Original von murphy
Daher die Fragen:
1.? Greift hier die Unbilligkeit nach §315
2.? Ist eine Preiserhöhung ohne vertragliche Reglung überhaupt rechtens
und wie verhält man sich weiter ?
Im Rahmen der Grundversorgung ist der § 315 BGB entgegen der Ansicht Ihres Versorgers anwendbar. Dies kann nicht nur der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes entnommen werden, sondern ist gesetzlich sogar verankert, § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.
Eine Preisanpassung ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage wäre von vorneherein unwirksam. Allerdings kann man davon ausgehen, dass dem Versorger innerhalb der Grundversorgung ein solches (gesetzliches oder im Zweifel vermutetes) Preisänderungsrecht zusteht. Sofern er dies aber ausübt, muss die Preisbestimmung allerdings der Billigkeit entsprechen, § 315 BGB.
Wenn Sie ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt haben und konsequent die Abschlagszahlungen auf das neue Maß kürzen, brauchen Sie eigentlich nichts weiter zu unternehmen.
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