@ttr
Das, was uwes schreibt ist sehr wohl nachvollziehbar.
Angenommen, der Gasbezug wird als Tarifkunde, jetzt Haushaltskunde, mit einem Verbrauchspreis von 5,00 Ct/kWh begonnen und auch fleissig bezahlt.
Nun folgen innerhalb eines Abrechnungszeitraums, im Vierteljahresrhythmus, zwei Preiserhöhungen, die erste auf 5,14 Ct/kWh, die zweite dann auf 5,39 Ct/kWh.
Wird der Unbilligkeitseinwand nur gegen die Preiserhöhungen gerichtet, bedeutet dies, dass der angesprochene Sockelbetrag (5,00 Ct/kWh) akzeptiert wird. Wer aber sagt dir, dass nicht dieser Preis bereits unbillig war?
§ 315 Abs. 3 BGB differenziert auch nicht zwischen Sockelbetrag und Preiserhöhungen, sondern stellt auf den Preis an und für sich ab. Also sollte man auch entsprechend der Vorschrift formulieren.
Was machst du, wenn dein Versorger den Verbrauchspreis auf einmal wieder senkt? Ist der abgesenkte Preis dann billig?