@egn
Dass lässt sich nur beklagen.
Man kann darüber auch wehklagen.
Jedoch kann man dagegen nicht gesondert erfolgreich vor Gericht klagen.
Es gibt keinen
Anspruch auf Weltgerechtigkeit und was die Stadtwerke mit ihren Gewinnen machen, ist grundsätzlich deren Sache.
Der Verbraucher kann sich nur gegen überhöhte Preise zur Wehr setzen, welche im Ergebnis zu unangemessen hohen Gewinnen führen.
Das ist alles, reicht indes vollkommen, um die berechtigten Belange des Kunden zu schützen. Mit mir als Kunden sind derzeit bestimmt keine hohen Quersubventionen möglich. Ich bin davor geschützt:
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?Der Verbraucher kann nur auf etwas klagen, worauf er einen
Anspruch hat.....
Einen Anspruch auf eine bestimmte Struktur hat der Kunde nicht. Zudem müsste er die Struktur, auf die er vermeint Anspruch zu haben haarklein darlegen und auch, woraus sich dieser Anspruch auf gerade diese Struktur und keine andere ergibt.
Viele klagen ja auch über mieses Wetter- aber eben nicht vor den Gerichten.
Es ist doch verblüffend:
So lange die Billigkeit der einseitig festgelegten Energiepreise nicht nachgewiesen ist, sind diese für den Verbraucher
nicht verbindlich.
Er braucht diese
Unverbindlichkeit lediglich im Wege der
Einrede nach § 315 III BGB geltend machen, sich also darauf berufen.
Schnell noch einmal einen Blick zu den anderen Experten der Energiewirtschaft. Aufschlussreich der Aufsatz aus dem Hause
Freshfields Bruckhaus Deringer:
Dr. Bernd Kunth, Dr. Stefan Tüngler
Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen und AGB-Recht
RdE 2006, 257 ff. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es für eine Klauselkontrolle nach § 307 und auch für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB auf eine Monopolstellung des Versorgers jedenfalls überhaupt nicht ankommen kann.
Dort insbesondere in den Fußnoten 44, 46 und 55 werden die allein maßgeblichen Kriterien der Billigkeitskontrolle ganz deutlich aufgezeigt.
In Fußnote 44 wird nachgewiesen, dass es sich bei § 4 AVBGasV, zukünftig § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGGV, um einen
Preisvorbehalt handelt.
In Fußnote 46 wird ausgeführt, dass die aufgrund einer
Vorbehaltsklausel vorgenommene einseitige Leistungsbestimmung für den anderen Teil
nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.
In Fußnote 55 wird auf §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG Bezug genommen.
Da die Bestimmungen der AVBGasV und der AVBEltV insoweit inhaltsgleich sind, kann sich für den Strombereich nichts anderes ergeben.
Es handelt sich in jedem Falle bei Tarifkunden um einen
Preisvorbehalt und die
einseitige Leistungsbestimmung ist dabei für den anderen
nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
"Selbst im Falle von oft jahrelangen Rechtsstreitigkeiten über die Billigkeit kann sich der Versorger nicht auf eine Art "vorläufige" Fälligkeit des billigen Anteils an seiner Forderung berufen." (so vollkommen zutreffend Clifford Chance)
Die Verbraucher haben es also im Ergebnis selbst in der Hand, wie schnell die Versorger redselig werden und ihre Kalkulationen vollständig offen legen, alle Nachfragen dazu bereitwillige und umfassend beantworten. :idea:
Wer wollte sich also darüber beklagen?
Wer sich dieser Erkenntnis verschließt, bohrt wohl am falschen Brett.
@Cremer
Ob die BIFEB effektiv "kämpft", vermag ich nicht zu beurteilen.
Eigentlich reicht ein Schreiben des Verbrauchers und danach die konsequente Umsetzung.
Mehr braucht man oft nicht tun, lediglich noch abwarten, bis sich der Versorger mit seiner nachvollziehbaren Kalkulation meldet.
Dafür bedarf es lediglich sehr, sehr viel Geduld.
Ich persönlich gedulde mich schon seit zwei Jahren.
Und auch viele andere haben öffentlich bekundet, dass sie sich in Geduld üben wollen und nur "darauf" warten.
Sollte alles Warten nichts nutzen, weil der Versorger sich einfach nicht entsprechend meldet, hat sich die Geduld gleichwohl in jedem Falle gelohnt und bezahlt gemacht. :idea:
Geheimniskrämerei kann sich hingegen nicht auszahlen.
Geheimniskrämer sprechen deshalb nicht vollkommen unberechtigt von ihren teuren Geheimnissen.
Wenn die Stadtwerke ihr teures Geheimnis unbedingt für sich behalten wollen, dann stört mich das nicht unbedingt.
Manch einer mag dies anders sehen.
Siehe auch hier:
Gaspreisurteil LG Mönchengladbach v. 10.07.2006 !P.S.:
Was bin ich froh, dass mich die Stadtwerke nicht mehr als Sondervertragskunde versorgen wollten, um den Preis fortan von Anfang an
insgesamt vollständig
einseitig zu bestimmen.....
Eine entsprechende Mitteilung hatte ich sogar
per Einschreiben vor zwei Jahren bekommen und konnte darauf hin sofort umfassend von meinen Rechten Gebrauch machen. Es lohnte sich nicht, anders darauf zu reagieren.
Ich hatte mich seinerzeit bei der Energieaufsichtsbehörde darüber beschwert, dass nicht alle Stromkunden gleichbehandelt wurden und nur wenigen die größeren Möglichkeiten eröffnet wurden.
Es half leider nichts.
Bis auf wenige Ausnahmen wurde den anderen Kunden der Sondervertrag nicht gekündigt. :roll:
Die anderen Stromkunden unserer Stadtwerke befinden sich oft noch
ungekündigt in den 1999 abgeschlossenen Strom- Sonderverträgen
ohne wirksame Preisänderungsklausel und müssen deshalb jedenfalls die 1999 vereinbarten Preise weiter zahlen, können sich nur gegen die zwischenzeitlichen Preiserhöhungen zur Wehr setzen.
Das ist eine bedauerliche
Ungleichbehandlung, welche die Stadtwerke verantworten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt