BMWi erhöht Druck auf GaswirtschaftDie gesonderte Ausweisung der Netzentgelte auf den Verbrauchsabrechnungen, so wie schon in § 42 Abs. 6 EnWG seit 15.12.2005 bei den Strompreisen vorgeschrieben, kann die Transparenz erhöhen.
Es ist nicht angängig, dass Gasversorger mit Verweis auf die Ölpreisbindung auch die Entgeltbestandteile erhöhen, die mit den Beschaffungskosten schlicht und ergreifend gar nichts zu tun haben (Netzkosten, Allgemeine Verwaltungs- und Personalkosten).
Die Kosten der Nutzung der Gasverteilnetze kann sich durch die Änderung der Gasbeschaffungskosten nicht ändern.
Die Änderung der Gasbeschaffungskosten wird durch die Änderung des Wertes der importierten Ware Erdgas an der deutschen Grenze- also der Erdgasimportpreise in Ct/ kWh - abgebildet.
Bisher waren die Netzentgelte durch die Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarung (nach Auffassung des LG Berlin eine unzulässige Kartellabsprache) systematisch überhöht und wurden von der Bundesnetzagentur um bis zu 28 Prozent abgesenkt.
Die abgesenkten Netzkosten müssen vollständig an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Um dies überhaupt kontrollieren zu können, ist die gesonderte, transparenten Ausweisung der Entgeltbestandteile auf den Verbrauchsabrechnungen nötig, welche auf die Netznutzung entfallen.
Die Differenz zwischen den Letzverbraucherpreisen abzüglich Steuern und Abgaben und Netznutzungsentgelten entfällt auf die Beschaffungskosten und die Vertriebsmarge der Unternehmen.
Die Beschaffungskosten sollten als Großhandelspreise marktöffentlich sein, so dass es sich dabei um keine Betriebsgeheimnisse handeln kann. Es müsste abschätzbar werden, wieviel Gewinn im Vertriebsanteil enthalten ist. Wegen des diskrimnierungsfreien Netzzugangs, steht nur die Vertriebsmarge im Wettbewerb. Die Netzkosten und - entgelte sollen von der Bundesnetzagentur infolge einer neu einzuführenden Anreizregulierung weiter abgesenkt werden.
Selbe Forderung früher bei den Strompreisen