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Autor Thema: 2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !  (Gelesen 7835 mal)

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Offline BerndA

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« am: 25. Januar 2005, 19:07:36 »
Hallo aus dem Münsterland !

habe heute, nach dem ich sowohl die alte, als auch nochmals die neue Fassung des Musterschreibens nach § 315 BGB per Einschreiben an meinen EVU gesandt hatte, eine 2. Mahnung mit Sperrungsandrohung vom EVU  (Gelsenwasser Ag, Gelsenkirchen) erhalten !

In der ersten Mahnung forderte er bereits den  Differenzbetrag zu der im Oktober 2004 verkündigten Preiserhöhung und der damit verbundenen Neufeststellung des Quartalsabschlags bereits für das 4. Quartal 2004 !

Ich hatte am 29.10.04 eine Jahresrechnung für 2004 erhalten, die ein Guthaben aus den alten Abschlagszahlungen enthielt ( 122,13 €) und eine Nachzahlungsaufforderung unter Berücksichtigung des neuen preiserhöhten Abschlages .

Nach Absendung des 1. Musterschreibens gem. § 315 BGB habe ich daher die Forderung des EVU selbst angepasst, und nur noch den um 2% erhöhten alten Abschlag für die Jahresrechnung 2004 zugrundegelegt. und diesen Betrag dann angewiesen.

Gleichzeitig habe ich die Einzugsermächtigung gekündigt, und werde jetzt nur noch den alten Abschlag plus 2% zahlen.

Habe ich jetzt alles richtig gemacht, oder hätte ich die Jahresrechnung 2004, die übrigens den Verbrauch nur bis zum 28.09.2004 ( ! ) berechnete, nicht selbst kürzen dürfen ?

Wenn nein, warum nicht ? Schließlich wurde doch bereits der höhere \"unbillige\" Preis für das 4. Quartal mit eingerechnet !

Oder ist die Rechnung so doch berechtigt und ich sollte die Nachforderung bezahlen ? Mit Mahngebühren ?

Ich bin jetzt doch etwas unsicher geworden, was die genaue Rechtslage angeht ! :roll:

Aber vielleicht könnt ihr mir ja helfen ! Ich möchte vor allem etwas gegen die Sperrungsandrohung unternehmen, also Schutzschrift hinterlegen, dem Versorger Hausverbot erteilen, etc., bevor ich hier evtl. im Kalten sitze !

Aber was schreibt man da genau ? Bei welchem Gericht muss die Schutzschrift hinterlegt werden, beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes oder beim Amtsgericht des Versorgerstandortes ? Wie formuliert man am Besten das Hausverbot ? Wie wendet man sich an die zuständige Energieaufsichtsbehörde ? Welche ist da zuständig, die an meinem Wohnort oder die am Standort des Versorgers ?

Sollte ich dafür einen Rechtsanwalt nehmen ? Welches Rechtsgebiet ? Zahlt das die Rechtsschutzversicherung ? Oder hilft einem der Rechtspfleger beim Amtsgericht ?

Ich weis, ne Menge Fragen auf einmal, aber ich bin hier in der Gegend wohl der Einzige, der bei Gelsenwasser Gas bezieht.  :roll:

Oder ist da noch ein Leidensgenosse irgendwo ? :wink:

Wer weis da Rat ? Muss jetzt schnell was unternehmen, denk ich mir, bevor ich da echte Schwierigkeiten bekomme !

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Offline RR-E-ft

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #1 am: 25. Januar 2005, 20:22:47 »
Der Fall ist mir von den Tatsachen nicht ganz klar.

Wenn die Rechnung tatsächlich nur den Verbrauch vor der Preiserhöhung betrifft, den Rechnungsrestbetrag nachzahlen unter der Bestimmung: Verrechnung auf die offene Hauptforderung aus der Rechnung vom.....

Mir ist kein Fall bekannt, wo Mahnkosten/ Zinsen  gesondert verfolgt worden wären.

Der entsprechende Aufwand wäre schon durch nichts zu rechtfertigen.

Marginale Nebenforderungen werden regelmäßig ausgebucht. Eine Sperrung kann wegen solcher nicht erfolgen.

Im Übrigen brauchen Sie dann wohl nur noch gem. § 33 Abs. 2 AVBV am Ende schnellstmöglich schriftlich einwenden, dass die Versorgungseinstellung vollkommen unverhältnismäßig wäre.

Verlangen Sie deshalb schriftlich die unverzügliche Aufhebung der Sperrandrohung, möglichst per Fax.

Eine Versorgungseinstellung muss zudem 14 Tage vorher angedroht werden. Wenn Ihnen jetzt also nicht schon die Zeit weggerannt ist, braucht es gar nichts weiter.

Ansonsten ist in jedem Falle Eile Geboten. Hausverbot zum Zwecke der Sperrung können Sie per Einschreiben möglicherweise auch Fax erklären.

Wie auch sonst:

\"Hiermit erkläre ich Ihnen, Ihren Mitarbeitern und den von Ihnen beauftragten Dritten den Zutritt zu dem Anwesen.... zum Zwecke der bereits angekündigten Versorgungseinstellung. Freundliche Grüße Ihr zufriedener Kunde\".

Sollte es sehr eilen, ggf. als Mitglied beim Bund der Energieverbraucher melden und Unterlagen per Fax an den Verein übersenden.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline terminator3

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #2 am: 25. Januar 2005, 20:45:11 »
Hi Bernd,

mich würde interessieren, ob der Versorger bereits versucht hat zu sperren oder ob dieser bereits an der Tür war....

@RA: Ich muß doch nicht erst ein Fax senden um ein Hausverbot zu erteilen, das kann ich notfalls auch direkt vor Ort schriftlich überreichen bzw. mündlich mitteilen, oder etwa nicht ??

VG T3 8)

Offline BerndA

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #3 am: 25. Januar 2005, 20:59:52 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort und entschuldigen Sie bitte, wenn ich mich wegen der Forderung unklar ausgedrückt haben sollte. :oops:

Die Jahresgasrechnung vom 29.10.04 enthielt sowohl die Abrechnung des zu zahlenden Betrages bis zum 28.09.04, als auch die Berechnung des neuen, aber bereits preiserhöhten Abschlages für das 4. Quartal 2004, erstmals fällig zum 29.11.2004 und jetzt vierteljährlich in 2005.

Darüber hinaus auch noch die Verrechnung des angegebenen Guthabens aus den Abschlagszahlungen für 2004.

Da aber auch die Erhöhung bereits eingearbeitet war, habe ich diese wieder rausgerechnet und den alten Abschlag plus 2 % wieder reingerechnet.

Somit ergab sich die Minderung von jetzt noch 11,90 Euro, die das EVU nun nachfordert. Habe ich alles richtig gemacht ? :roll:

Die Sperrungsandrohung ist von gestern und heute bei mir eingegangen.

Sie lautet wörtlich :

\"Sollte das Geld jedoch innerhalb von 10 Tagen nicht auf unserem Konto eingegangen sein, werden wir gemäß § 33 AVB Wasser bzw. Gas die Versorgung einstellen bzw. einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen.\"

Möglicherweise wird auch nur der Mahnbescheid erlassen. Ich werde Ihrem Rat folgend aber dem EVU folgendes Schreiben zufaxen und anschließen noch per Einschreiben zusenden:

\"Hiermit fordere ich Sie zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht auf, die 2. Mahnung / Zahlungsaufforderung vom 24.01.2005, insbesondere die Sperrungsandrohung zur Versorgung mit Gas und Wasser gem. § 33 AVB unverzüglich zurückzunehmen!

Ich setze Ihnen hiermit einen Termin bis zum 31. 01. 2005 , bis zu dem die Rücknahme der Androhung der Versorgungssperre bei  mir eingegangen ist,  andernfalls erfolgt direkt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft !

Gleichzeitig erteile ich Ihnen, bzw. Ihren Mitarbeitern bis zur Rücknahme der Sperrungsandrohung ein Hausverbot zum Zwecke der Versorgungs-einstellung.

Desweiteren werde ich mich in einem Zeitungsartikel an die örtliche Presse wenden, und darauf hinweisen, dass ich mich durch ihr Vorgehen genötigt und erpresst fühle !

Außerdem weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass direkt ein Kontakt zur zuständigen Ver-braucherzentrale, sowie zur zuständigen Energieaufsichtsbehörde beim Landwirtschafts-ministerium hergestellt wird. Sie stellen mir Mahngebühren in Rechnung, obwohl ich die Abschlagszahlung auf der Basis der bisherigen Preise pünktlich an Sie überwiesen habe.

Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung verbindlich werden können (vgl. BGH-Rechtssprechung dazu), dürfen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder gar Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften deshalb  in Rechnung stellen.

Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehe ich bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den ich Sie hiermit letztmalig hinweise.\"


Ist das okay so ?

Bei welchem Amtsgericht muss ich den nun die Schutzschrift beantragen ? Ist Gerichtstand dafür mein Wohnort oder der des EVU ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Offline BerndA

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #4 am: 25. Januar 2005, 21:01:18 »
Hi terminator3,

nee, der Versorger war noch nicht an der Tür, habe heute erst die Androhung erhalten !

Gruß

Bernd

Offline RR-E-ft

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #5 am: 26. Januar 2005, 14:07:27 »
@BerndA

Es sieht so aus, als wenn Ihr Versorger mit Kanonen auf Spatzen schießen wollte. Der insgesamt ausstehende Betrag ist doch wohl vollkommen marginal, insoweit gilt § 33 Abs. 2 AVBV am Ende.

Ein reiner Einschüchterungsversuch.

Unangebracht erscheint auch, dass der Versorger immer gleich auch Wasser etc. abstellen will.

In diesem Zusammenhang rate ich Ihnen, Ihrem Versorger mitzuteilen, dass Sie gegen die Wassertarife den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB geltend machen und die entsprechenden Beträge nur noch unter einem entsprechenden Vorbehalt der gerichtlichen kontrolle und der Rückforderung leisten werden.

Dann wird sich Ihr Versorger schon überlegen, ob diese Verknüpfung zukünftig noch sinnvoll für ihn ist.

Sie müssen sich jedoch mit dem Landeswirtschaftsministerium in Verbindung setzen. Ihre Auffassung wird gestützt von der Rechtsprechung des BGH. In beiden Fällen verändert sich die Bedeutung des Wortes.

An die Presse würde ich mich in der Sache schon jetzt wenden, allein schon, damit andere Betroffene sehen, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss.

Sie werden keine Anzeige erstatten, sondern den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen, vgl. unter \"Fragen und Antworten\"

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BerndA

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #6 am: 26. Januar 2005, 18:54:27 »
Hallo Herr Fricke,

nochmals Dank für Ihren Beitrag. Sie schreiben das der geforderte Betrag marginal sei,  das aber am Ende doch \"§ 33 Abs. 2 AVBV \" gilt.

Wie muss ich das verstehen ? Meienr Meinung nach habe ich den jetzt noch geforderten Betrag von 11,90 Euro zu Recht nicht gezahlt, da er sich nur durch die Erhöhung des Abschlages nach der Preiserhöhung ergeben hat!

Sínd Sie der Meinung, das ich doch zahlen muss, oder wie muss ich den Hinweis auf § 33 Abs. 2 AVBV  verstehen ?

Ich habe heute vorsichthalbr die Schutzschrift gegen die mögliche einstweilige Verfügung des EVU beim Amtsgericht hinterlegen lassen.

Wie lange gilt die eigentlich ? Muss Sie evtl. nach bestimmter Zeit wiederholt werden ?

Ich bin natürlich sehr gespannt, wie mein EVU jetzt reagiert ! Was sollte denn eigentlich geschehen, wenn die Sperrungsandrohung nicht zurück genommen wird ? Kann das EVU den Gashahn auch außerhalb meines Grundstückes zudrehen ?

Fragen über Fragen...seufz! :roll:

Leider bin ich, so wie es im Moment aussieht, doch wohl Einzelkämpfer hier ! Das macht die Sache nicht leichter. Ist denn niemand anderes auch noch Gelsenwasserkunde ?

Meldet euch doch mal bei mir !

Allein ist es natürlich auch schwierig mit der Presse oder der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen. Wer will schon einen Einzelkämpfer sehen ?

Aber gut, ich werde mein Möglichstes versuchen ! :twisted:

Aber zum Schluss nochmals die Frage, Herr Fricke, ist mein Vorgehen so richtig, bisher ?( bis auf das Wort \"Anzeige\" statt \"zur Kenntnis\" bringen)

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Offline RR-E-ft

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #7 am: 26. Januar 2005, 19:09:38 »
Sehr geehrter Herr Ahlers,

§ 33 Abs. 2 AVBV am Ende ist eine Zitierweise.

Eigentlich meinte ich Satz 2 der Bestimmung.

Dieser lautet:

\"Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.\"

Wegen des marginalen Außenstandes wäre eine Versorgungseinstellung schon vollkommen unverhältnismäßig. Das liegt doch ganz deutlich auf der Hand.

Dies ergibt sich zudem, wenn man die Kosten einer Sperrung und anschließenden Entsperrung der Kundenanlage bedenkt.

Im Übrigen alles richtig. Der Versorger müßte ja nun seinerseits mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen. Wegen des Begehrens einer dringenden Versorgungseinstellung wegen des kleinen Betrages würde er sich wohl nur lächerlich machen.

Wenn Ihr Versorger das Geld wirklich so dringend braucht:

Sammeln Sie doch vor dem Unternehmenssitz medienwirksam mit einem Hut in der Hand Kleingeld und liefern es an dessen Kasse ab.  

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BerndA

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2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
« Antwort #8 am: 27. Januar 2005, 17:55:52 »
Hallo Energiepreisrebellen !

Ihr werdet es kaum glauben !

Nachdem ich hier alle Hebel in Bewegung gesetzt hatte ( einschließlich eines dringenden Faxes an die Energieaufsichtsbehörde NRW, die Faxnummer kann ich euch gerne geben) und schon einen Termin mit der örtlichen Presse und der Staatsanwaltschaft hatte, so, wie Herr RA Fricke es auch empfohlen hatte, passierte heute um 16:30 Uhr Ortszeit das schier Unfassbare, ich erhielt einen Anruf vom Prokuristen meines Gasversorgers Gelsenwasser AG persönlich ! Wow!!!

Darin bat er mehrfach um Entschuldigung, dass mir eine zweite Mahnung mit Sperrungsandrohung zugegangen sei, und es sei offensichtlich ein Versehen der Buchhaltung gewesen, und das alles hätte so nicht ablaufen sollen !!! :wink:

Er werde mir das ganze auch noch schriftlich mitteilen, worum ich natürlich gebeten hatte, und ich könnte davon ausgehen, dass die Sache damit erstmal aus der Welt sei !!! :lol:  :lol:  :lol:

Dann sprach er noch was von einer informellen Anfrage des Kartellamtes an Gelsenwasser, oder ähnlichem, es laufe da gerade was,  habe es leider am Telefon nicht ganz kapiert.  

Was ist da bloß passiert ? Sollte sich tatsächlich die Energieaufsicht eingeschaltet haben ?

Das wäre ja ein geradezu sensationeller Vorgang, findet ihr nicht ?

Habt ihr sowas schon erlebt ? Unglaublich oder ?

Sobald das Schreiben von Gelsenwasser hier ist, werde ich den genauen Wortlaut mal hier reinstellen !

Also, ein Zwischenerfolg auf der ganzen Linie, dank eurer Tipps und natürlich denen von unserem RA, Herrn Fricke !!! :D :D  :D  

Das macht doch Mut zum Weitermachen, oder ? Also nicht aufgeben, ich helfe gerne jedem weiter, der dazu Fragen hat,  auch telefonisch unter 02573/2632 ab 20:00 Uhr.

Ich denke mir mal, das die sich jetzt auch nicht mehr trauen werden, jemals eine weitere Mahnung oder Sperrungsandrohung auszusprechen. Aber mal sehen was am Jahresende passiert. Aber bis dahin fleißt noch viel Wasser den Rhein hinunter ! :D  :D  :D

Erst mal zahle ich den alten Preis plus 2% , jetzt erst recht, ist doch wohl klar, oder ? :twisted:

Bis dann !

Mit diesmal besonders freundlichen Grüßen  :D  :D  :D  aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

 

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