Der Versorger muss Ihnen zumindest sagen, was er bisher für das Gas bezahlt hat, wieviel er nun zu bezahlen hat (daraus ergibt sich dann die prozentuale Erhöhung) und er muss sagen, welchen Anteil der bisherige Gasbezugspreis am konkreten Endverbraucherpreis bisher ausmachte.
Diese Anteil darf sich nicht verändern.
All dies ist zu belegen, d. h. allein mit entsprechenden Zahlenangaben brauchen Sie sich nicht zufrieden geben.
Eine Beispielsrechnung:
Wenn die Gasbezugskosten 30 bis 40 % am Endverbraucherpreis ausmachen, kann eine Erhöhung der Gasbezugskosten 4 % nur eine Preiserhöhung von
0,3 * 4 % = 1,2 % bis 0,4 * 4 % = 1,6 %
rechtfertigen.
Das gilt aber nur dann, wenn der Versorger auch die Preisenkungen der Vorlieferanten im vergangenen Jahr nach dem selben Maßstab an die Kunden weitergegeben hatte.
E.on Hanse soll seinen Kunden indes Preisstabilität versprochen haben und nach diesem Versprechen die Preissenkung im vergangenen Jahr schon nicht an die Kunden weitergegeben haben, so jedenfalls entsprechende Zeitungsberichte.
Nun soll das Bundeskartellamt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung prüfen.
Das rechtliche \"Schwert\" der Verbraucher, nämlich § 315 BGB ist jedoch derzeit viel \"schärfer\" als das den Kartellbehörden bisher zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium.
Für die Billigkeit der aktuellen Preiserhöhung ist es nämlich vollkommen ohne Belang, ob der Versorger sich mit seinen Preisen etwa im Mittelfeld des Bundesdurchschnitts hält. Was, wenn die Preise aller Versorger und deshalb auch der Bundesdurchnittspreis längstens zu hoch ist....
So einfach ist das. Nur wollen die Versorger die Karten nicht auf den Tisch legen.
Der Versorger muss jeden einzelnen Kunden, der die Preiserhöhung verweigert ggf. verklagen und trägt bei erstmaliger Offenlegung der o. g. Preiskalkulation im Prozess und sofortigem Anerkenntnis des Kunden die gesamten Prozesskosten. Das rechnet sich nicht.
Ein gewonnener Prozess gegen einen Kunden hat keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber einem anderen Kunden.
Der andere Kunde muss also ebenfalls verklagt werden undzwar mit den selben Konsequenzen.
Zudem sind diese Verfahren wohl alle wegen geringer Streitwerte beim Amtsgericht anzubringen. Solche Entscheidungen sind schon wenig \"zitierfähig\".
Sie haben damit nicht das Gewicht landgerichtlicher oder höchstrichterlicher Entscheidungen.
Mit weniger als die oben gemachten Angaben brauchen Sie sich also keinesfalls zufrieden geben.
Die Versorger rätseln selbst noch, was sie alles offen legen müssen.
Was, wenn die gar keine Kalkulation haben, sondern die Preise nach \"Gutsherrenart\" erhöhten, je nachdem, was der Markt herzugeben schien.
Immerhin soll der selbe Preismechanismus Ölpreisbindung (\"Keine Einbahnstraße!\") angeblich für alle Versorger einheitlich gelten.
Die aktuellen Preiserhöhungen fielen aber bei allen Versorgern unter sonst gleichen Bedingungen (ceteris paribus) vollkommen unterschiedlich aus.
Wie kommt denn das?
Wie allein Ihr Interesse an diesem Forum beweist, gibt der Markt im vorgenannten Sinne nun wohl nichts mehr her....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt