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Autor Thema: Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs  (Gelesen 4877 mal)

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Offline RuRo

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Nach PN-Kontakt mit eislud greife ich mal folgendes Thema auf:

Es geht um Haushaltskunde – Letztverbraucher – Tarifkunde in Bezug auf die Anwendbarkeit der AVBxxxV\'s bzw. der Strom- und GasGVV

Ich schicke voran, dass ich Folgendes gelesen habe:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4801&highlight=haushaltskunde (Beitrag RR-E-ft vom 20.11.06 – 14:43 Uhr)

http://www.mkvdp.de/de/aktuell/StromGVV-GasGVV-in-Kraft-getreten.html

Ferner die §§ 115, insbesondere Abs. 2, und 116 EnWG 2005

Auszug aus EnWG

§ 3 Begriffsbestimmungen

Nr. 22 – Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.0000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen

Nr. 25 – Letztverbraucher
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen


deshalb auch noch

Nr. 24 – Kunden
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen



Sinnig oder Schmarrn?

Ich denke an den Schnittmengentipp von RR-E-ft und lese § 3 Nr. 22 EnWG 2005 langsam. Bleibe bei dem Wort überwiegend hängen und werde stutzig. Überwiegend ist etwas anderes als ausschließlich. Sofern mein Energiebezug also zu 100 % vom Versorger XY erfolgt kann ich nicht Haushaltskunde sein, sondern bin Letztverbraucher.

Tarifkundenverträge mit Nicht-Haushaltskunden, die bis einschließlich dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV abgeschlossen worden sind, werden nicht an die StromGVV / GasGVV angepasst, solange sie nicht neu abgeschlossen oder geändert werden (vgl. § 116 EnWG). Eine Anpassung ist nur beim Neuabschluss und bei Änderungen dieser Verträge erforderlich (§ 116 Satz 2 EnWG).
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs
« Antwort #1 am: 26. Januar 2007, 19:30:18 »
@RuRo


Haushaltskunden sind immer zugleich auch Letztverbraucher.

Bisherige Tarifkundenverträge laufen bis auf weiteres gem. § 116 EnWG unverändert weiter.

Nicht alle früheren Tarifkunden gem. § 10 Abs. EnWG 1998 sind heute grundversorgungsberechtigt gem. § 36 EnWG. Zudem waren früher nicht lediglich nur Tarifkunden versorgungsberechtigt.

Grundversorgungsberechtigt sind nämlich nur noch  Haushaltskunden.

Übergangsregelungen für bisherige  Sonderverträge mit Haushaltskunden (auf welche die AVBEltV/ AVBGasV keine direkte Anwendung fanden) finden sich in  § 115 III EnWG.

Bisherige Sonderverträge mit Nicht- Haushaltskunden unterfallen dem § 115 II EnWG.

Für Sonderverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ist nunmehr § 41 EnWG zu beachten. Eine Rechtsverordnung nach § 41 II EnWG, an welche bestehende Verträge anzupassen wären, wurde nicht erlassen.

Die GVV betrifft diese Vertragsverhältnisse ausdrücklich nicht, vgl. § 1 GVV.

Im EnWG nicht besonders  geregelt sind neue Sonderverträge mit Nicht- Haushaltskunden. Diese unterliegen allgemeinem Vertragsrecht.

Offline RuRo

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Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs
« Antwort #2 am: 27. Januar 2007, 13:35:25 »
@RR-E-ft

So weit so gut.

Beispielfall:

Privathaushalt mit Gasbezug erstmals ab 2002 zu einem allgemeinen Tarif (verbrauchsabhängig) des Versorgers

Anwendbare Rechtsvorschriften:

§ 10 EnWG 1998
AVBGasV

Ergebnis: Tarifkunde

Änderung bzw. Einführung neuer Rechtsvorschriften:

EnWG 2005
ab 08.11.06 – Inkrafttreten der GasGVV

Anwendbare Begriffsbestimmungen und Übergangsregelungen siehe Eingangs-Thread

§ 115 Abs. 2 EnWG 2005 behandelt gemäß Ihrer obigen Ausführung die Umstellung von Sonderverträgen mit Letztverbrauchern (kann demnach also nicht die Tarifkundenverträge betreffen)

§ 115 Abs. 3 EnWG 2005 behandelt behandelt gemäß Ihrer obigen Ausführung die Umstellung von Sonderverträgen mit Haushaltskunden (kann demnach also auch nicht die Tarifkundenverträge betreffen)

Da werd\' ich jetzt wieder stutzig, denn die GVV\'s gelten ja gerade nicht für Sondervertragskunden und eine Verordnung nach § 41 EnWG wurde nicht erlassen. Nach den obigen Vorschriften sollte es wohl auch Haushaltskunden in der Grundversorgung und Letztverbraucher in der Ersatzversorgung geben, da auf § 39 EnWG auch Bezug genommen wird.

§ 116 Satz 1 EnWG besagt, dass die AVBGasV weiter gelten für bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden i.S. diese Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zu deren Beendigung. Satz 2 betrifft die Änderung dieser Verträge und Neuabschlüsse.

Sofern man als "ehemaliger" Tarifkunde weiter Energie bezieht gilt erstmal weiterhin die AVBGasV.

Wobei sich schon wieder die Frage stellt, warum der Verordnungsgeber beim Haushaltskunden auf "überwiegend"abstellt. Überwiegend ist doch etwas anderes als ausschließlich. Der ausschließliche Energiebezieher wäre demnach Letztverbraucher.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline eislud

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Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs
« Antwort #3 am: 29. Januar 2007, 15:16:05 »
Ich wollte ja eigentlich vorerst gar nichts zum Thema beitragen, weil es noch zu dunkel war, heute morgen scheint es aber etwas heller geworden zu sein. Mal sehen.

Mein Verständnisproblem bezüglich der Anwendung der GVVs auf alle Grundversorgungsverträge ging daraus hervor, dass ich den § 1 Abs 1 der GVVs so verstanden habe, dass Satz 4 den Anwendungsbereich zu den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert. Dem folgend, also nur Verträge nach dem 12.07.2005 überhaupt im Anwendungsbereich der GVVs liegen können. Dem wiedersprechend sah ich immer schon den § 115 Abs. 2 und 3 EnWG, der die GVVs allen Grundversorgungsverträgen eröffnen wollte.


Auch wenn ich mir immer noch nicht sicher bin, interpretiere ich § 1 Abs 1 der GVVs nun nach unermüdlichem erneuten Lesens wie folgt:

Laut Satz 1 gilt die Verordnung für Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung. Punkt! Das ist der Anwendungsbereich der Verordnung für Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung.

Satz 4 bildet dazu eine Einschränkung/Ausnahme und bildet nicht etwa den eigentlichen Anwendungsbereich.
Also: Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Verträge nur, wenn diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. Ich habe hier "soweit" durch "nur, wenn" ersetzt, weil es mir dann etwas klarer wird.

Nun scheint dann auch der § 115 Abs. 2 und 3 EnWG wieder völlig in Ordnung. Er behandelt eine Anpassung der bis zum 12.07.2005 abgeschlossenen Verträge.

Der § 23 der GVVs behandelt dann die Art und Weise, wie genau diese bis zum 12.07.2005 abgeschlossenen Verträge, vorzeitig angepasst werden können, nämlich durch öffentliche Bekanntgabe durch den Versorger.
Nach Ablauf der Frist gelten die GVVs dann sowieso.


Das heißt, kein Vertrag, wann immer er abgeschlossen wurde, muss für eine Anpassung auf die GVVs gekündigt werden.
Was fast jeder schon wusste, meine ich jetzt auch zu wissen.  :mrgreen:  

Kann man das so stehen lassen?    

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs
« Antwort #4 am: 29. Januar 2007, 15:21:19 »
@eislud

Ich denke schon, dass man das so stehen lassen kann.

Für die Verträge, die überhaupt angepasst werden müssen, soll es dafür gerade keiner Kündigung bedürfen.

Offline eislud

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Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs
« Antwort #5 am: 30. Januar 2007, 22:16:10 »
Ich habe mein ursprüngliches Posting hier platt gemacht. Die Beantwortung der Fragen erscheint nicht mehr notwendig.  :mrgreen:

Aus der Drucksache 306-06 des Bundesrates ergeben sich die Erklärungen für welche Verträge von Haushaltskunden die GVVs wann Anwendung finden. Und das war ja mein Ansinnen.

Hier findet man die Begründung zum § 1 GVV:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0306_2D06&marker=Gasversorgungsnetze#h74
    ... Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass für zwischen dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung abgeschlossene Versorgungsverträge die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendet worden sind. Eine Übergangsregelung für die vor dem Inkraftreten des Energiewirtschaftsgesetzes abgeschlossen Versorgungsverträge enthält § 23. ...[/list:u]
    Hier findet man die Begründung zum § 23 GVV:
    https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0306_2D06&marker=Gasversorgungsnetze#h95
      Satz 1 verpflichtet den Grundversorger, die Kunden über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Nach Satz 2 erfolgt die Vertragsanpassung, soweit sie nicht nach § 115 Abs. 2 Satz 3 kraft Gesetzes eintritt, durch die öffentliche Bekanntgabe des Grundversorgers nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.[/list:u]
      Für nach dem 12.07.2005 abgeschlossene Verträge gelten die GVVs direkt.

      Für bis zum 12.07.2005 abgeschlossene Verträge gibt es die Übergangsregelungen im § 23 GVV.
      Der § 115 EnWG gilt nur für diese Verträge.
      Mit öffentlicher Bekanntgabe des Grundversorgers innerhalb der Frist des § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG gelten die GVVs auch für diese Verträge.
      Nach der Frist des § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG gelten die GVVs kraft Gesetzes auch für diese Verträge.

      Gruss eislud

       

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