@uwes
@RR-E-ft
Jetzt musste ich zunächst einmal einen (langen) Moment überlegen und nachgrübeln, wo ich wohl falsch liege bzw. unsauber formuliert habe.
M.E. folgt es wohl einer gewissen Logik, dass die Anwendung der §§307 und 315 (zumindest in dieser Frage) niemals gemeinsam möglich ist. Daher hatte ich auch geschrieben: ersatzweise ... Denn wenn eine Preiserhöhung auf Grund der Unwirksamkeit der Preisgleitklausel nicht möglich ist, gilt der anfangs vereinbarte Preis. Auf etwa billige oder unbillige Erhöhungen kommt es dann nicht mehr an, sie sind unwirksam.
Sollte ein Gericht jedoch zur Auffassung kommen, dass der Versorger - mit welcher Begründung auch immer - doch zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt sein sollte, dann muss die neue Preisfestsetzung der Billigkeit entsprechen. Offen wäre in diesem Zusammenhang die Frage, ob dann der alte Preissockel verwendet werden kann (und nur die Erhöhung geprüft wird) oder eine prinzipielle Prüfung des Gesamtpreises in Frage kommt (so wie ich Herrn Fricke hoffentlich richtig interpretiere).
Das heißt eine "Friedenspflicht" besteht nur solange, bis eine Partei eine Änderung begehrt(?). Da nach Erhöhungsverlangen des Versorgers die alten Preise unwirksam werden, müssen neue gefunden werden. Und diese könnten u.U. sogar noch unter den ursprünglich vereinbarten liegen - trotz Erhöhungsverlangen des Versorgers. So etwas würde man wohl im Fußball "Eigentor" nennen.
In diesem Fall könnten dann sogar Kunden mit Sonderverträgen wohl auf 0 kürzen können. Schließlich ist die Preisbasis dann aufgehoben. Und wer wollte sich den auf "außer Kraft gesetzte" Preise berufen wollen?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.