@Cremer
Wenn ein Vertragspartner ablebt, so endet der Vertrag mit diesem, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das ist ganz praktisch.
Wer wollte auch schon den Zeitpunkt vorher kennen, um fristgemäß vorher zu kündigen und sich beim Versorger schriftlich abzumelden (Sonderkündigungsrecht wegen Umzug in eine andere Welt) ?!
Wird hiernach, durch wen auch immer, Strom aus dem Netz entnommen, so kommt es zu einem konkludenten Vetragsabschluss mit demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Abnahmestelle hat, also dafür Sorge tragen kann, dass kein weiterer Strom über den Zähler aus dem Netz entnommen wird, der also die Sicherungen ausschalten kann.
Bitte nicht danach fragen, wie es wäre, wenn ein ehemaliger Vertragspartner erst ein halbes Jahr später in seiner Wohnung gefunden wird, Fernseher, Kühlschrank und Aquaruimausrüstung die ganze Zeit liefen.....
Dann wird wohl der Erbe dafür haften, § 1922 BGB.
Merke:
Im Falle eines Falles vorsorglich noch alle Sicherungen ausschalten.
Dem Sensenmann klarmachen, dass soviel Zeit noch sein muss, damit es hinterher keinen Ärger mit dem Versorger gibt.