für die Verbrauchsstelle … vom 22. Oktober 2002 haben Sie ein Preisblatt erhalten. Mit dieser Vertragsbestätigung haben wir einen Preis vereinbart. Ihnen war also seit dem Beginn der Belieferung mit Erdgas bekannt, was diese Belieferung kostet.
Eine Anwendung von § 315 BGB kommt somit nicht in Betracht.

Damit haben die Stadtwerke recht.

Wurde ein Preis bei Vertragsabschluss vereinbart, gilt dieser und § 315 BGB findet dann keine Anwendung, wenn kein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht. Es verbleibt eben bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis, der für beiede Seiten gleichermaßen gilt.

Ich frage mich aber: Wie würde der Versorger reagieren wenn ich als Endverbraucher (12000 kWh) mich hinstellen würde und wollte andere als die von ihm vorgebenen Sonderpreise aushandeln wollen. Ich denke er würde müde lächeln und mich in die allgemeinen Tarife schieben.
Also wo war den nun wirklich ein aushandeln zwischen beiden Parteien?
Ich denke in 99% aller Sondervertragskunden wurde dem Endverbraucher die Preise vor gelegt. Gemäß dem Motto: Friß oder stirb.

Dieses akzeptieren ist doch wohl eher ein aufgezwungenes akzeptieren.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Fridericus Rex

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #7 am: 21. August 2007, 12:23:43 »
Zitat
Original von ktown
Ich frage mich aber: Wie würde der Versorger reagieren wenn ich als Endverbraucher (12000 kWh) mich hinstellen würde und wollte andere als die von ihm vorgebenen Sonderpreise aushandeln wollen. Ich denke er würde müde lächeln und mich in die allgemeinen Tarife schieben.
Also wo war den nun wirklich ein aushandeln zwischen beiden Parteien?
Ich denke in 99% aller Sondervertragskunden wurde dem Endverbraucher die Preise vor gelegt. Gemäß dem Motto: Friß oder stirb.

Dieses akzeptieren ist doch wohl eher ein aufgezwungenes akzeptieren.

Ich denke nicht das es bei Vertragsschluss auf ein \"Aushandeln\" des Preises ankommt sondern vielmehr auf die Vereinbarung des Preises. Das heißt, das sowohl Kunde als auch Versorger wissen, was auf sie zukommt: Nämlich die Zahlungspflicht gemäß vereinbarten Preis (Preisblatt) und die Lieferung von Gas auf der anderen Seite. Andernfalls könnte man ja jeden Kauf im Supermarkt anschließend überprüfen (hier passt Ihr Motto: Friss oder stirb sogar fast wörtlich), ich habe hier noch nie einen Preis ausgehandelt.

Offline ktown

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #8 am: 21. August 2007, 12:45:25 »
Sie dürften zwar theoretisch (in Elektrofachmärkten wird es ja auch häufig getan), da es aber kein regionales Monopol bei den Supermärkten gibt, kann jeder dort einkaufen wo es für ihn am billigsten ist. Soweit sind wir ja beim Gasmarkt noch lange nicht.
Also diktiert der Versorger den Preis und der sollte von Anfang an billig sein bzw. §315 entsprechen.
Also wo ist am Anfang das vom BGH festgestellte akzeptieren des Anfangspreises. Die Begründung, das ein späteres akzeptieren der Jahresabrechnung eines akzeptieren des berechneten Preises gleichkommt, kann ich verstehen. Aber eine Unterschrift unter einen Vertrag (unter dem Gesichtspunkt der Monopolstellung) den man für die Gasversorgung benötigt, sehe ich nicht als akzeptieren an.
Welche Wahl hat man den (besonders als Mieter) außer sich in den schlechteren allgemeinen Tarif schieben zu lassen.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Schwalmtaler

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #9 am: 21. August 2007, 13:21:02 »
@ Fricke

gilt ein Preis als vereinbart, wenn dem Vertrag ( Abnahmeanmeldung) kein Preisblatt beiliegt und sich der Vertrag nur allg. auf die gültigen Preisblätter bezieht? oder ist hier trotz Sondervertrag auch der Einwand gem. §315 BGB möglich?

Gruß
Schwalmtaler

Offline RR-E-ft

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #10 am: 21. August 2007, 13:43:04 »
@Schwalmtaler

Diese Frage bantwortet der VIII. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06  - ersichtlich anders als in seinem Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 sowie der Kartellsenat des BGH  in seinen Urteilen vom 18.10.2005 - KZR 36/04 sowie vom 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05.

Es gibt dazu also unterschiedliche Auffassungen auch innerhalb des BGH.

@Fridericus Rex

Ganz so einfach ist es womöglich nicht.

Schließlich will der Gasversorger das Gas überhaupt nicht für alle Zeit zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis liefern, sondern oftmals  den Preis jederzeit nach Vertragsabschluss einseitig neu festsetzen können, was im Extremum dazu führen kann, dass der Preis wenige Stunden oder gar Minuten nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt wird und deshalb auf der Rechnung ein ganz anderer als der vereinbarte Preis auftaucht. Möglicherweise wusste der Versorger schon lange um die neuen Preise, die er für die Gaslieferungen in Rechnung stellen wollte,  der Kunde jedoch nicht, als der den Vertrag abschloss.

Im Supermarkt dürfte es hingegen schwerlich vorkommen, dass nach Einigung über den Preis (an der Kasse) der Supermarkt den vereinbarten Preis nachträglich  noch einseitig ändern kann und deshalb eine Rechnung über einen ganz anderen Preis für die Ware schickt und deshalb Zahlung des in Rechnung gestellten, von ihm selbst erkorenen Preises beanspruchen kann.

Sollte einem solches mit einem Supermarkt widerfahren, dann wehre man sich tunlichst, bevor sich die Methoden der Gaswirtschaft noch \"gewohnheitsrechtlich\" auf die bekannten Supermarktketten übertragen und plötzlich Rechnungen bei den Verbrauchern ankommen, in denen um 30 % höhere Preise als bei Vertragsabschluss vereinbart erscheinen, deshalb entsprechende Nachzahlungen für die gelieferte Ware  verlangt werden.....

Bei Kartenzahlung würden sogar von den Supermarktketten ganz andere Rechnungsbeträge vom Konto abgebucht mit der Begründung, die Vorlieferanten hätten die Preise erhöht, unter anderem wegen der rasant gestiegenen Nachfrage nach Suppengrün in Spanien....

Dann werden die Preise auch für den Einkauf im Supermarkt im Ergebnis  unkalkulierbar.

Grausam. Wehret den Anfängen!

Offline Zeus

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #11 am: 21. August 2007, 14:07:42 »
@ktown

Ich habe Aufklärungsbedarf.
Worin bestehen denn  die größeren Schwierigkeiten in dieser Frage bei einem Mieter im Vergleich z.B.  einem Wohnungseigentümer. Beide haben doch einen Vertrag mit ihrem Versorger und beziehen Gas über einen Zähler dieses Versorgers?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 21. August 2007, 14:12:32 »
@Zeus

Zitat
Original von Zeus
@ktown

Ich habe Aufklärungsbedarf.
Worin bestehen denn  die größeren Schwierigkeiten in dieser Frage bei einem Mieter im Vergleich z.B.  einem Wohnungseigentümer. Beide haben doch einen Vertrag mit ihrem Versorger und beziehen Gas über einen Zähler dieses Versorgers?

Aufklärungsbedarf mag es hinsichtlich vieler Fragen geben, aber doch bitte nicht alles in diesem Thread.

Offline copen

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SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
« Antwort #13 am: 26. August 2007, 22:55:26 »
Zitat
Original von Zeus
@copen

Wenn Sie die Jahresabrechnungen bis zum 1. November 2006 ohne Widerspruch gezahlt haben, haben Sie diese Preise akzeptiert. Sie können also Ihre eigene Kalkulation nur mit dem Preis der bei der letzten Jahresabrechnung Gültigkeit hatte und den Sie unwidersprochen gezahlt haben, berechnen.

Ich habe am 1. November 2006 ein Schreiben an die SW geschickt, in den steht, dass ich die Abschläge vorläufig zahle.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 haben die SW mir mitgeteilt, dass Sie die Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptieren.
Da ich dann aber auch mitbekommen habe, dass das nichts bringt, habe ich am 28.11.2006 das Musterschreiben hingeschickt, in den ich allen Preiserhöhungen seit dem 01.09.2004 widerspreche und die Zahlungen kürze.
Als Berechnung für den Abschlag ziehe ich aktuell einen Preis heran der ca. 0,30 Cent / netto über den des Zeitpunktes liegt, ab den mich die SW erstmals beliefert haben.

Hab ich mich dadurch, dass ich im ersten Brief nicht ausdrücklich den Preiserhöhungen ab dem 01.09.2004 widersprochen habe, automatisch mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen einverstanden erklärt?

 

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