@Cremer
Original von Cremer
@Blue,
Sie können davon ausgehen, dass diese Textpassage mehr oder weniger bei allen Strom/Gasversorgern in den AGB\'s vorkommen.
Ein Sonderkündigungsrecvht kann auch aus anderen Gründen bei einem Versorger zugestanden werden.
Was will uns der Künstler damit sagen?
Man kann davon ausgehen, dass es einheitliche Klauseln nicht gibt und solche Stellungnahmen in der Sache selbst kein Stück weiterhelfen.
@Blue
Sie können von gar nichts ausgehen, sondern die Sache bedarf einer rechtlichen Prüfung.
Diese Frage gehört sicher in den Thread der Stadtwerke Düsseldorf.
Die StromGVV gilt für einen solchen Vertrag nicht.
Zunächst stellt sich die Frage, ob diese AGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 BGB).
Dann stellt sich die Frage, ob diese AGB selbst bei einem Sonderkündigungsrecht gem. § 307 BGB nicht benachteiligend wirkend, weil sie zum einen den Lieferanten nicht verpflichten, bei gesunkenen Großhandelspreisen die Preise zu senken und zudem das Sonderkündigungsrecht zu kurz bemessen ausgestaltet ist, so dass die Frist für einen Lieferantenwechsel gem. § 14 StromNEV nicht eingehalten werden kann (vier Wochen zum Monatsersten).
Erzeugungskosten sind interne Kalkulationsgrößen, die der Kunde nicht kennen kann. Eine Anknüpfung an interne Kalkulationsgrößen wie Vorlieferantenpreise verstößt deshalb gegen § 307 BGB.
Ein Kündigungsrecht nutzt dann nichts, wenn man nicht zugleich den Lieferanten wechseln kann, weil die dabei zu berücksichtigenen Fristen nicht eingehalten werden können.
Man sollte also einen Rechtsanwalt die Klausel auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen.