Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort der EVM auf das Musterschreiben  (Gelesen 5444 mal)

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Offline Thomas

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Antwort der EVM auf das Musterschreiben
« am: 24. Dezember 2004, 15:03:17 »
nach langem Rechtfertigungs-BlaBla heißt es im Antwortschreiben der EVM Koblenz:

....Unabhängig davon, dass unsere Preise der Billigkeit entsprechen, sind wir zudem der Ansicht, dass wir als regionales Versorgungsunternehmen einer weiteren Nachweispflicht  nicht unterliegen.

Im Hinblick auf die von Ihnen angekündigte Kürzung Ihrer Abschlagszahlung ab dem 01.01.05 weisen wir nochmals darauf hin, dass eine solche Zurückbehaltung eines Teilbetrags unserer Rechnungsbeträge rechtlich nicht zulässig ist.
Gemäß §30 AVBGasV sind die Erdgaskunden verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesse geltend zu machen. Eine einseitige Kürzung der Abschlagszahlung ist daneben nicht möglich.

Soweit wir keine andere Nachricht von Ihnen erhalten, werden wir jedoch ihrem Wunsch folgend ab 1.1.2005 die Abschläge auf 86 € ändern, geben Ihnen jdeoch zu bedenken, dass dadurch Nachzahlungen bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechung entstehen können, die dann in voller Höhe fällig werden.

Wir bitten um Ihr Verstänndniss,  dass wir aufgrund der vorgenannten Erläuterungen die mitgeteilte Preiserhöhung nicht zurücknehmen können.

Tolle Wurst!

Hat einer ne Ahnung wie´s jetzt weiter geht?

Viele Grüße
Thomas
 :roll:

Offline Cremer

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Antwort der EVM auf das Musterschreiben
« Antwort #1 am: 25. Dezember 2004, 13:47:09 »
Frohe Weihnachten Thomas,

Die EVM vermengt hier Abschlagzahlung und Rechnungsbetrag! Eine Abschlagzahlung ist keine Rechnung, sondern nur eine anteilige Vorauszahlung auf eine noch zu stellende Abschluß-Rechnung.

Auf dieser Falsch-Aussage bauen die EVM ihre nächste Argumentation auf: § 30 AVBGasV, der gilt nur bei Zahlungsverweigerung oder Zahlungsaufschub für Rechnungen oder Abschlagberechnungen. Dies ist nicht der Fall, Sie wollen ja zahlen!

Ah ha,  im nächsten Abschnitt gesteht man Ihnen doch eine Abschlagshöhe nach Ihrem Wunsche ein.

Sehen Sie, wie hier versucht wird eine Einschüchterung zu betreiben. Zuerst wird groß mit der Rute (AVBGasV und sontiges Blabla) gewirbelt und naher gesteht man Ihnen \"ausnahmsweise\" die Abschlagszahlung nach Ihrer gewünschten Höhe zu.
 
Einzig allein zählt die Jahresverbrauchsrechnung.

Frohe Weihnachten
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Hennessy

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Antwort der EVM auf das Musterschreiben
« Antwort #2 am: 25. Dezember 2004, 22:46:27 »
Na dann wird es ja langsam spannend. Alle verlassen sich drauf, dass es schon irgendwie weiter geht.

Klar sind Abschlagszahlungen nur Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Verbrauch bzw. dessen Kosten - aber was hilft diese Aussage? Bis zur Jahresverbrauchsabrechnung geht die EVM den Weg des geringsten Widerstandes (angepasster Wunsch-Abschlag) und danach bei der Rechnung kann Thomas wieder fragen: Und was jetzt? Und dann wird sang und klanglos das Mahnverfahren eingeleitet - Thomas steht allein auf weiter Flur und soll sich mit der EVM über §315 auseinandersetzen - grotesk!

Man darf gespannt sein, ob sich der Bund der Energieverbraucher hier nicht ein Eigentor schießt - es ist nicht so klar und einfach, wie es hier suggeriert wird. Tausende haben überhaupt keine Ahnung, was juristisch überhaupt abgeht und laufen wie die Lemminge den Musterschreiben hinterher, weil das Preisniveau natürlich ärgert.

Sammelklagen/Präzidenzfälle sind nicht möglich - tausende von Amtsgerichten in allen Bundesländern sollen Margen von Energieversorgungsunternehmen bewerten? Einzelfälle bleiben Einzelfälle - der Streitwert ist nicht revisionsfähig - und die Versorgungsunternehmen werden einen Teufel tun und auf das Geld, was ihnen ihrer Meinung nach zusteht, verzichten. Spätestens dann, steht jeder alleine da und alle werden \"Spaß\" haben.

Na denn man tau! (Sorry Thomas)

Offline RR-E-ft

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Antwort der EVM auf das Musterschreiben
« Antwort #3 am: 27. Dezember 2004, 18:28:57 »
Erst mal ist es doch positiv, dass das Geld zunächst beim Kunden verbleibt. Die Jahresrechnung wird entsprechend höher ausfallen und erst dann stellt sich die Frage. Wenn der Versorger seine Kalkulation endlich offen legen würde, könnte sich ja ergeben, dass die Preiserhöhung gerechtfertigt war. Das ist nur eben sehr unwahrscheinlich.

Bis dahin hat sich aber die Welt auch schon weiter gedreht und neue Erkenntnisse liegen vor.

Das Bundeskartellamt hat sich zunächst nur auf fünf große Anbieter beschränkt, mehr und mehr Landeskartellbehörden überprüfen auch die einzelnen Stadtwerke.

Un der große \"Schlagabtausch\", der von Hennessy wohl zwischen Verbrauchern und Enrgieversorgern erwartet wird, wird wohl ausbleiben. Aus gutem Grund.

Bereits in der Vergangenheit war zu beobachten, dass die Versorger gegen einzelne Verbraucher \"Testballone\" steigen lassen.

So verhielt es sich wohl mit den Sperrandrohungen an eine gewisse Anzahl der Gaspreisverweigerer bei E.on Hanse im November, welches später als \"Versehen\" darsgestellt werden musste. Dabei räumte E.on Hanse öffentlich selbst ein, dass es sich nicht um \"säumige\" Zahler handelt.

Die Einzelheiten dazu sind unter \"Neuigkeiten\" auf der Seite nachzulesen.

Es wird auch weiterhin überschaubar bleiben.

Und so wie die Verbände der Verorgungswirtschaft ihre Mitglieder nicht allein lassen und ihnen immer wieder neue \"Argumentationshilfen\" an die Hand geben, werden die Verbraucher auch auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher immer wieder über die aktuellsten Entwicklungen informiert.

Und auch die Verbraucherzentralen leisten ihren Beitrag, nunmehr auch der Mieterbund und einzelne Landesverbände von Haus & Grund und nicht zuletzt der Staat mit Kartellverfahren und der Novellierung des Energiewirtschaftsrechts.

Tag für Tag werden auch immer mehr Rechtsanwälte in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher zu schützen.

Hier wird bestimmt keiner allein gelassen. Immerhin sind die Verbraucher auch von der Anzahl her überlegen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas  Fricke
Rechtsanwalt

 

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