Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)  (Gelesen 8588 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline jroettges

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 511
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« am: 03. November 2006, 21:03:41 »
Hier im Forum lässt sich jede Menge darüber nachlesen, welche Folgen sich aus der Unterscheidung von Sondervertragskunde (von nun an S-Kunde) und Tarifkunde (T-Kunde) in der Grundversorgung ergeben.

Wie genau man das Eine oder das Andere wird, das ist mir aber noch immer nicht so klar, wie ich es mir eigentlich wünsche.

Daher möchte ich hier dazu eine Diskussion eröffnen. Aber bitte wirklich nur diesen Aspekt diskutieren und nicht die Folgen.

RuKo sagt in seinem Beitrag "Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger"
Zitat
Sondervertragskunde ist derjenige, der einen unbefristeten Vertrag mit dem Versorger durch Gegenzeichnung des Vertrags, geschlossen hat. Der Vertrag enthält auch den Verbrauchspreis.


Dies trifft bei mir so nicht zu.

Ich habe lediglich Monate vor Beginn der Lieferung eine "Anmeldung zum Anschluss an das Gasnetz der Energieversorgung Weser-Ems AG" unterschrieben. Diese wurde formularmäßig und ohne Unterschrift bestätigt.
Mit Aufnahme der Gaslieferung nach Herstellung des Anschlusses bekam ich einen Rechnerausdruck "Vertragsbestätigung" ohne Unterschrift. Ich habe ebenfalls keine weitere Unterschrift geleistet.
Die Vertragsbestätigung weist als Tarifbezeichnung "SONDERV. S I" aus.
Sie nennt die damaligen (31.01.95) Preise je cbm und den Jahresgrundpreis.
Bin ich nun ein S-Kunde ?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #1 am: 03. November 2006, 21:13:02 »
@jroettges

Man vermag es nicht zu beurteilen.

Sie müssen im Forum nach Schukow und der entsicherten Handgranate suchen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Free Energy

Es verhält sich genau andersrum, als Sie es sich gedacht haben.


Dilemma hin oder her:
Probleme sind dafür da, gelöst zu werden.

Man könnte den Eindruck gewinnen, da wolle sich jemand um eine ordentliche Auseinandersetzung rummogeln und wäre ganz froh darüber, dass der Kelch vorbeiginge.



Die Sache lässt sich einfach klären.



Schukow, Gesammelte Werke, Bd. 5:

Eine entsicherte Handgranate ist immer gefährlich, fraglich nur für wen. Es kommt darauf an, in welchem Graben sie landet, also auf welcher Seite der Front.

Es geht also darum, den anderen dieses Problem sauber zuzuspielen.

Grundsätzlich ist jeder, der keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, bei dem also  ein Vertragsverhältnis allein durch Entnahme von Gas aus dem Netz konkludent zustande kam, Tarifkunde und ist es mangels Kündigung dieses Vertrages oder Abschluss eines Sonderabkommens  heute noch.

Logisch.

Es gibt also ein klares Regel- Ausnahme- Verhältnis, wonach der Tarifkundenvertrag die Regel ist.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese Ausnahme nachzuweisen hat.

Wer einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der an irgend einer Stelle etwas anders regelt als in §§ 2 bis 34 AVBGasV, der ist ein Sondervertragskunde und bei dem gilt das oben gesagte zu Sonderverträgen.

Auch logisch.

Wenn nun ein Erdgaskunde die Unbilligkeit der Tariffestsetzung rügt und konsequent zu kürzen beginnt, wird sich der Gaslieferant schon melden und auf den Abschluss des Sondervertrages hinweisen, auch wenn er womöglich dessen Inhalt selbst nicht mehr kennt. Darauf kommt es ja nicht an, sondern nur darauf, dass überhaupt jemals ein Sondervertrag abgeschlossen wurde und ungekündigt fortbesteht.

Dass der Tarifkunde vollständig kürzen darf, wissen auch die Versorger. Denn diese sind juristisch weniger unbedarft, als sie sich oft geben.  :wink: Nur weil sie den Kunden vielen Unfug schreiben, folgt daraus noch lange nicht, dass sie davon auch selbst überzeugt wären.


Die Versorger werden also darauf hinweisen, dass ein Sondervertrag besteht und § 315 BGB deshalb nicht zur Anwendung kommt.

Damit werden sie zugleich Kunth/ Tüngler widersprechen, so dass klar ist, dass sich alles nach § 307 BGB regelt.

Daran müssen sie sich dann auch später festhalten lassen, wenn sie selbst einräumten, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB nie vereinbart worden war, ihnen ein solches Recht also gar nicht zustehen kann.

Dann fordert man dazu auf, den Abschluss des Sondervertrages nachzuweisen, also einen Beleg dafür.

Dann muss die Vertragsurkunde aus dem Archiv gekramt werden, welche die Unterschrift des Kunden enthält. Die wollte man selbst schon gern immer wiederfinden......

Meinen die Versorger hingegen, es bestehe zwar ein Sondervertrag, aber ihnen sei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB eingeräumt, dann war der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt als der Folgepreis und auch der Sondervertragskunde kann wie ein Tarifkunde vollständig kürzen....

Auch gut.

Es kommt also darauf an, den Erdgaslieferanten zu stellen, so dass dieser sich eindeutig erklären muss.

Das wird man wohl am ehesten erreichen, indem man sich - soweit eine Unklarheit bestehen sollte - darauf beruft, wegen der Anwendung der Bestimmungen der AVBGasV Tarifkunde zu sein, die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügt und sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft (BGH NJW 2003, 3131) und eine Kürzung auf Null bis zum Nachweis der Billigkeit in Aussicht stellt.

Es wird dann schon zu einer entsprechenden Reaktion kommen.

Also einfach nur mutig beginnen und damit die andere Seite zwingen, ihre Karten zu zeigen.

Wie gesagt, entsicherte Handgranaten sind immer gefährlich.

Aber es kommt darauf an, in wessen Graben diese schon liegen oder landen. Wer so eine bei sich im Graben bemerkt, hält nicht stille, sondern muss reagieren. :wink:

Die mögliche (massenweise) Kürzung auf NULL ist der Punkt, an dem man sofort mit einer, ggf. vorerst hilflosen Reaktion rechnen darf. Das ist für die Gaswirtschaft der worst case.

Kurzum:

Die Unsicherheit geht zu Lasten der Versorger und gerade nicht der Verbraucher. Wenn der Versorger sich immer wieder auf § 4 AVBGasV beruft, darf man davon ausgehen, Tarifkunde zu sein, bis das Gegenteil nachgewiesen ist.

Der geduldige Kunde kann warten. Der Versorger hingegen kann nicht geduldig warten, weil er gerade ein massives Problem verspürt. Wer sich zu hektisch bewegt, macht dabei Fehler.

Nicht die Kunden stecken in einem Dilemma, sondern die Versorger.


Wie gesagt, nicht jeder muss den Berg an der steilen Wand selbst erklimmen. Einigen wird schon in der Seilbahn mulmig....

P.S.: Das " Schukow- Zitat" habe ich mir ausgedacht.



Wenn Preisänderungen ausschließlich auf § 4 AVBV gestützt werden, sind Sie möglicherweise hier an der richtigen Stelle:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576&start=75

Offline jroettges

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 511
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #2 am: 03. November 2006, 21:27:52 »
@Fricke
Zitat
Sie müssen im Forum nach Schukow und der entsicherten Handgranate suchen.
Bitte gehen Sie davon aus, dass ich alles hier lese und auch das meiste verstehe, abspeichere und berücksichtige !

Es geht mir auch nicht allein um die  Beantwortung meiner eigenen Fragestellung. Ich würde gerne andere Stimmen und Erfahrungen zu der Problematik hören.

Bei mir selbst geht es um die Frage, ob ein Vertrag, der von keiner der beiden Parteien eigenhändig unterschrieben ist, ein gültiger Sondervertrag sein kann, weil:
- durch die Unterschrift unter die "Anmeldung zum Anschluss..." meine Willenbekundung eindeutig war und
- es einer Unterschrift des Versorgers nicht bedurfte und
- das jahrelange (bis 2005) kongluente Handeln beider Parteien (das EVU hat geliefert, ich habe die jeweiligen Tarife bezahlt und die Abrechnungen akzeptiert) den Vertrag besiegelt hat.

Es geht in meinem Falle also lediglich um die Frage, ob aus den o.g. Gründen auch ein Sondervertrag ohne Unterschriften gültig geschlossen sein kann.

Offline Fabio

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 50
  • Karma: +0/-0
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #3 am: 03. November 2006, 21:36:12 »
Zitat von: \"jroettges\"
...
Ich habe lediglich Monate vor Beginn der Lieferung eine "Anmeldung zum Anschluss an das Gasnetz der Energieversorgung Weser-Ems AG" unterschrieben. Diese wurde formularmäßig und ohne Unterschrift bestätigt.
Mit Aufnahme der Gaslieferung nach Herstellung des Anschlusses bekam ich einen Rechnerausdruck "Vertragsbestätigung" ohne Unterschrift. Ich habe ebenfalls keine weitere Unterschrift geleistet.
Die Vertragsbestätigung weist als Tarifbezeichnung "SONDERV. S I" aus.
Sie nennt die damaligen (31.01.95) Preise je cbm und den Jahresgrundpreis.
Bin ich nun ein S-Kunde ?


Ich habe lediglich nach dem Umzug eine telefonische Anmeldung ab [01.xx.xx - Datum] vorgenommen. Also "nix" Unterschrift! Zugesandt wurde mir vom Versorger eine Vertragsbestätigung mit folgendem Inhalt:

"...hiermit begrüßen wir Sie ab [01.xx.xx - Datum] als neuen Kunden der [Versorgername] und bestätigen Ihnen den Bezug von Energie und/oder Wasser gemäß § 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB). Diese Vertragsbestätigung ist rechtsgültig für die folgenden Produkte:..."

Dann wird mir in der Produktgruppe "Erdgas" ein Produkt per Kürzel (!) bestätigt, welches ein Sondervertrag war. Das habe ich aber aus der Vertragsbestätigung niemals erkennen können! (Weiterhin werden die mtl. Abschläge aufgeführt, die ich zu leisten habe. Aber NICHTS darüber wie dieses Produkt preislich bemessen wird, also keine Angaben zur Tarifhöhe, wie xx ct/kWh o.ä.!) Ich hinterfrage diese Vertragsbestätigung!

War ich Sondervertragskunde? - Der Versorger sagt eindeutig "JA"!
Habe ich diesen beauftragt? - Nein.

Und nun?... Ich kann nur aufgrund § 307 argumentieren, vorgehen etc.!

Aber ich bezweifle dies bis heute, da ich nie einen Sondervertrag gewollt oder bestellt, geschweige denn einen unterschrieben habe!

Gruss
der Fabio

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #4 am: 03. November 2006, 21:45:46 »
@Fabio

Wenn der Versorger einen Vertragsschluss gem. § 2 AVBV bestätigt hat, ergibt sich doch aus § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 AVBV, dass es sich dabei nur um einen Tarifkundenvertrag handeln kann.

Denn:

Nur für Tarifkunden gilt § 2 AVBV.
Und entsprechend dieser Vorschrift wurde ein Vertragsabschluss bestätigt.

Angaben zur Tarifhöhe bedarf es dabei nicht, weil sich diese gem. § 4 AVBV -ebenfalls nur für Tarifkunden - aus der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung ergibt.

Offline Fabio

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 50
  • Karma: +0/-0
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #5 am: 03. November 2006, 22:03:18 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Fabio

Wenn der Versorger einen Vertragsschluss gem. § 2 AVBV bestätigt hat, ergibt sich doch aus § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 AVBV, dass es sich dabei nur um einen Tarifkundenvertrag handeln kann.

Denn:

Nur für Tarifkunden gilt § 2 AVBV.
Und entsprechend dieser Vorschrift wurde ein Vertragsabschluss bestätigt.

Angaben zur Tarifhöhe bedarf es dabei nicht, weil sich diese gem. § 4 AVBV -ebenfalls nur für Tarifkunden - aus der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung ergibt.



Genau DAS ist es ja, was ich in meinen letzten Beiträgen dazu meinte (ob nun für mich § 315 BGB oder § 307 BGB gilt usw.), was mir die ganze Zeit "aufstösst", seitdem ich mich in den letzten Tagen intensiv damit beschäftige (bzw. warum ich Sie Herr Fricke per PN und per eMail anschrieb und evtl. doch noch - zumindest eine kurze - Antwort hoffentlich per PN oder eMail bekomme!).

Die Vertragsbestätigung lautet wie oben angeführt, aber mir wird die Versorgungsaufnahme innerhalb eines SONDERVERTRAGES bestätigt. Und hier beisst sich m.E. die ganze Geschichte! Aber der Versorger hat mir gestern (!), nach meiner Nachfrage fast erbost schriftlich bestätigt, dass ich ohne Frage SONDERVERTRAGSKUNDE sei! Und auch die Änderung des Vertrages im Jahr 2005 war wieder ein SONDERVERTRAG! - Es wäre in diesem Fall m.E. sehr interessant, wie ein Gericht diese Verträge und diese Vertragsbestätigung beurteilt und würdigt! - Der Versorger sieht es eben ganz anders....

Für weitere hilfreiche Angaben, wie ich am besten vorgehen soll, ob nun mit allen Konsequenzen nach § 315 BGB oder aber "nur" § 307 BGB etc., bin ich sehr dankbar!

Gruss
der Fabio

Offline jroettges

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 511
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #6 am: 03. November 2006, 22:12:06 »
So langsam schälen sich die unterschiedlichen Merkmale heraus und die Diskussion wird spannender. Es ist nämlich nicht so einfach, die Frage ob S-Kunde oder T-Kunde am Vorhandensein von Unterschriften festzumachen.
Zitat
Fabio schrieb: ...Aber NICHTS darüber wie dieses Produkt preislich bemessen wird, also keine Angaben zur Tarifhöhe, wie xx ct/kWh o.ä.!
Fehlt somit seinem Vertrag nicht ein weiteres wichtiges Merkmal eines Sondervertrages, nämlich das des abgesprochenen Preises?

Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag:

In meiner nicht unterschriebenen "Vertragsbestätigung" prangt der Satz:
... Bei Lieferung zu Sondervereinbarungen gelten auch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen als Vertragsgrundlage...

Wie kann das "auch" gemeint sein?
Bedeutet es "ebenfalls" unter Bezug auf den Satz davor, der die AVBGasV als Vertragsgrundlage benennt?
Bedeutet es "zusätzlich", sodass die AVBGasV als zusätzlicher Vertragsinhalt einbezogen wird?

Die Fragen habe ich selbstredend dem EVU bereits zwei mal gestellt, bisher aber keine Antwort erhalten.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #7 am: 03. November 2006, 22:30:38 »
@Fabio
@jroettges

Beim Sondervertrag muss man sich zunächst auf einen Preis einigen, sonst geht das schon nicht.

Der Tarifkunde muss sich auf keinen Preis einigen, weil klar ist, dass der Versorger die Tarife gem. § 4 AVBV jeweils einseitig festlegt und bestimmt (§ 315 BGB).

Wenn in einem Sondervertrag stehen sollte, dass die AVBV ebenfalls Vertragsbestandteil sein sollen, so kann es sich dabei nur um AGB des Versorgers handeln, so als hätte er die Bestimmungen der AVBV als eigene AGB abgeschrieben. Diese unterliegen dann dem AGB- Recht, vgl. zu den Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung und zur Wirksamkeit §§ 305 ff. BGB n.F. bzw. AGBG.

Die Unternehmen wissen selbst nicht mehr recht, welchen Unfug sie oft verzapft haben, und was deshalb jetzt eigentlich gilt. Das ist aber deren Dilemma und nicht das Dilemma der Kunden.

Wer seinen Versorger danach fragt, ob er Sondervertragskunde oder Tarifkunde ist, der stellt aus Sicht des Versorgers die Frage, wie dieser nun zwischen Pest oder Cholera bzw. zwischen Kugel oder Strick seine Wahl treffen will. Dieses Dilemma haben die Versorger nun längst für sich erkannt und das kam auch beim BGW- Kongress am 07.09.2006 in Frankfurt/ M. ganz deutlich zur Sprache, unter exakter Benennung der eben genannten Alternativen, nämlich Pest oder Cholera bzw. Kugel oder Strick.

Deswegen muss es nicht verwundern, dass von dieser Seite zu diesem Thema nichts zu hören ist, man als Kunde allenfalls gereizte Antworten erhält.

Das ist auch ein Stück weit verständlich. Man versetze sich in deren Lage.
Die wissen ganz genau, was ihnen blüht, wenn sie das eine oder das andere benennen. Der Kunde fragt ja nicht nach Jahren der Gleichgültigkeit danach, wenn er nichts im Schilde (oder besser im Köcher) führte. :shock:

Die Kunden sind nur deshalb über die entsprechenden Reaktionen der Versorger verwundert, weil sie gar nicht wissen, in welche Wunde sie damit getroffen haben..... Wer immer wieder beharrlich nachfragt, ist mit einem Salzstreuer unterwegs....


@Fabio

Wer § 315 BGB eingewandt hat und sich zutreffend auf die Unbilligkeit berufen hat, muss Geduld mitbringen und warten. Mehr kann man nicht tun. Es deutet nichts darauf hin, dass dieses Warten kurzfristig ein Ende haben könnte. Also bitte weiter wie bisher  in Geduld üben. Sie müssen warten, ob, wann und was der Versorger ggf. noch von Ihnen will. Etwas anderes als warten kann man nicht.

Offline Fabio

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 50
  • Karma: +0/-0
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #8 am: 03. November 2006, 22:54:08 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@fabio
@jroettges

Beim Sondervertrag muss man sich zunächst auf einen Preis einigen, sonst geht das schon nicht.

Der Tarifkunde muss sich auf keinen Preis einigen, weil klar ist, dass der Versorger die Tarife gem. § 4 AVBV jeweils einseitig festlegt und bestimmt (§ 315 BGB).

...
Die Unternehmen wissen selbst nicht mehr recht, welchen Unfug sie oft verzapft haben, und was deshalb jetzt eigentlich gilt. Das ist aber deren Dilemma und nicht das Dilemma der Kunden.

Wer seinen Versorger danach fragt, ob er Sondervertragskunde oder Tarifkunde ist, der stellt aus Sicht des Versorgers die Frage, wie dieser nun zwischen Pest oder Cholera bzw. zwischen Kugel oder Strick seine Wahl treffen will. Dieses Dilemma haben die Versorger nun längst für sich erkannt und das kam auch beim BGW- Kongress am 07.09.2006 in Frankfurt/ M. ganz deutlich zur Sprache, unter exakter Benennung der eben genannten Alternativen, nämlich Pest oder Cholera bzw. Kugel oder Strick.

Deswegen muss es nicht verwundern, dass von dieser Seite zu diesem Thema nichts zu hören ist, man als Kunde allenfalls gereizte Antworten erhält.

Das ist auch ein Stück weit verständlich. Man versetze sich in deren Lage.
Die wissen ganz genau, was ihnen blüht, wenn sie das eine oder das andere benennen. Der Kunde fragt ja nicht nach Jahren der Gleichgültigkeit danach, wenn er nichts im Schilde (oder besser im Köcher) führte. :shock:

Die Kunden sind nur deshalb über die entsprechenden Reaktionen der Versorger verwundert, weil sie gar nicht wissen, in welche Wunde sie damit getroffen haben..... Wer immer wieder beharrlich nachfragt, ist mit einem Salzstreuer unterwegs....


Danke vielmals für die bisherigen Ausführungen!

Ergo, bedeutet das, dass ich weiterhin nach einer klaren Stellungnahme bohren sollte? - Wie schrieb der Versorger gestern noch (ich zitiere):

Zitat
„Leider müssen wir feststellen, dass es uns bis jetzt nicht gelungen ist, eine Übereinstimmung in der Thematik der Erdgaspreise zu erzielen. Da die wesentlichen Argumente zwischen uns mittlerweile ausgetauscht sein dürften, schlagen wir zur Vermeidung unnötiger Kosten vor, von einem weiteren Briefwechsel vorläufig abzusehen. Festzuhalten bleibt, dass wir auf die Erdgaspreiserhöhung in der bekannten Form und Höhe sowie auf unseren daraus resultierenden Forderungen in voller Höhe bestehen.“


Oder soll ich entsprechend auf die unklare, problematische Vertragslage hinweisen und mich nun als einfacher Tarifkunde mit allen Konsequenzen betrachten, mich so erklären, handeln und damit den Versorger zum Zugzwang bewegen? (Ergänzung: bei mir geht es hierbei nur noch um einen strittigen Betrag aus 2005 und um die noch nicht beglichene Schlussrechnung!)

Danke!

Gruss
der Fabio

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #9 am: 03. November 2006, 22:58:33 »
@Fabio

Ich denke, dass ich mich verständlich machen konnte. Etwas anderes als abwarten kann man nicht. Ihnen stösst nur deshalb etwas auf, weil Sie denken, es wäre Ihr Problem. Ist es aber nicht. Das Problem hat der Versorger. Und Sie können getrost abwarten. Sie müssen aber nun einmal Geduld haben. Die gibt es nirgends zu kaufen. Also nicht vor Ungeduld im Kreis tanzen, sondern ganz ruhig abwarten.

Offline Fabio

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 50
  • Karma: +0/-0
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #10 am: 03. November 2006, 23:26:34 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Fabio

Ich denke, dass ich mich verständlich machen konnte. Etwas anderes als abwarten kann man nicht.


Ich denke, dass ich schon richtig verstand. ... Mir ging es nur vielmehr um den Punkt, wegen der zugesandten Schlussrechnung, ob ich mich schriftlich erklären muss vor dem Abwarten, weil ich - gerade weil es eine Schlussrechnung ist - nicht mehr in Versorgungsabhängigkeit vom Versorger bin und er nun sämtliche "zahlungsfördernden Mittel" (Mahnung, Mahnbescheid, Inkasso etc.) einsetzen könnte, weil ich ja in seinen Augen eigentlich nur ein Zahlungsunwilliger und -verweigerer bin.

Ist ein schriftlicher Hinweis hierzu als Erklärung aus juristischen Gründen noch notwendig, um die o.g. "Mittel" vorab auszuhebeln?

Nochmals vielen DANK!

Gruss
der Fabio

Offline Fabio

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 50
  • Karma: +0/-0
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #11 am: 04. November 2006, 01:33:23 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"

Wer seinen Versorger danach fragt, ob er Sondervertragskunde oder Tarifkunde ist, der stellt aus Sicht des Versorgers die Frage, wie dieser nun zwischen Pest oder Cholera bzw. zwischen Kugel oder Strick seine Wahl treffen will. Dieses Dilemma haben die Versorger nun längst für sich erkannt und das kam auch beim BGW- Kongress am 07.09.2006 in Frankfurt/ M. ganz deutlich zur Sprache, unter exakter Benennung der eben genannten Alternativen, nämlich Pest oder Cholera bzw. Kugel oder Strick.


Interessanter Hinweis!

Ich empfehle hierzu folgenden Link:

http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?id=775&a=unterlagen

und die Lektüre folgender Info-Broschüre zur o.g. Veranstaltung. Ist das nicht aufschlussreich!?

http://www.bgw-kongress.de/pdf_unterlagen/energiepreis_urteile.pdf

Also, let´s do it!

Gruss
der Fabio

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
« Antwort #12 am: 04. November 2006, 17:00:25 »
@Fabio

Dann schreiben Sie eben einfach noch einmal an den Versorger, dass Sie sich in Geduld üben werden, bis die geforderten Nachweise erbracht wurden.... Ggf.beim Kollegen noch einmal nachfragen, was es ggf.mit einer "Stundung" auf sich hatte.... Aber keine Diskussion darüber über das Forum.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz