Sehr geehrter Herr Fricke!
Liebe Leidensgenossen!
Ich bin ebenfalls Kunde von EON-Westfalen-Weser und habe mich mit Hilfe des Musterbriefes gegen die unbillige Preiserhöhung zur Wehr gesetzt. Wie alle anderen auch wurde ich von EON vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen und habe Ende Oktober erstmalig die alte Abschlagszahlung +2% selbst überwiesen.
Nun nähert sich der November dem Ende und die nächste Abschlagszahlung wird fällig. An anderer Stelle meine ich schon einmal gelesen haben, dass man nun nach §366 BGB dem EVU gegenüber schriftlich erklären muss, dass alle zukünftigen Zahlungen nur auf die im jeweiligen Monat neu anstehenden Abschläge anzurechnen sind und nicht mit ausstehenden Forderungen aus zurück liegenden Monaten verrechnet werden sollen, damit sich Monat für Monat eine Restschuld aufbaut, die das EVU entweder irgendwann einklagen oder verjähren lassen kann?!
Stimmt das so? Wie formuliere ich das am besten? Gibt es dafür auch so was wie ein Musterschreiben?
In diesem Zusammenhang habe ich noch ein zuzätzliches Problem, das viele Kunden von EON-Westfalen-Weser mit mir gemeinsam haben dürften: Ich beziehe nicht nur Gas, sondern auch Strom von EON. Strom und Gas sind zwei separate Verträge mit unterschiedlichen Vertragsnummern, die aber unter der gleichen Kundenkontonummer geführt werden. Bisher war das ja auch kein Problem. Es wurde immer ein Gesamtabschlag abgebucht. In der Jahresrechnung wurden dann durch geänderten Verbrauch verursachte Forderungen und Guthaben aus Gas und Strom miteinander verrechnet.
Nun möchte ich aber nicht (mehr), dass ein eventuelles Guthaben bei Strom mit den ausstehenden Forderungen bei Gas verrechnet werden. Nach §31 AVBGasV dürfen Kunden Forderungen des EVU nur mit rechtskräftig festgestellen Ansprüchen aufrechnen. Darf das EVU im umgekehrten Fall Guthaben des Kunden aus einem Vertragsverhältnis mit noch nicht rechtkräftig festgestellten Forderungen aus einem anderen Vertrag aufrechnen?
Ich habe die Abschläge für Strom und Gas Ende Oktober getrennt überwiesen. Reicht das aus? Oder muss ich auch hier ausdrücklich erklären, dass Abschlagszahlungen für den Stromvertrag nur mit Stromforderungen verrechnet werden dürfen und dass am Ende des Jahres ggf. angefallene Guthaben zu erstatten und nicht mit den Gasforderungen zu verrechnen sind?!?
Mit freundlichen Grüßen aus Paderborn