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Autor Thema: Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom  (Gelesen 8366 mal)

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Offline Greylupo0

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« am: 18. November 2006, 21:58:04 »
Hallo,
ich bin hier neu im Forum und habe mich aus aktuellem Anlaß mal durch die einschlägigen Beiträge "gekämpft", ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Wir sind seit ca. 30 Jahren Bezieher von Nachtstrom in Form eines sog. Sonderabkommens mit dem hiesigen Stromanbieter (EWR), der die Preise seit 2001 im Jahresrythmus ständig angehoben hat (2004 mit 21%, 2005 mit 17,4% und nun für 2007 mit 14,8%!). Diese "Selbstbedienungsmethoden" will ich jetzt aber nicht mehr tatenlos hinnehmen und möchte mich dagegen wehren.

Es stellt sich nun die Frage, ob ich mich als Strom-Bezieher im Rahmen eines Sonderabkommens auf die Vorschriften des § 315 BGB berufen kann und mit dem Musterbrief http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=533&file=dl_mg_1131030539.doc
reagieren sollte, oder ob ich zu dem Kreis der sog.  Sondervertragskunden zähle, für die § 307 BGB maßgebend ist (wofür ich auf dieser Plattform keinen Mustertext gefunden habe).

Vielleicht kann mir jemand einen verläßlichen Tip geben, wie man einen Widerspruch gegen die angekündigte Preiserhöhung am erfolgversprechendsten begründet. Bin für jede Unterstützung dankbar.
Gruß
Greylupo0

Offline Monaco

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #1 am: 19. November 2006, 10:07:04 »
@Greylupo0

Auch Sondervertragskunden haben Anspruch auf eine "billige" Preisfestsetzung nach §315 BGB.
Oft kommt es darauf aber gar nicht (mehr) an, weil die Versorger durch intransparente - und damit unwirksame - Preisanpassungsklauseln gar kein Recht haben, die Preise überhaupt (nach oben) anzupassen.

Daher bestreiten Sie in Ihrem Widerspruch zuerst das Recht Ihres Versorgers zu einseitigen Preiserhöhungen und wenden erst als zweites (gewissermaßen ersatzweise) die Unbilligkeit des Gesamtpreises ein. Falls ein Gericht ersteres (aus welchen Gründen auch immer) ablehnen sollte, bleibt immer noch die 2. Hürde (für Ihren Versorger).

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline superhaase

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #2 am: 19. November 2006, 12:38:13 »
Genau so ist es!
Dafür taugen auch die vorhandenen Musterbriefe.
Also Musterbrief hinschicken und einfach mit den zukünftigen Zahlungen auf den Anfangspreis zurückgehen.
Dann Abwarten, bis der Versorger klagt oder die Kalkulation offenlegt.
Beides wird wahrscheinlich auf sich warten lassen.
Aber die Zeit arbeitet dann ja für Dich.
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Greylupo0

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #3 am: 19. November 2006, 17:53:18 »
Danke an Euch beide für die schnelle Antwort.
Ich habe den Mustertext am Anfang meines Widerspruchs folgendermaßen modifiziert:

"ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen.

Soweit Sie sich auf „Preisänderungsbestimmungen“ in den AGB (Strom) berufen, unterliegen sie nach §§ 305 ff BGB einer Überprüfung. Einer solchen Inhaltskontrolle aufgrund der Vorschriften über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten die „Preisanpassungsklauseln“ aber nicht stand; sie sind gem. § 307 I BGB unwirksam, weil sie den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 m.w.Nw.).

Sollten Sie aus anderen Gründen zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche ebenfalls nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise."


Ich denke, das sollte für`s erste reichen.
Gruß
Greylupo0
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Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #4 am: 19. November 2006, 18:04:05 »
@Greylupo0

Man berufe sich dabei auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Offline Greylupo0

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #5 am: 19. November 2006, 20:09:31 »
Im Musterschreiben steht aber Satz 1 BGB. Dann müßte man das dort mal ändern :roll:

Offline stromdesigner

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #6 am: 19. November 2006, 20:34:46 »
Lesen macht schlau

Offline uwes

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #7 am: 20. November 2006, 19:31:59 »
Zitat von: \"Monaco\"
Auch Sondervertragskunden haben Anspruch auf eine "billige" Preisfestsetzung nach §315 BGB.


Diese Auffassung halte ich in dieser pauschalen Form für falsch.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #8 am: 20. November 2006, 21:40:57 »
@Monaco

Weil man von einem Nichtjuristen keine saubere Dogmatik erwarten sollte:

Im Ergebnis haben Sie recht. Dies ergibt sich wohl im Anschluss an die Überlegungen des OLG Dresden in Sachen Enso aus der faktisch bestehenden Monopolstellung im Bereich der sog. Schwachlastregelungen.

Nur sollte eben niemand als Sondervertragskunde auf die Idee verfallen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ganz konsequnt anzuwenden. Das wird nicht gehen. Aber solches stand auch nicht in Rede.

Offline Monaco

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #9 am: 21. November 2006, 13:53:17 »
@uwes
@RR-E-ft

Jetzt musste ich zunächst einmal einen (langen) Moment überlegen und nachgrübeln, wo ich wohl falsch liege bzw. unsauber formuliert habe.

M.E. folgt es wohl einer gewissen Logik, dass die Anwendung der §§307 und 315 (zumindest in dieser Frage) niemals gemeinsam möglich ist. Daher hatte ich auch geschrieben: ersatzweise ... Denn wenn eine Preiserhöhung auf Grund der Unwirksamkeit der Preisgleitklausel nicht möglich ist, gilt der anfangs vereinbarte Preis. Auf etwa billige oder unbillige Erhöhungen kommt es dann nicht mehr an, sie sind unwirksam.

Sollte ein Gericht jedoch zur Auffassung kommen, dass der Versorger - mit welcher Begründung auch immer - doch zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt sein sollte, dann muss die neue Preisfestsetzung der Billigkeit entsprechen. Offen wäre in diesem Zusammenhang die Frage, ob dann der alte Preissockel verwendet werden kann (und nur die Erhöhung geprüft wird) oder eine prinzipielle Prüfung des Gesamtpreises in Frage kommt (so wie ich Herrn Fricke hoffentlich richtig interpretiere).

Das heißt eine "Friedenspflicht" besteht nur solange, bis eine Partei eine Änderung begehrt(?). Da nach Erhöhungsverlangen des Versorgers die alten Preise unwirksam werden, müssen neue gefunden werden. Und diese könnten u.U. sogar noch unter den ursprünglich vereinbarten liegen - trotz Erhöhungsverlangen des Versorgers. So etwas würde man wohl im Fußball "Eigentor" nennen.

In diesem Fall könnten dann sogar Kunden mit Sonderverträgen wohl auf 0 kürzen können. Schließlich ist die Preisbasis dann aufgehoben. Und wer wollte sich den auf "außer Kraft gesetzte" Preise berufen wollen?

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Ralleph

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #10 am: 23. November 2006, 20:49:36 »
dieses Thema betrifft mich auch gerade. Ich habe durch meine Stadtwerke gerade ein Preisblatt bekommen, da muß ich im Winter wohl frieren. Zum Schluß noch mit dem Hinweis, ich hätte ein außerordentliches Kündigungsrecht. Nachtstrom bekommt man aber nur vom örtlichen Anbieter. Ich habe bei EON nur mal informativ nachgefragt, Antwort: "wir liefern nicht in dieses Versorgungsgebiet, merken sie aber gern als Interessent vor". So ist der "Wettbewerb".

Offline stromdesigner

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #11 am: 23. November 2006, 21:35:46 »
@ralleph
Bitte mehr Details. Worum geht es?

Offline Ralleph

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #12 am: 23. November 2006, 21:57:24 »
Zitat von: \"stromdesigner\"
@ralleph
Bitte mehr Details. Worum geht es?


Wir wohnen seit ca 7 Jahren in unserem Haus und haben uns damals für eine Stromheizung als Nachtspeicherheizung entschieden. Die Installation war deutlich günstiger als bei Gas oder Öl. Die Beschaffungskosten waren ungefähr gleich. Wir sind damals (1999) mit 6,51 ct/kWh zzgl. MwSt. eingestiegen und sollen ab dem 01.01.2007 10,34 ct/kWh zahlen. Bei moderatem Verbrauch benötigen wir ca. 10-11 TkWh pro Jahr. Der Strom könnte ja deutlich günstiger sein, wenn ausländische Versorger auf den deutschen Markt könnten. Bei PlusMinus kammal ein Beitrag, daß Norwegen günstigen und ökologischen Strom aus Wasserkraft ab 2,5 ct/kWh anbieten könne. Will hierzulande wohl niemand.

Offline Cremer

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Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom
« Antwort #13 am: 23. November 2006, 22:04:05 »
@all

auch hier bei den SW KH ist es so.

Kunden, die Nachtspeicherstrom und Wärmepumpenstrom beziehen, können vom örtlichen Netzbetrieber nicht weg.

Andere Anbieter verweigern auch die Abgabe von Angeboten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

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