Folgende Fragen müssen Sie sich stellen:
Waren Sie überhaupt Vertragspartner des Versorgers geworden?
Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen des Versorgers werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig, § 27 II AVBEltV.
Hatten Sie die Rechnungen erhalten?
Sie können vorsorglich schriftlich die Unbilligkeit der den Rechnungen zugrunde gelegten Tarife gem. § 315 BGB einwenden. Dann sind die Forderungen des EVU bis auf weiteres erst einmal nicht fällig, sondern unverbindlich. Ohne Fälligkeit kein Verzug, ohne Verzug keine verletzung einer Zahlungsverpflichtung, ohne diese kein Grund für Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBEltV .
Sehen Sie nach \"Gegenindikationen\" im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 2 AVBEltV.
Die Sperrung darf frühestens 14 Tage nach der Sperrandrohung erfolgen. Sie können den Mitarbeitern des Versorgers für Sperrungen Hausverbot erteilen. Die kommen dann nicht ohne gerichtlichen Titel in die Wohnung zum Zähler. Gegen eine einstweilige Verfügung hilft eine sog. Schutzschrift beim Amtsgericht.
Einzelheiten auf der Seite unter \"Fragen und Antworten...\"
Für Ihre jetzige Abnahmestelle zahlen Sie wie immer weiter, es sei denn, Sie möchten sich gegen eine derzeitige Preiserhöhung wehren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt