Sehr geehrter Fridericus Rex,
ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort.
Da Sie ja offensichtlich – im Gegensatz zu mir – über juristische Fachkenntnisse verfügen, vielleicht selbst Rechtanwalt sind, möchte ich Sie fragen, welche Wahrscheinlichkeit Sie sehen, dass sich ein Gericht der Argumentation von Herrn Fricke anschließt?
Die Stadtwerke Leipzig wollen ja – notfalls vor dem obersten Gerichtshof – klären lassen, ob §315 überhaupt bei Gaspreisen zur Anwendung kommen darf?
Ich habe ANGST, als Alleinkämpfer einen Prozess auf mich zu ziehen, der mich Kraft und Nerven und schlimmstenfalls viel Geld kostet.
Was ist Ihrer Meinung nach die letzte Stelle, an der ich –falls ich möchte, ich habe mich noch nicht entschieden, aber wie gesagt habe ich Angst – ohne großen Schaden aus der Zahlungsverweigerung heraus komme?
Ich danke für Ihre Antwort.
Tana E.
="Fridericus Rex"]Die zweite Antwort ist richtig, sofern ich das richtig einschätze:
Sofern Sie die Klageforderung anerkennen, erkennen Sie die Billigkeit der Entgelte von Anfang an. Damit ist die Fälligkeit mit Rechnungslegung/ Abschlagszahlungszeitpunkt eingetreten. Wenn Sie dies nicht zahlen, geben Sie dem VErsorger Grund zu klagen.
§ 93 ZPO lautet:
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Das sofortige Anerkenntnis hat also nur dann Erfolg, wenn Sie sich gar nicht gegen die Klage verteidigen. Das ist der Fall, dass Sie verklagt werden und gleich sagen "Ja stimmt, ich zahle". Sofern Sie aber zunächst argumentiert haben, können Sie auch nicht mehr mi der Wirkung des §93 ZPO anerkennen.[/quote]