@Rebell
Soweit Sie das hiesige Musterschreiben verwandt haben und erst hiernach die Zahlungen gekürzt haben gilt folgendes:
Die Voraussetzung für eine Versorgungseinstellung liegen nicht vor.
Das haben nunmehr auch die für die Versorgungswirtschaft tätigen Experten festgestellt:
Unter
www.zfk.de - > Hintergrund findet sich ein Gutachten \"Rechtliche Hinweise zur Frage der Behandlung des Unbilligkeitseinwands gegen Gaspreiserhöhungen nach § 315 BGB\" von RA Dieter Gersemann und RA Dr. Mark Hinrichs, Freiburg i. Br. als PDF- Dokument zum Abruf zum aktuellen Artikel in der Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft, Heft 1/2005, S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\".
Die Autoren bemühen sich, den Gasversorgern eine entsprechende Strategie gegen die Zahlungsverweigerung der Kunden aufzuzeigen. Der Untertitel des Beitrages in der aktuellen ZfK lautet denn auch \"Wie Gasversorger mit Boykottdrohungen umgehen sollten\".
In ihrer Stellungnahme verkennen die Autoren jedoch offensichtlich, dass es nicht um die Billigkeit des Preises als solchem, sondern vielmehr um die Billigkeit der konkreten Preiserhöhungen geht:
Es leuchtet ein, dass der bisher billigste Anbieter durch die Preisanpassungen etwa das Äquivalenzprinzip verletzt, wenn er die Preise dadurch auf den Bundesdurchschnitt hebt, obschon letzterer für die Billigkeit des neuen Preises sprechen würde.
Demnach kann dabei gerade nicht auf die Marktüblichkeit abgestellt werden. Vielmehr muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preiserhöhung anhand der konkret geänderten Kostensituation nachweisen. Dies ist nur durch Offenlegung der Preiskalkulation möglich.
Zunächst wird eingeräumt, dass das Urteil des BGH vom 30.04.2003 auch auf Gaslieferungsverträge Anwendung findet. Dies wurde bisher von den Versorgern in Schreiben an deren Kunden immer wieder in Abrede gestellt.
Der Hinweis auf angeblichen Wettbewerb auf dem Wärmemarkt verkennt die nicht ohne weiteres mögliche Substitution zwischen Erdgas und leichtem Heizöl.
Die erheblichen Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse gem. §§ 9, 10 AVBGasV wie auch die hohen Kosten einer Umrüstung der Heizungsanlage bleiben vollkommen unberücksichtigt.
Entscheidend ist die Passage unter B III 3, wonach die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung nicht erfüllt sind, mithin eine Versorgungseinstellung nicht erfolgen darf !!!
Zur Divergenz zwischen den Entscheidungen des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 278/02 - und den neueren Entscheidungen Berliner Instanzgerichte vergleiche nur den Beitrag \"Rechtliche Unsicherheit\", veröffentlicht unter
www.strom-magazin.de (Professionals) am 15.09.2004.
Es steht also außer Zweifel, dass die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2 AVBV nicht vorliegen.
Die Möglichkeiten, die Ihnen gegen eine Versorgungseinstellung zur Verfügung stehen, wurden bereits unter \"Fragen und Antworten\" herausgestellt.
Sie können Ihren Versorger in einem Einschreiben auffordern, die Sperrandrohung zur Meidung einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und ihm gleichzeitig Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung erteilen.
Gegen eine dann notwendige einstweilige Verfügung des Versorgers auf Zutritt hilft eine bei Gericht zu hinterlegende sog. Schutzschrift (vorsorglicher Widerspruch gegen Erlass einer einstweiligen Verfügung für den Versorger auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung).
Sie können den gesamten gewechselten Schriftverkehr der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen mit der Bitte um rechtliche Prüfung. Beachten Sie aber dringend die Hinweise unter \"Fragen und Antworten\".
Wenden Sie sich an die örtliche Presse und und die übrigen Medien und weisen Sie darauf hin, dass Sie sich durch das Vorgehen Ihres Versorgers \"genötigt und erpresst fühlen\".
Sagen Sie jedoch nicht, dass Sie genötigt und erpresst werden! Das macht einen entscheidenden Unterschied!!!
Wenden Sie sich dringend schriftlich an die zuständige Energieaufsichtsbehörde beim Landeswirtschaftsministerium.
Stellen Sie laufend den Kontakt zum Bund der Energieverbraucher und zur Verbraucherzentrale her, um sich wegen des weiteren Vorgehens beraten zu lassen.
Die Verbraucherschützer können Ihren Versorger ggf. wegen seiner inakzeptablen Vorgehensweise kostenpflichtig abmahnen.
Auch kommen ggf. negative Festellungsklagen von Verbrauchern gegen den Versorger in Betracht, mit denen festgetellt wird, dass der Versorger zur Versorgungseinstellung nicht berechtigt ist. Es laufen bereits entsprechende Gerichtsverfahren, über die die Gerichte jedoch bisher noch nicht entschieden haben.
Zudem können Sie gem. § 33 Abs. 2 AVBV am Ende darlegen, dass selbst wenn die Voraussetzung einer Versorgungseinstellung vorliegen sollten, die Versorgungseinstellung vollkommen unverhältnismäßig wäre.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern.
Nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Der Versorger muss zudem alle Preiserhöhungsverweigerer wegen des im Rahmen der Daseinsvorsorge geltenden Gleiichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 GG gleichbehandeln.
Deshalb darf er nicht etwa einzelne Kunden als \"Versuchskaninchen\" behandeln. Wenn schon, dann muss der Versorger alle wehrhaften Kunden mit Versorgungseinstellung bedrohen und diese durchführen oder bei gar keinem.
Eine Ungleichbehandlung ist unzulässig! Wenn nur einer nicht mit Versorgungseinstellung bedroht wird, können sich alle anderen Kunden darauf berufen, dass es sich um eine unzulässige Ungleichbehandlung handelt.
Deshalb nehmen Sie Kontakt zu allen Gaspreisverweigerern Ihres Versorgers auf und stimmen Sie Ihr Vorgehen untereinander ab.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt