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Autor Thema: Sperrungsdrohung bei nicht angepasstem Abschlag ?  (Gelesen 5761 mal)

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Offline Free Energy

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Sperrungsdrohung bei nicht angepasstem Abschlag ?
« am: 21. Oktober 2006, 21:55:29 »
Hallo Mitstreiter,

ich habe nochmal eine rechtliche Frage an die juristischen Experten unter Euch:

Darf ein Energieversorger mit Schwierigkeiten, bis hin zu einer Versorgunsgssperre drohen, wenn die mtl. zu zahlenden Abschläge bei Mehrverbrauch von Gas innerhalb des Rechnungsjahres trotz Kürzung nach § 315 BGB nicht nach oben angepasst werden ?

Folgender Fall:

Ein Verbraucher, den unsere Ortsgruppe hier betreut, hat einen Widerspruch direkt im Kundendienstzentrum seines Versorgers abgegeben.

Die dortige Mitarbeiterin, die nach Aussagen weiterer Verbraucher auch bei anderen Kunden, die die Widersprüche persönlich abgeben wollten, immer sehr schroff reagiert hat, wies jetzt den besagten Kunden daraufhin, dass er zwar gerne den Widerspruch abgeben und auch gerne die Abschläge kürzen könne, er müsse aber damit rechnen, dass die Versorgung umgehend eingestellt würde, wenn er im laufenden Abrechungsjahr mehr Gas verbrauchen würde, und dann seine Abschläge nicht nach oben hin anpassen würde.

Ich habe zwar mal von Fällen im westlichen Rheinland angeblich um Goch herum gehört, wo findige Rechtsanwälte Verbraucher tatsächlich vor den "Kadi " gezerrt haben sollen, weil diese ihre Abschläge nicht nach oben angepasst hätten, aber ich habe das immer nur für ein Gerücht gehalten und weis auch nicht, wie diese Geschichten ausgegangen sind.

Also meine Frage an Euch, speziell auch an Herrn Fricke:

Ist es rechtens und praktisch möglich, dass Verbraucher Schwierigkeiten bekommen bis hin zur Versorgungssperre , wenn sie nach § 315 BGB Widerspruch einlegen, die Abschläge auf den Preisstand von September 2004 kürzen und dann bei einem höheren Gasverbrauch während der Abrechnugsperiode ihre Abschläge nicht nach oben hin anpassen und stattdessen auf die nächste Jahresabrechnung warten  ?

Oder sind das nur Schauermärchen ? Wenn nicht, was ist dann zu tun ?

Gruß

Free Energy

Offline DieAdmin

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Sperrungsdrohung bei nicht angepasstem Abschlag ?
« Antwort #1 am: 22. Oktober 2006, 12:36:22 »
Hallo Free Energy,

ich selbst stand auch vor dem Problem, als mir meine EVI mit Ihrem Schreiben nach der Juni-Erhöhung (wegen des Mehrverbrauchs im Winter) einen höheren Abschlag wollte. Wie ich jetzt den erforderlichen Abschlag berechnen sollte. Bloß dieses Schreiben erhielt keine konkrete Verbrauchszahl und es war auch keiner von der EVI da, der den Zählerstand ablas.

EVI Waltershausen (Thüringen)

Also wenn tatsächlich ein Mehrverbrauch ermittelt wurde, müssen die Abschläge angepasst werden.

Ich weiß, dass es zu Sperrungen kam, trotz §315-Einwand, wenn zu wenig überwiesen wurde.

Offline RuRo

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Sperrungsdrohung bei nicht angepasstem Abschlag ?
« Antwort #2 am: 22. Oktober 2006, 12:52:54 »
@FreeEnergy

Warum werden überhaupt pauschale Abschläge gezahlt? Ist mir völlig unverständlich, insbesondere in Hinblick auf die MwSt-Erhöhung. Gibt ggf. nur ein riesen Kuddelmuddel, wenn der Zählerstand zum Jahreswechsel verpasst wird.

Wer einen Unbilligkeitseinwand einlegt, sollte sich schon die Mühe machen und seinen Zählerstand am Monatsende ablesen sowie darüber Buch führen.

Da gibts dann keinen Radi - wie wir Bayern sagen  :wink:

Wir (persönlich, nicht alle Bayern) machen das so, obwohl unser Versorger natürlich schrieb, dass wir es nicht dürfen. Ich seh\' da kein Problem, zumal wir bei jeder Abschlagszahlung Monat und tatsächlichen Verbrauch angeben. Der Versorger bekommt somit eine genaue Geldleistung für seine Gaslieferung.

Meine rechtliche Einschätzung (ohne Gewähr):

Grundlage des Versorgers könnte § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AVBGasV sein. Sehe keinen Ansatzpunkt, dass der hier greift.

Abs. 2 behandelt Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung - aha. Auch nicht einschlägig, da Forderung strittig ist und überhaupt nicht rechtswirksam gemahnt werden kann.

Dann gibts noch § 25 Abschlagszahlungen. Gibt auch nichts her bzgl. Sperrung, weils nur die Zahlung selbst betrifft.

Sind die AVBGasV überhaupt noch anwendbar nach Einwand von § 315 Abs. 3 BGB, ich streck\' mal dir Rübe raus und sage NEIN
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Christian Guhl

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Sperrungsdrohung bei nicht angepasstem Abschlag ?
« Antwort #3 am: 22. Oktober 2006, 15:04:19 »
In § 25 AVBGasV steht, daß sich der Abschlag nach dem zuletzt abgerechneten Verbrauchszeitraum richtet. Also völlig gleichgültig, ob man in laufenden Zeitraum mehr verbraucht. Die Differenz wird mit der Jahresabrechnung verlangt. Es ist ja theoretisch auch möglich, daß man den Mehrverbrauch in einigen kalten Monaten durch Einsparungen im Rest der Zeit wieder ausgleicht. Und man will ja dem Versorger keine hohen Rückzahlungen zumuten. :wink:

 

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