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Autor Thema: Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet  (Gelesen 16031 mal)

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Offline Harry01

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« am: 14. Oktober 2006, 17:38:23 »
Hallo Forum!

In der Downloaddatei zu den Fragen und Antworten zu überhöhten Energiepreisen und BGB § 315 steht unter Punkt 22 folgender Text:

Wann verjährt die Forderung des Versorgers?

Der Verbraucher muss bei folgenden Zahlungen darauf achten und schriftlich bestimmen, dass diese Zahlungen nicht mit der bisher verweigerten Zahlung verrechnet wird („Künftige Zahlungen bitte ich nach BGB § 367 nicht mit diesem nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen“). Die offene Forderung verjährt dann regelmäßig drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung erhoben wurde.

In meinen Einwänden zu den Gaspreiserhöhungen habe ich immer auf den §367 BGB hingewiesen und bestimmt, daß nicht aufgerechnet werden darf. Trotzdem habe ich über den gesamten Abrechnungszeitraum jeden Monat eine Mahnung erhalten, in dem die Abschlagszahlungen immer auf den rückständigen, nicht fälligen Differenzbetrag und sogar auf die ständig hinzukommenden Mahnkosten angerechnet wurden. Da mir dies natürlich nicht erst jetzt auffällt, habe ich schon im letzten Jahr einen Thread dazu hier ins Forum gestellt. Man schrieb mir, daß die Forderung trotzdem nach 3 Jahren verjähren würde, auch wenn aufgerechnet wird. Auch würde diese Verjährung nicht unterbrochen, nur weil regelmäßig gemahnt wird.

Der Versorger verhält sich stur und geht nicht auf meine Bestimmung ein, da er seine eigene Rechtsauffassung hat.

Nach Rechnung des Versorgers ist die nichtfällige Forderung ja nun aufgrund der Verrechnung beglichen und es gibt Rückstände nur zu den aktuellen Abschlagszahlungen.

Wurde die Verjährung nun unterbrochen, weil aufgerechnet und gemahnt wurde, oder kann ich alles so lassen wie es ist und ignoriere weiterhin die Mahnungen des Versorgers?

Offline RuRo

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2006, 18:02:49 »
Mal eine Verständnisfrage:

Hast du bei der Zahlung der Abschläge jeweils angegeben, das gerade dieser Abschlag für Monat/Jahr z.B. August 06 bestimmt ist?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RuRo

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2006, 18:09:45 »
Ansonsten zur Verjährung, so wie ich es verstanden habe:

Nach Einwand der Unbilligkeit ist die Forderung gerade strittig und bedarf der gerichtlichen Klärung.

Bei einer strittigen Forderung kann keine Fälligkeit eintreten und damit auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.

Das "Zauberwort" ist wohl die Verwirkung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung

Ggf. möge man mich korrigieren
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Harry01

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #3 am: 14. Oktober 2006, 18:38:04 »
@RuRo

Ja, ich habe immer angegeben: Abschlag Monat/Jahr und auch die Einzelbeträge, da ich Strom und Gas von demselben Versorger beziehe. Die sich aus den alten Preisen ergebende Restzahlung des Vorjahreszeitraums habe ich auch in einer einzelnen Überweisung gezahlt, natürlich auch mit Zweckbestimmung. Auch dieses Vorgehen habe ich dem Versorger schriftlich mitgeteilt.

Zitat
Bei einer strittigen Forderung kann keine Fälligkeit eintreten und damit auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.


Also das kann aber nicht sein. Wenn z.B. der Versorger meint, nach, sagen wir 3 1/2 Jahren, durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen die Billigkeit der Forderung zu beweisen und würde ihm das auch gelingen, dann wäre die Forderung verjährt, obwohl sie dann fällig wäre. Zumindest habe ich das so verstanden.

Zitat
Das "Zauberwort" ist wohl die Verwirkung:


Also das wäre ja dann ein starkes Ding. Was habe ich denn noch für andere Möglichkeiten, als es dem Versorger bei jedem Unbilligkeitseinwand und jedem Schreiben zur Verbrauchsabrechnung mitzuteilen, daß er nicht aufrechnen darf?

Offline RuRo

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #4 am: 15. Oktober 2006, 18:53:06 »
@Harry01

Ich denke, wir verstehen uns miss :wink:

Nach meiner Einschätzung hast du unter den gegebenen Umständen alles richtig gemacht. Nur geht dein Versorger mit dem von dir gezahlten Geld, entgegen deinem angegebenen Bestimmungszweck um, aber das ist sein Problem.

Dein Beispiel mit dem Zeitraum von 3 ½ Jahren ist doch der Punkt. Der Versorger kann nach m.E. nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag zuwarten und dann allen Ernstes noch eine bisher strittige Forderung (Anspruch) einklagen wollen. Das ist doch der Fall der Verwirkung, selbst wenn vom Gericht die Billigkeit seiner Preisgestaltung festgestellt wird.

Ich könnte mir das Urteil so vorstellen:

"Im Namen des Volkes wird festgestellt, dass die Verbrauchspreise des Versorgers XY der Billigkeit entsprechen. Da der Versorger die gerichtliche Feststellung der Billigkeit ohne erkennbaren Grund über Jahre gerade nicht betrieben hat, hat er seinen Anspruch jedoch verwirkt."

Etwas anderes muss wohl gelten, wenn der Versorger den Kunden eben ohne schuldhaftes Zögern vor den Kadi zieht und die Billigkeit nachweist. Sein Anspruch wird durch Urteil festgestellt. Jetzt unterliegt der Anspruch der Verjährung, also hat er drei Jahre Zeit an sein Geld zu kommen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist muss er sich den Einwand der Verjährung gefallen lassen.

Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg  :roll:
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Offline Christian Guhl

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #5 am: 16. Oktober 2006, 12:09:57 »
@harry 01
Wieso § 367 BGB ? Da steht etwas von Zinsen und Kosten. Müßte es nicht
§ 366 Abs.1 heißen ? (Der Schuldner bestimmt für welche Forderung seine Zahlung gelten soll.) Nicht, daß wir hier im Schriftverkehr mit dem Versorger
falsche §§ anführen. Wäre peinlich ! Bei mir hat der Versorger auch die Abschlagzahlungen mit der (gekürzten) Restforderung aus 2005 und mit Mahngebühren verrechnet.Trotz mehrfacher Hinweise denkt man garnicht daran, die richtige Zuordnung der Zahlungen vorzunehmen.Im nächsten Jahr wird überhaupt keine Abschlagzahlung mehr auf der Rechnung ausgewiesen sein, da man alles mit verrechnet hat. Das Thema hatten wir auch schon unter "Stadt/Versorger"  Eon-Avacon "Falsche Rechnungen".

Offline Christian Guhl

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #6 am: 16. Oktober 2006, 12:13:53 »
Entschuldigung ! Beitrag befindet sich unter "Grundsatzfragen" - "Falsche Rechnungen der Versorger".

Offline Harry01

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #7 am: 16. Oktober 2006, 16:52:57 »
@RuRo

Ich sehe das so, weiß aber auch nicht, ob es richtig ist:

Der Versorger reicht nach 3 1/2 Jahren Klage gegen den Kunden ein und fordert den wegen fehlendem Nachweis der Billigkeit nichtfälligen Betrag ein. Das Gericht prüft den Vorgang bzw. leitet die Klage mit allen Belegen und Angaben des Versorgers an den Kunden weiter. Der Kunde, also der Angeklagte, erwidert die Klage mit dem Einwand der einseitigen Preisfestsetzung und der ohnehin eingetretenen Verjährung. Jetzt prüft das Gericht die Angaben und weist die Klage allein aufgrund der eingetretenen Verjährung ab.

Worüber ich aber gerade nachdenke, ist der Absatz 2 des §367

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Das würde doch bedeuten, daß das Vorgehen des Versorgers erstmal richtig ist, denn er lehnt ja das Aufrechnungsverbot des Kunden ab und hat das ja auch mehrmals schriftlich mitgeteilt. In dem Punkt bliebe jetzt nur noch, daß es ja keine Hauptforderung gibt, da der Rückstandsbetrag ja wegen dem fehlenden Billigkeitsnachweis nicht fällig ist und dadurch weder Zinsen noch Kosten entstehen können.

Offline RuRo

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #8 am: 16. Oktober 2006, 19:51:55 »
@ Harry01

Christian Guhl meint diesen Beitrag:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4367&highlight=falsche+rechnungen+versorger

und RR-E-ft hat in diesem Thread:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995&postdays=0&postorder=asc&start=15

auf meine Verjährungsfrage wie folgt geantwortet:

Zitat von: \"RR-E-ft\"
@RuRO

Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.


Unabhängig davon lies § 366 BGB mal in Ruhe.

§ 366
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Zu Abs. 1:
Was glaubst du denn, in wievielen Schuldverhältnissen du dich mit deinem Versorger befindest? Wieviele Verträge hast du unterschrieben?

Zu Abs. 2:
Da gibts ja wohl keinen Radi, du hast doch jeweils bestimmt wofür du deine Zahlungen leistest.

Zusammenfassung:

Du hast genau einen Vertrag, stehst also in einem Schuldverhältnis und nicht in mehreren - § 366 Abs. 1 und 2 BGB kommen überhaupt nicht zur Anwendung.
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Offline Harry01

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« Antwort #9 am: 16. Oktober 2006, 20:47:26 »
@RuRo

Danke für den Link.

Zitat
und RR-E-ft hat in diesem Thread:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995&postdays=0&postorder=asc&start=15

auf meine Verjährungsfrage wie folgt geantwortet:

Zitat von: \"RR-E-ft\"
@RuRO

Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.


Na genau das ist es doch, was ich gesucht habe. Ich war also auf dem Holzweg. Bliebe nur noch zu klären, was man als Zeitraum nennen kann, an dem die Forderung verwirkt ist. Das könnte doch schon erheblich vor den 3 Jahren sein.

Zitat
Zu Abs. 1:
Was glaubst du denn, in wievielen Schuldverhältnissen du dich mit deinem Versorger befindest? Wieviele Verträge hast du unterschrieben?


Ich wüßte nicht, daß ich überhaupt mal etwas unterschrieben habe. Wenn überhaupt, dann mal die Anmeldekarte. Ich beziehe Strom und Gas von diesem Versorger. Sind das zwei Verträge?

Offline RuRo

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« Antwort #10 am: 17. Oktober 2006, 09:16:25 »
@Harry01

Nochmals zur Verwirkung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung

Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwändung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.

Bisher hast du nur vom Gasbezug berichtet. Nach m.E. hast du bei einem Gas- und Strombezug natürlich für jede Versorgungsart einen eigenen Vertrag abgeschlossen (ggf. durch konkludente Handlung). Du kaufst deine Semmeln beim Bäcker ja auch nicht mittels schriftlichem Vertrag :wink:

Es besteht die Möglichkeit, z.B. den Stromversorger zu wechseln, was beim Gas gerade noch nicht möglich ist. Die Kündigung des Strombezugs bedarf nach § 32 Abs. 7 AVBEltV der Schriftform. Zur Schriftform, siehe §§ 125 ff. BGB. Schriftform der Kündigung beim Gas, nach § 32 Abs. 7 AVBGasV

Deshalb ist es wichtig, jede Zahlung (Abschlag oder Jahresrechnung) genau zu titulieren - jetzt sind wir doch wieder bei § 366 Abs. 1 BGB - "mehrere Schuldverhältnisse zu gleichartigen Leistungen", hier: Geld.
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Offline Harry01

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« Antwort #11 am: 17. Oktober 2006, 15:34:26 »
@RuRo

Nochmals zur Verwirkung:

Zitat
Bisher hast du nur vom Gasbezug berichtet.

Das ist nicht richtig. Siehe hier:

Zitat von: \"Harry01\"
@RuRo

Ja, ich habe immer angegeben: Abschlag Monat/Jahr und auch die Einzelbeträge, da ich Strom und Gas von demselben Versorger beziehe.


Ich habe beim Versorger eine Kundennummer und ein Abrechnungskonto. Auf das Abrechnungskonto wird (normalerweise) ein Gesamtbetrag überwiesen, der die Abschläge für Strom und Gas enthält, auch wenn ich die Höhe der Abschlagsanteile im Verwendungszweck einzeln bestimmt habe. In den Verbrauchsabrechnungen wird immer der Gesamtabschlag ausgewiesen, nie werden die Abschlagsanteile einzeln ausgewiesen. Also doch nur ein Vertrag?
Zitat
Du kaufst deine Semmeln beim Bäcker ja auch nicht mittels schriftlichem Vertrag :wink:

Nein, ich glaube auch, der Bäcker würde sich weigern :shock: . Beim Bäcker kann ich aber auch frei entscheiden, ob ich die Backwaren kaufe oder drauf verzichte, weil sie zu teuer sind. Ohne diese kann ich sehr gut leben. Ohne Strom und Gas eher nicht, zumal ich die Backwaren dann auch nicht mehr selbst günstiger backen könnte :mrgreen:

Zitat
Es besteht die Möglichkeit, z.B. den Stromversorger zu wechseln, was beim Gas gerade noch nicht möglich ist.

Richtig, aber bei einem anderen Versorger sind die Preise genauso überhöht, würde also nichts bringen. Zumal ist mein derzeitiger Versorger zur Versorgung verpflichtet und ich würde immer wieder bei ihm landen.

Offline Fidel

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« Antwort #12 am: 17. Oktober 2006, 16:10:53 »
Moin:

@Harry01

Zitat
Ich habe beim Versorger eine Kundennummer und ein Abrechnungskonto. Auf das Abrechnungskonto wird (normalerweise) ein Gesamtbetrag überwiesen, der die Abschläge für Strom und Gas enthält, auch wenn ich die Höhe der Abschlagsanteile im Verwendungszweck einzeln bestimmt habe. In den Verbrauchsabrechnungen wird immer der Gesamtabschlag ausgewiesen, nie werden die Abschlagsanteile einzeln ausgewiesen. Also doch nur ein Vertrag?


Wie ich aus zurückliegenden Beiträgen schließe, ist Ihr EVU E.ON Avacon. Ich selbst beziehe ebenfalls Elektrizität (StromAlpha) und Gas (ErdgasClassic) vom selben EVU. In meiner Jahresverbrauchsabrechnung wird aber je Energieart der anteilige Monatsabschlag ausgewiesen. Sollte dies bei Ihnen wirklich nicht so sein? Oder haben Sie es vielleicht doch übersehen?

Gruß
Fidel

Offline RuRo

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« Antwort #13 am: 17. Oktober 2006, 16:51:21 »
@Harry01

Passt scho\' - wie wir Bayern zu sagen pflegen.

Ich wollte dich nur für das Grundsätzliche beim Vertragsrecht sensibilisieren
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Offline taxman

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« Antwort #14 am: 17. Oktober 2006, 17:28:18 »
Ich würde schlicht eine Gegenrechnung aufstellen und dem Versorger am Jahresende zusenden!
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

 

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