Hierzu habe ich mal an die Pressestelle des Bundeskartellamtes eine Mail geschrieben, da die Landeskartellbehörde diesbezüglich uns Kunden hat im Regen stehen lassen.
Hier nun die Antwort der Pressestelle:
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom heutigen Tage.
Die von Ihnen erwähnte Presseerklärung gibt das Ergebnis einer gemeinsamen Beratung der Kartellbehörden von Bund und Ländern im Herbst 2006 wieder. Im Zusammenhang mit Preiswidersprüchen nach den Grundsätzen des § 315 BGB war kartellrechtlich relevant, dass marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen nicht aus einer marktbeherrschenden Position heraus mit Maßnahmen drohen sollten, um so einseitig ihre Rechtsauffassung, ob und inwieweit § 315 BGB anwendbar sei, durchzusetzen.
Ob und inwieweit in einem Einzelfall die in der Presseerklärung geschilderte Sachverhaltskonstellation wirklich vorliegt, hat jede Kartellbehörde selbst zu prüfen. Ob eine Kartellbehörde in einem solchen Fall dann den Sachverhalt unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten auch aufgreift und verfolgt, liegt in ihrem Ermessen. Eine Kartellbehörde muss einen Fall dann nicht aufgreifen, wenn er keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist und die Möglichkeit besteht, Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch zu nehmen.
Es gibt darüber hinaus auch Sachverhaltskonstellationen, die kartellrechtlich unbedenklich sind und nicht unter die von Ihnen genannte Presseerklärung fallen: Die Versorgungsunternehmen sind gehalten, binnen Jahresfrist die bestehenden Gasversorgungsverträge an die im November 2006 in Kraft getretene Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) anzupassen. Regelmäßig gehen Versorgungsunternehmen in diesem Rahmen dazu über, Ihren Kunden diesen Sachverhalt mitzuteilen und darauf aufmerksam zu machen, dass die bisherige Vertragsgrundlage, die AVBGasV, vom Gesetzgeber außer Kraft gesetzt worden ist. Oft werden auch auf Basis der neuen GasGVV Versorgungstarife angeboten, die nach den dortigen Berechnungen für die Kunden mit einer preislich günstigeren Versorgung verbunden sind, was sicherlich auch vor dem Hintergrund des sich im Gasbereich allmählich etablierenden Wettbewerbs geschieht, um Kunden zu halten.
Für den Fall, dass man als Kunde eine solche neue Tarifgestaltung ablehnt, fällt man auf Grund der gesetzliche vorgeschriebenen Grundversorgungspflicht des Gasgrundversorgers automatisch in den (womöglich teureren) Grundtarif desselben Versorgers, es sei denn, man kündigt die Gasversorgung mit dem bisherigen Gasgrundversorger generell auf und läßt sich , sofern möglich, von einem alternativen, günstigeren Lieferanten beliefern. Eine vom Gesetzgeber bewirkte Vertragsumstellung wie zuletzt geschildert stellt aber jedenfalls keine kartellrechtlich relevante Problematik dar. Da es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, bliebe insofern enzig die Möglichkeit, den Sachverhalt zivilrechtlich überprüfen zu lassen. Hier kann es sich empfehlen, eie Einrichtung des Verbraucherschutzes oder einen Rechtsanwalt zu befragen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Bundeskartellamt
Grundsatzabteilung
Referat G 2 - Grundsatzfragen und Öffentlichkeitsarbeit
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn
Ich frage mich. Wieso gibt das Bundeskartellamt solch eine Pressemeldung heraus, wenn sie oder die zuständigen Landeskartellbehörden trotz Hinweise von Bürgern nicht tätig werden.
Ja sogar behaupten, dass solch ein Vorgehen rechtens wäre.