@Lausbub
Nepper, Schlepper, Bauernfänger....
§ 23 GasGVV regelt die Anpassung bestehender Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden in der
Grundversorgung allein durch öffentliche Bekanntgabe,
mehr nicht.
Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Wofür die GasGVV überhaupt
nur gilt, ergibt sich aus
§ 1 GasGVV.
Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.
Diese Verordnung gilt nicht für Sonderabkommen
außerhalb der Grundversorgung.
Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.
Zudem ist die AVBGasV bereits im Juli 2005 aufgehoben worden und galt gem. § 116 EnWG nur noch für
unverändert fortbestehende bisherige Tarifkundenverträge für eine Übergangszeit weiter. Ein Verweis auf die AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
läuft seit dem 6. November 2006 nach der Rechtsprechung des BGH
leer (vgl. Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06). Fraglich auch, ob
Form und Frist des § 32 AVBGasV gewahrt wurden.
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Der BGH hat am 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) klar entschieden, dass ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB überhaupt nur besteht, wenn sich ein solches aus dem Gesetz ergibt (§ 4 AVBGAsV, gilt nur für Tarifkunden) oder wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde.
Bisher schon hatte der BGH klar entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307 BGB, 9 AGBG gerecht wird, enstprechende Klauseln also unwirksam sind. Sind solche
Klauseln unwirksam, fehlt es am
Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankäme.
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Beauftragte und erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen- gelegentlich auch aufwertend als \"
Testate\" bezeichnet, sind keine zulässigen
Beweismittel nach den geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung,
allenfalls handelt es sich um ein
Parteigutachten.Werden die mit solchen Bescheinigungen belegten Tatsachen vom Gegner
bestritten, muss
Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn genügend Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind und der Versorger ein taugliches Beweisangebot gebracht hat , vgl.
OLG Düsseldorf. Einem unzulässigen
Ausforschungsbeweis darf das Gericht nicht nachgehen.
Werden die mit den Bescheinigungen belegten, vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten, so gelten diese als zugestanden und wahr. Es bedarf dann schon keiner Beweisaufnahme mehr und die Bescheigung wird als Beweismittel (welches sie gar nicht ist !) auch nicht benötigt, so wie im Heilbronner Fall.