[ 17-C-319-06 08-11-2006 ]
AG Haldensleben, Urteil vom 08.11.2006 - 17 C 319/06- Zahlungsklage Gasversorger abgewiesen -
Zutreffend sind die Rechtsausführungen des Amtsgerichts Haldensleben. Wegen des geringen Streitwerts wird dieses gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung erlassene Urteil wohl
nicht berufungsfähig sein:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1918/Soweit sich der Verbraucher gegenüber der einseitigen Preisfestsetzung des Versorgers auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen haben wird, übt dieser indes gar kein "Zurückbehaltungsrecht" aus, als der Versorger ohne den Nachweis der Billigkeit über noch gar keine verbindliche Forderung gegen ihn verfügt.
Ein Zurückbehaltungsrecht muss nur gegenüber fälligen Forderungen ausgeübt werden. Solche lagen indes schon nicht vor. Das ist jedoch nur eine Frage der Dogmatik.
Die Versorgungswirtschaft spricht immer wieder gern von einem Zurückbehaltungsrecht, wo es nach der Unbilligkeitseinrede eines solchen schon regelmäßig nicht bedarf.
Weil die Zahlungsklage als "derzeit" unbegründet abgewiesen wurde, ist der Versorger grundsätzlich nicht daran gehindert, noch einmal neu zu klagen und dabei die Billigkeit nachzuweisen.
Fraglich nur, wieviele solcher Anläufe er wohl nehmen darf.
Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, wo noch einmal neu geklagt wurde. Völlig ausschließen lässt es sich indes nicht.