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Autor Thema: Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?  (Gelesen 6255 mal)

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Offline sonnewirdsiegen

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Guten Tag

Mit Bezug auf §315 haben mein Freund und ich  (2 Gaskunden bei der SWM-München) im August 2005 den Arbeitspeis für Gas auf dem Niveau vom 30. Sept. 2004 eingefroren.

Unser Musterbrief stammte aus dem Rheinschen Merkur. Er bezog sich ausschließlich auf (z.T. künftige) Preiserhöhungen und nicht, wie RA-Fricke dringend empfehlt, auf die "jeweils geforderten Preise insgesamt".

Meine Frage... wie können wir unserem Versorger nachträglich klarmachen bzw. formulieren, dass sich das  Ur-Schreiben "selbstverständlich" auf die Preise insgesamt bezogen hat (und nicht lediglich auf Preiserhöhungen) ?

Für Vorschläge wären wir Dankbar.

Offline uwes

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Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?
« Antwort #1 am: 15. November 2006, 10:10:41 »
Ich empfehle, zunächst nicht hier, wo ausschließlich Grundsatzfragen diskutiert werden, sondern im dafür geschaffenen Thread Versorger Stadtwerke München
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1855&highlight=swm+m%FCnchen

diese Problematik zu diskutieren.

Es hindert Sie niemand, Ihren Widerspruch ergänzend zu begründen und den SWM mitzuteilen, dass Sie Ihren Widerspruch auf die Unbilligkeit des Gesamtpreises zu stützen gedenken, weil denknotwendigerweise eine Preiserhöhung erst dann überhaupt als möglich erscheint, wenn der Sockelpreis zuvor nicht bereits unbillig war.

Der Widerspruch gegen die Preiserhöhung richtet sich daher immer gegen den Gesamtpreis.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline ttr

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Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?
« Antwort #2 am: 28. Dezember 2006, 02:03:56 »
Zwei Fragen hierzu, da mich genau das gleiche Problem (nur auf Preiserhöhung bezogen, nicht auf Gesamtpreis) betrifft:

[list=1]
  • Wieso sollte diese Frage nur für den Kunden der Stadtwerke München relevant sein? Ich bin bei einem anderen Versorger (SW Karlsruhe). Gibt es Unterschiede bzgl. der Behandlung dieser Sache?
  • @uwes: Ihre Erklärung klingt für mich (und nach meinem laienhaften Verständnis) so, dass die Unbilligkeit des Gesamtpreises aus der Unbilligkeit der Preiserhöhung folge und es daher eigentlich keiner besonderen zusätzlichen Ergänzung bedarf. Damit wäre die außerordentliche Erwähnung des Gesamtpreises, wie in diesem Thread deutlich hervorgehoben, jedoch hinfällig.[/list:o]

    Ich würde mich daher freuen, wenn Sie (oder jemand anderes) diesen Sachverhalt klären könnten.

    Im Übrigen scheint es für mich so, als ob das verfübare Musterschreiben den Gesamtpreis weiterhin nicht berücksichtigt. Wie kann das sein?


    MfG,

    TTR

Offline RuRo

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Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2006, 12:04:04 »
@ttr

Das, was uwes schreibt ist sehr wohl nachvollziehbar.

Angenommen, der Gasbezug wird als Tarifkunde, jetzt Haushaltskunde, mit einem Verbrauchspreis von 5,00 Ct/kWh begonnen und auch fleissig bezahlt.

Nun folgen innerhalb eines Abrechnungszeitraums, im Vierteljahresrhythmus, zwei Preiserhöhungen, die erste auf 5,14 Ct/kWh, die zweite dann auf 5,39 Ct/kWh.

Wird der Unbilligkeitseinwand nur gegen die Preiserhöhungen gerichtet, bedeutet dies, dass der angesprochene Sockelbetrag (5,00 Ct/kWh) akzeptiert wird. Wer aber sagt dir, dass nicht dieser Preis bereits unbillig war?

§ 315 Abs. 3 BGB differenziert auch nicht zwischen Sockelbetrag und Preiserhöhungen, sondern stellt auf den Preis an und für sich ab. Also sollte man auch entsprechend der Vorschrift formulieren.

Was machst du, wenn dein Versorger den Verbrauchspreis auf einmal wieder senkt? Ist der abgesenkte Preis dann billig?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline ttr

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Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?
« Antwort #4 am: 28. Dezember 2006, 13:59:02 »
Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt: Es ist mir bewusst, dass der Gesamtpreis als unbillig gemahnt werden muss. Meine Frage war, ob Uwes\' Widerspruchergänzung und die zugrundeliegende Begründung an die Stadtwerke schlüssig ist. Denn eine solche Ergänzung muss ich auch schreiben, und will dafür die passende Formulierung finden.

Ich habe mir die Passage

Zitat von: \"uwes\"
Es hindert Sie niemand, Ihren Widerspruch ergänzend zu begründen und den SWM mitzuteilen, dass Sie Ihren Widerspruch auf die Unbilligkeit des Gesamtpreises zu stützen gedenken, weil denknotwendigerweise eine Preiserhöhung erst dann überhaupt als möglich erscheint, wenn der Sockelpreis zuvor nicht bereits unbillig war.

Der Widerspruch gegen die Preiserhöhung richtet sich daher immer gegen den Gesamtpreis.


noch mal bei Tageslicht durchgelesen und verstehe die Begründung so: Einwand gegen Gesamtpreis wird vorgebracht, weil eine Preiserhöhung sowieso nur möglich ist, wenn der Sockelpreis überhaupt billigend ist. Letzteres wird jedoch mit einem Zusatzschreiben bezweifelt.

Würde das so (natürlich etwas "juristischer" formuliert, als ich es getan habe) auch in einem offiziellen Schreiben durchgehen?

Offline Cremer

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Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?
« Antwort #5 am: 28. Dezember 2006, 14:54:29 »
@ttr,

ist ist doch letztlich unerheblich.

Sicherlich liegt man auf der sicheren Seite, wenn man Widerspruch gegen die Preishöhe an sich als auch gegen die Preissteigerungen einlegt.

Und dies wird gebetsmühlenhaft bei jeder Preisänderung wiederholt.

Damit dürfte es klar sein, dass auch der Anfangspreis gerügt wird.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline ttr

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Leider nur GaspreisERHÖHUNGEN als unbillig gerügt. Was tun?
« Antwort #6 am: 28. Dezember 2006, 20:04:38 »
Alles klar. Danke für die Hilfe.

 

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