Ich wollte ja eigentlich vorerst gar nichts zum Thema beitragen, weil es noch zu dunkel war, heute morgen scheint es aber etwas heller geworden zu sein. Mal sehen.
Mein Verständnisproblem bezüglich der Anwendung der GVVs auf alle Grundversorgungsverträge ging daraus hervor, dass ich den § 1 Abs 1 der GVVs so verstanden habe, dass Satz 4 den Anwendungsbereich zu den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert. Dem folgend, also nur Verträge nach dem 12.07.2005 überhaupt im Anwendungsbereich der GVVs liegen können. Dem wiedersprechend sah ich immer schon den § 115 Abs. 2 und 3 EnWG, der die GVVs allen Grundversorgungsverträgen eröffnen wollte.
Auch wenn ich mir immer noch nicht sicher bin, interpretiere ich § 1 Abs 1 der GVVs nun nach unermüdlichem erneuten Lesens wie folgt:
Laut Satz 1 gilt die Verordnung für Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung. Punkt! Das ist der Anwendungsbereich der Verordnung für Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung.
Satz 4 bildet dazu eine Einschränkung/Ausnahme und bildet nicht etwa den eigentlichen Anwendungsbereich.
Also: Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Verträge nur, wenn diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. Ich habe hier "soweit" durch "nur, wenn" ersetzt, weil es mir dann etwas klarer wird.
Nun scheint dann auch der § 115 Abs. 2 und 3 EnWG wieder völlig in Ordnung. Er behandelt eine Anpassung der bis zum 12.07.2005 abgeschlossenen Verträge.
Der § 23 der GVVs behandelt dann die Art und Weise, wie genau diese bis zum 12.07.2005 abgeschlossenen Verträge, vorzeitig angepasst werden können, nämlich durch öffentliche Bekanntgabe durch den Versorger.
Nach Ablauf der Frist gelten die GVVs dann sowieso.
Das heißt, kein Vertrag, wann immer er abgeschlossen wurde, muss für eine Anpassung auf die GVVs gekündigt werden.
Was fast jeder schon wusste, meine ich jetzt auch zu wissen. :mrgreen:
Kann man das so stehen lassen?
Gruss eislud