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Autor Thema: Wie legt man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein ?  (Gelesen 5244 mal)

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Offline BerndA

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Wie legt man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein ?
« am: 13. Januar 2005, 21:01:53 »
Hallo werte Leidensgenossen,

habe heute nochmal eine Zahlungsaufforderung über einen Nachzahlungsbetrag für das 4. Quartal 2004 von meinem EVU (Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen) erhalten.

Da dieses jedoch m. E. einen rechnerischen Fehler enthielt, habe ich nur einen Teilbetrag überwiesen ( incl. der empfohlenen 2% Sicherheitsaufschlag).

Nun befürchte ich tatsächlich weitere Mahnungen und den Eingang des ominösen Mahnbescheides.

Soweit okay, aber, wie und mit welcher Begründung legt man den nun eigentlich Widerspruch gegen eine solchen Mahnbescheid ein, und wo muss er eingelegt werden ? Gibt`s da Fristen ?

Freundliche Grüße aus dem Münsterland

B. Ahlers

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Wie legt man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein ?
« Antwort #1 am: 13. Januar 2005, 21:45:55 »
Es gibt zwei Arten von Mahnbescheiden maschinelle und althergebrachte.

Dem Mahnbescheid liegt eine \"Betriebsanleitung\" bei.

Um Widerspruch einzulegen, muss man nur ankreuzen
\"Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt.\"
und unterschreiben.

Das ganze muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheides bei dem darin angegebenen Amtsgericht (entweder zentrales Mahngericht oder Mahngericht am Sitz des Versorgers) eingehen.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden.

Es sollte als Begründung angegeben werden:

\"Ich habe gegen eine Preiserhöhung schriftlich den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB erhoben, Kalkulationsgrundlagen wurden mir bisher nicht offengelegt. Ich konnte deshalb die Berechtigung der Preiserhöhung bisher noch nicht prüfen.\"

Verzagte können sich hierzu auch auf der Rechtsantragstelle ihres Amtsgerichtes beraten lassen.

Man kann den Widerspruch auch durch einen Anwalt einlegen lassen.
Das kostet jedoch Geld.

Das wars auch schon mit dem Mahnbescheid.

Als nächstes muss der Versorger klagen und spätestens dabei seine Kalkulation offen legen.

Man darf gespannt sein, ob er dies tut.

Wenn er dies tatsächlich wollte, hätte er sich schon den Umweg über das Mahnbescheidsverfahren ersparen können. Dieses führt nämlich nur zu einer Verzögerung und dient wohl eher dazu, den Kunden doch noch mürbe zu machen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Wie legt man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein ?
« Antwort #2 am: 13. Januar 2005, 22:22:07 »
Hallo  BerndA,
Hallo Herr Fricke,

hätte BerndA nicht zuerst einen Widerspruch gemäß Musterbrief gegen die Rechnung einlegen müssen? Wenn ich ihn hier so richtig verstehe, hat er die Rechnung nur auf der alten Preisbasis zuzügl. 2% akzeptiert und dementsprechend eine Zahlung geleistet. Es liegt als kein richtiger Widerspruch gemäß §315 vor. Dann könnte ja der Versorger Mahnverfahren zu rechtens einleiten. Was meine Sie dazu Herr Fricke?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Wie legt man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein ?
« Antwort #3 am: 14. Januar 2005, 00:05:07 »
Danke Herr Cremer,

vollkommen richtig.

Voraussetzung ist natürlich zuvor der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB!!!

Sonst streitet schon § 30 AVBV für den Versorger.

Dieser Einwand muss immer gebracht werden, bevor man Rechnungsbeträge kürzt.

Ansonsten kann es nicht funktionieren.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BerndA

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Wie legt man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein ?
« Antwort #4 am: 17. Januar 2005, 18:19:28 »
Hallo Herr Cremer, hallo Herr Fricke,

natürlich hatte ich mir vorher das Musterschreiben gem. § 315 BGB von der Internetseite dieses Forums heruntergeladen und per Einschreiben mit Rückschein an meinen Energieversorger zugestellt, bevor ich die Anpassung der Abschlagszahlungen vorgenommen habe. Sonst hätte ich in der Tat ja ein Eigentor geschossen. :roll:

Da aber bisher noch niemand mit einem Mahnbescheid  hier im Forum \"beglückt\" worden ist, wollte ich mich speziell mal nach dem \"Procedere\"  nach dem Erlass eine solchen Bescheides erkundigen.

Aber danke für die Hinweise, jede Klärung hilft weiter ! :D

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

 

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