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Autor Thema: Zulässigkeit einer Zahlungsklage vor dem Kartellgericht  (Gelesen 2725 mal)

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Zulässigkeit einer Zahlungsklage vor dem Kartellgericht
« am: 19. September 2006, 11:52:18 »
In dem Sammelklageverfahren der E.ON Westfalen Weser AG  gegen Gaspreisverweigerer vor dem Landgericht Dortmund als Kartellgericht, Az. 13 O 66/05 Kart hat das Landgericht Dortmund dem Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Handelsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss der II. Kammer für Handelssachen vom 17.08.2006 entsprochen.

Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich daraus, dass die bisherigen Handelsrichter ebenso wie ein Vorstand des Gasvorlieferanten RWE Westfalen- Weser Ems gemeinsam dem Präsidium der IHK zu Dortmund angehören.

Damit ist die bisherige Verhandlung in dem Verfahren gegenstandslos und das Verfahren muss von neuem beginnen:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14227

Termin zur abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der von E.ON WW angestrengten Klage vor der Vorsitzenden der Kartellkammer des Landgerichts Dortmund wurde bestimmt auf

Mittwoch, 18.10.2006, 11.30 Uhr, Saal 123.


Das Gericht möchte  also in diesem Termin zunächst allein darüber verhandeln, ob die Klage des Unternehmens überhaupt zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Klage begegnet sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des Kartellgerichts als auch hinsichtlich der Form einer "Sammelklage" gegen Kunden rechtlichen Bedenken.






Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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