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Autor Thema: Verjährung einer Forderung, die es womöglich garnicht gibt??  (Gelesen 4754 mal)

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Offline Patricia

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Wer kann helfen?

Das Problem. Mein Lebensgefährte hat letzte Woche von einem Inkassobüro in Frankfurt einen Brief erhalten, in dem er darauf aufmerksam gemacht wird, die noch offene Forderung (von 2000/2001)vom ehemaligen Stromversorger zu zahlen.

1. Laut meinem Lebensgefährten hat er die Nachzahlung von damals, beim Energie-Lieferanten persönlich in der Zentrale gezahlt.

2. Ich habe mich beim Strom-Lieferanten (N-Ergie/Nürnberg) informiert, ob ich genaueres über diese Forderung erfahren kann. Diese teilten mir mit, dass es gut möglich sein, das eine noch offene Forderung an ein Inkassobüro weitergeleitet worden sei. Ich solle mich doch einfach an diese Leute wenden. Da sie in diesem Fall keine Akten mehr haben!
WIE KANN ICH ALSO SICHER SEIN, DAS DIES KEINE MIESE ABZOCKE IST??

3. Ich habe dann bei diesem Inkassobüro angerufen, die teilten mir dann sogar die richtige uralte Adresse meines Freundes mit. Also glaubte ich ihnen irgendwie. Als ich jedoch fragte, seit wann sie denn vom Stromversorger den Auftrag erteilt bekamen, sagten sie mir im Jahr 2003. Worauf hin ich wissen wollte, warum es dann 3 Jahre gedauert hat, dass sie sich bei uns melden, hat mir die Dame gesagt, dass sie ja die neue Adresse nicht hätten! HÄ, das dauert doch nicht 3 Jahre.


4. Sollte WIRKLICH noch eine Forderung offen sein, ist diese dann nicht schon verjährt?? Bzw. wie ist die Verjährungsfrist in so einem Fall?


Was soll man in so einem Fall machen??
Uns wurde abgeraten zu zahlen.

Schönen Gruß
Patricia

Offline Cremer

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Verjährung einer Forderung, die es womöglich garnicht gibt??
« Antwort #1 am: 03. Oktober 2006, 21:15:12 »
@Patricia,

wenn Ihr Freund wirklich gezahlt hatte, dann hätte er besser die Quittung aufheben sollen.

Verjähren tut da nichts, jedenfalls sind die Fristen m.E. noch nicht abgelaufen

Achtung:

Wenn Sie jetzt beide als Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger der neuen Adresse beim Versorger eingetragen sind, dann kann der Versorger auch gegen Sie vollstrecken lassen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Verjährung einer Forderung, die es womöglich garnicht gibt??
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2006, 11:22:04 »
@Patricia

Ob Herr Cremer ein Experte für Verjährungsrecht ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Die Verjährung richtet sich auch im Falle einer Abtreteung nach der Entstehung und Fälligkeit der ursprünglichen Forderung, also der Forderung des Versorgers.

Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre.

Keinesfalls ist es so, dass man nachträglich zum Gesamtschuldner werden kann und somit Vollsterckungsschuldner werden kann. Eine Vollstreckung setzt zudem Titel, Klausel, Zustellung voraus, also zumindest ein volltreckbares Urteil oder einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.

Möglicherweise verfügt Herr Cremer auch insoweit über weitergehende Kenntnisse, die ich nicht zu beurteilen vermag.

Im Übrigen wende man sich an einen Rechtsanwalt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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