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Autor Thema: durch akzeptanz der Jahresrechnung §315 ausgehebelt?  (Gelesen 6074 mal)

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Offline Schwalmtaler

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durch akzeptanz der Jahresrechnung §315 ausgehebelt?
« am: 25. Januar 2005, 10:14:51 »
Hallo zusammen,

habe wahrscheinlich wie viele andere folgende Situation.
Einspruch nach §315 im November 2004. Durch bisherige Zahlung der geforderten Abschläge habe ich in der Endabrechnung 2004 trotz der neuen Preise zum 01.10.04 ein Guthaben (das nach altem Preis noch größere wäre). Aber um dieses Guthaben zu erhalten, müsste ich eine Rückforderungsklage starten, die wg. der Umgekehrten Beweislast ziemlich aussichtslos wäre.

Nun meine Frage: Akzeptiere ich die Preiserhöhung, wenn ich die Jahresendrechnung so hinnehme oder kann ich trotzdem für 2005 meinen eigenen Abschlag unter Zugrundelegung des alten Preises berechnen und selbst überweisen?

Offline RR-E-ft

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durch akzeptanz der Jahresrechnung §315 ausgehebelt?
« Antwort #1 am: 25. Januar 2005, 12:02:34 »
Mit dem Einwand der Unbilligkeit haben Sie ja gerade kundgetan, dass Sie die neuen Preise nicht akzeptieren.

Sie haben deshalb wegen Überzahlungen in der Vorperiode ggf. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Diesen Anspruch können, müssen Sie jedoch nicht gerichtlich geltend machen.

Insoweit kann eine Genehmigung des neuen Preises mit der Akzeptanz der Rechnung grundsätzlich nicht verbunden sein.


Sie können aber bereits jetzt schriftlich von Ihrem Versorger wegen Ihres Einwandes der Unbilligkeit und damit wegen der bis auf weiteres völligen Unverbindlichkeit der neuen Preise die Korrektur der letzten Verbrauchsabrechnung verlangen, nach der sich ja dann ein weiteres Guthaben ergäbe.

So stellen Sie in jedem Falle sicher, dass Sie sich Ihrer Rechte insoweit nicht begeben.

Wie immer: unbedingt an den Zugangsnachweis denken.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schwalmtaler

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durch akzeptanz der Jahresrechnung §315 ausgehebelt?
« Antwort #2 am: 25. Januar 2005, 13:44:30 »
Danke für die schnelle Antwort. Bei der Erstellung des entsprechenden S chreibens an meinen GAsversorger ist mir noch folgende Frage eingefallen.
Wenn der Gaspreis nach Einwand wg. §315 unter den bisher akzeptierten Preis fallen sollte, ist der dann auch für mich gültig oder bleibe ich auf dem bis herigen Preis?

Offline RR-E-ft

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durch akzeptanz der Jahresrechnung §315 ausgehebelt?
« Antwort #3 am: 25. Januar 2005, 14:32:28 »
Natürlich sinkt der Preis dann auch bei Ihnen, allerdings logischerweise nicht so stark wie bei denjenigen, die sich für den vom Versorger zwischenzeitlich \"vorgeschlagenen\" hohen Tarif entschieden haben.

Andernfalls würde Ihr Versorger ja dann von Ihnen vollkommen zu Unrecht einen höheren Preis fordern, als bei allen anderen vergleichbaren Kunden.

Auch dabei würde die Unbilligkeit vollkommen auf der Hand liegen, da der dann geltende reguläre Preis ja bereits alle Kosten abdeckt und einen kalkulierten Gewinnanteil enthält, über dessen Angemessenheit dann immer noch vortrefflich gestritten werden kann.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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